EuGH Fünfte Kammer Urteil

Art. 56 AEUV

Europäische Kommission gegen Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:

– Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.

– Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 56 AEUV – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen