Die frühere gewerbliche Nutzung eines Grundstücks für einen Lebensmittelmarkt im rückwärtigen Bereich einer …
Leitsatz
Die frühere gewerbliche Nutzung eines Grundstücks für einen Lebensmittelmarkt im rückwärtigen Bereich einer Wohnbebauung hat auch bei noch vorhandenem Gebäudebestand nach mehr als 20 Jahren ihre prägende Kraft verloren.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ der Antragsgegnerin, einer Stadt mit etwas mehr als 2.500 Einwohnern, bei der es sich nach den Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms um ein Grundzentrum handelt.
Die Planung betrifft eine Fläche von 0,6 ha südöstlich der Einmündung der von Südwesten kommenden I-Straße in die von Südosten nach Nordwesten und später nach Norden verlaufenden G-Straße/H-Straße. Sie schließt die unmittelbar südöstlich der Einmündung vorhandene Grünfläche ein und umfasst insbesondere das Grundstück G-Straße 1 (Flurstück 26/2 der Flur 4, Gemarkung A-Stadt), das den Hauptteil des Plangebiets bildet. Es reicht von der G-Straße aus in südlicher Richtung bis in eine Tiefe von etwa 130 m und schließt – getrennt durch etwa 3 m breite gesonderte Flurstücke, auf denen sich ein Graben befindet – rückwärtig an die Grundstücke auf der südöstlichen Seite der I-Straße an (Hausnummern 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 und 24/26). Diese Grundstücke weisen zur I-Straße hin überwiegend eine Breite von zwischen 7 m und 12 m auf; auf den Grundstücken befindet sich als geschlossene Baureihe unmittelbar an der Straße eine zweigeschossige Wohnbebauung. Auf dem Grundstück G-Straße 1 sind die seit mehr als 20 Jahren leerstehenden Gebäude eines früheren Lebensmitteldiscounters (TiP-Markt) vorhanden, von denen das am weitesten südlich gelegene Gebäude mit einer Grundfläche von etwa 20 m x 42 m rückwärtig den Grundstücken I-Straße 4 bis 14 gegenüber liegt. Im südlichen Teil des Plangebiets stellt das unmittelbar an der I-Straße gelegene und südlich an die Wohnbebauung I-Straße 24/26 anschließende Flurstück 21/2 eine Verbindung zur I-Straße her. Dort befand sich die Zufahrt zu dem Gelände des früheren Lebensmittelmarkts.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks I-Straße (Flurstück 32 der Flur 4, Gemarkung A-Stadt). Das Wohngebäude weist eine Entfernung zur rückwärtigen Grundstücksgrenze von mehr als 30 m auf, die rückwärtige Grundstücksbreite beträgt etwa 5 m. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinden sich nach den Angaben des Antragstellers ein Gewächshaus und eine Photovoltaikanlage.
Der Bebauungsplan sieht ein Sondergebiet Einzelhandel/Nahversorger vor, in dem nach den textlichen Festsetzungen Ziff. 1.1, 1.2 Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von je maximal 1.050 qm zulässig sein sollen, wobei die Gesamtverkaufsfläche der Hauptnutzung untergeordnete Nebennutzungen (wie z.B. Backshops, Café) einschließen kann. Das in der Planzeichnung festgesetzte Baufeld weist eine Größe von etwa 25 m x 32 m auf. Die rückwärtige Grenze des Grundstücks des Antragstellers liegt von diesem etwa 9 bis 10 m entfernt. Die Nutzungsschablone sieht eine Grundflächenzahl von 0,8 vor, eine Gebäudeoberkante von höchstens 8,5 m (vgl. auch Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen), ein Vollgeschoss und eine abweichende Bauweise, die in Ziff. 3.1 der textlichen Festsetzungen dahingehend erläutert wird, dass Gebäude über 50 m Länge bei Einhaltung seitlicher Grenzabstände zulässig sind.
Die Planbegründung geht davon aus, dass der motorisierte Kundenverkehr über eine neu zu errichtende Grundstückszufahrt von der G-Straße erfolgen soll. Insoweit ist die Breite der Grundstückszufahrt in Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen auf 5,50 m beschränkt, was einer Forderung des Straßenbauamts entspricht. Der in der Planzeichnung festgesetzte Ein- und Ausfahrtsbereich an der G-Straße schließt unmittelbar an die Wohnbebauung entlang der G-Straße an. Entlang des rückwärtigen Bereichs des Nachbargrundstücks G-Straße 3 ist eine Lärmschutzwand zu errichten (Darstellung einer Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen in der Planzeichnung sowie Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen). Die Anlieferungen mit Lkw für den geplanten Lebensmittelmarkt sollen nach der Planbegründung über die I-Straße und das Flurstück 21/2 erfolgen, für das in der Planzeichnung ein Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt ist. Unter „Hinweise“ heißt es im Bebauungsplan, eine Belieferung des Markts in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) sei nicht ohne Überschreitungen der nächtlichen Immissionsrichtwerte zu realisieren und daher betrieblich auszuschließen. Die Öffnungszeit des Verbrauchermarkts sei so auszulegen, dass Kunden den Parkplatz vor 22 Uhr verlassen hätten, z.B. durch Begrenzung der Öffnungszeit bis 21:30 Uhr. Die Zu- und Abfahrt einzelner Mitarbeiter in der lautesten Nachtstunde sei möglich, ohne die Immissionsrichtwerte zu überschreiten, sofern Stellplätze genutzt würden, die einen Mindestabstand zur Bebauung von 20 m aufwiesen.
Hintergrund der Planung ist die beabsichtigte Verlagerung des Lebensmittelmarkts der Beigeladenen vom bisherigen Standort „A-Stadter Mühle“ unmittelbar nordwestlich der Einmündung der I-Straße in die G-Straße/H-Straße.
Über einen Flächennutzungsplan verfügt die Antragsgegnerin nicht.
Der Bebauungsplan wurde von der Stadtvertretung am 28. Mai 2024 als Satzung beschlossen. Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim bestätigte mit Schreiben vom 12. Juli 2024 den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Die Ausfertigung erfolgte am 23. Juli 2024, die Bekanntmachung durch Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion im Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft Nr. 08/2024 vom 17. August 2024.
Der Antragsteller hatte bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben. Unter dem 4. November 2024 richtete er ein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin.
Am 28. November 2024 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt (Az. 3 K 443/24 OVG) und gleichzeitig beantragt, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 8 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Er trägt vor:
Der Lebensmittelmarkt solle 3 m entfernt von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Er werde sich dadurch rückwärtig einer riegelförmigen Bebauung mit einer Höhe von 8,50 m ausgesetzt sehen. Die rückwärtigen Außenwohnbereiche würden dadurch massiv beeinträchtigt. Es entstehe ein Gefühl des Eingemauertseins. Das Gewächshaus und die Photovoltaikanlage würden verschattet. Die Wohnnutzung werde aufgrund der Belastungen der I-Straße durch Lärm, Abgase und Erschütterungen infolge der Anlieferung erheblich beeinträchtigt. Es handele sich um eine schlecht ausgebaute Straße, über die die Anlieferung erfolgen solle und die den gesamten Schwerlastverkehr aufnehmen müsse. Es drohten dadurch auch Gebäudeschäden.
Die Zulässigkeit des Antrags folge jedenfalls aus der planbedingten Lärmzusatzbelastung, die mit der Nutzung der I-Straße für die Anlieferung mit Lkw verbunden sei. Diese sei abwägungserheblich, auch soweit sie unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte liege. Die Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange ergebe sich daraus, dass die der Planung zu Grunde liegende Prognose die Lärmbelastung in Bezug auf sein Wohngrundstück ausblende sowie unterschätze.
Die begehrte einstweilige Anordnung sei sowohl im Hinblick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu erlassen. Die bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache stellten nach herrschender Meinung schon für sich genommen einen „anderen wichtigen Grund“ für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, § 47 Abs. 6 VwGO. Im Übrigen könnten jederzeit zu Lasten des Antragstellers vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Plan könne mit einer einzigen Baugenehmigung vollständig ausgeschöpft werden; durch die vollständige Ausschöpfung des Baurechts würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag entfallen. Auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Baugenehmigung könne der Antragsteller angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe nicht verwiesen werden. Im Übrigen komme im Hinblick auf den Schwerlastverkehr in der I-Straße auch eine Außervollzugsetzung zur Abwehr schwerer Nachteile in Betracht. Auch aufgrund einer Folgenabwägung sei die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, weil durch die Erteilung einer Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers und aller übrigen Anwohner irreversible Tatsachen geschaffen würden, während andererseits der Plan auch später umgesetzt werden könne.
Der angegriffene Bebauungsplan weise – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – formelle Mängel auf. Er leide ferner an materiellen Mängeln. Die Planung verstoße gegen § 8 Abs. 2 BauGB, weil die Voraussetzungen für die Aufstellung eines sog. selbständigen Bebauungsplans nicht vorlägen. Da diese Planungserleichterung rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werde, finde auch die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB keine Anwendung. Ebenso sei die Inanspruchnahme der Planungserleichterung des § 13a BauGB unzulässig. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung sei in seiner Stellungnahme fälschlich von einer bloßen Verlagerung des bereits bestehenden Lebensmittelmarkts der Beigeladenen ausgegangen, nicht aber von einer Nachnutzung des Altstandorts in der A-Stadter Mühle durch einen anderen Anbieter. Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB sei fraglich. Es fehle an einer nachvollziehbaren städtebaulichen Ausrichtung und Gewährleistung. Die Verlagerung eines vorhandenen Lebensmittelmarkts könne nur städtebaulich nachteilige Konsequenzen haben. Eine Verlagerung sei auch deshalb nicht erforderlich, weil nicht zutreffe, dass für den bisherigen Standort Erweiterungsmöglichkeiten fehlten.
Die Planung vernachlässige gröblich in mehrfacher Hinsicht abwägungsrelevante Aspekte des § 1 Abs. 6 BauGB. Zunächst könnten die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) in der Nachbarschaft aufgrund der Verlärmung des gesamten Plangebiets nicht angemessen gewährleistet werden. In der I-Straße, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei, sowie im weiteren Umfeld komme es zu einer erheblichen Zunahme von Lärm, Abgasen und Erschütterung. Zum Begriff des Wohnens gehöre auch die Gewährleistung eines störungsfreien Schlafens bei gekipptem Fenster. Ferner sei die Erhaltung von Freiflächen zum Zweck der Erholung wie hier des für die Planung geopferten Parks, auf dem sich der zukünftige Parkplatz befinden solle, ein wesentlicher Aspekt gesunder Wohnverhältnisse. Die Planung verstoße gegen Belange des Denkmalschutzes. Das Plangebiet liege großflächig im Bereich einer Fläche, die als Bodendenkmal ausgewiesen sei („Burg A-Stadt“). Der Landkreis habe mit dieser Begründung in der Vergangenheit einen Vorbescheidsantrag für die Errichtung von Reihenhäusern abgelehnt. Die Planung verstoße ferner – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – gegen Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Ferner sei die Lärmbetrachtung völlig unzureichend. Die Einordnung der Umgebung als Gemengelage sei nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht sei eine Lärmbetrachtung anhand der Werte für ein Mischgebiet vorgenommen worden. Dass, wie in der Planbegründung ausgeführt werde, der überplante Standort seit mindestens 2002 als hochversiegelter Gewerbestandort genutzt werde, treffe nicht zu. Unabhängig davon, ob die Brachfläche und die darauf befindliche Halle den Eindruck einer Gewerbefläche vermittelten, könne hieraus wegen der seit zwei Jahrzehnten nicht mehr bestehenden Nutzung keine Prägung mehr hergeleitet werden, die die Schutzansprüche der umliegenden Wohnbebauung reduzieren könnte. Die Umgebungsbeschreibung in der Planbegründung weise nahezu ausschließlich Wohnnutzung aus. Die nunmehr von der Beigeladenen ins Feld geführten „gewerblichen Nutzungen“ seien allesamt auch in einem Wohngebiet zulässig (Tierarzt, Friseursalon, Gastronomie). Der Friseursalon und das eher kleine Elektronikhaus befänden sich in der K-Straße und nicht in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Ob der unter § 13 BauNVO fallende Tierarzt noch praktiziere, erscheine fraglich. Die Wohnnutzung sei eindeutig dominant. Im Bereich der I-Straße sei von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die Nachbesserungen der Verkehrs- und Lärmbetrachtungen unter der Annahme, dass nicht lediglich eine Verlagerung des bestehenden Markts der Beigeladenen stattfinden würde, sondern zwei Märkte betrieben würden könnten – wie ebenfalls näher ausgeführt wird – nicht überzeugen. Die Planung eines Sondergebiets für einen großen Verbrauchermarkt in Nachbarschaft zu faktischen Wohngebieten verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG. Die Annahme einer Gemengelage, bei deren Überplanung der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung beanspruchen könne, sei nicht nachvollziehbar.
Die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Es spreche viel für das Vorliegen eines Abwägungsausfalls, weil die Planung von Anfang an nicht ergebnisoffen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Wohnnutzung, für die sogar bereits ein Vorbescheid vorgelegen habe, sei von vornherein ausgeblendet worden. Es lägen Ermittlungsdefizite und, da es sich ersichtlich um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handele, ein Abwägungsfehlgebrauch vor. Die Planung stelle allein auf die Interessen eines Unternehmens ab und blende die damit verbundenen Probleme weitgehend aus. Eine Lösung der Probleme, die durch die Zulassung eines weiteren Verbrauchermarkts im Stadtgebiet entstünden, sei auch nicht nachgelagert im Baugenehmigungsverfahren möglich. Bereits durch den Zuschnitt der Planung auf ein „Briefmarkenformat“ würden zugunsten des Investors wesentliche abwägungsrelevante Aspekte übersehen. Eine umfassende Problembewältigung habe nicht stattgefunden. Der gesamte Planungsprozess sei auf einer verfehlten Tatsachengrundlage durchgeführt worden, nämlich aufgrund der Annahme, dass der Vermieter der A-Stadter Mühle die bisherige Nutzung nicht fortsetzen würde, und dass der bisher dort ansässige großflächige Verbrauchermarkt nicht erweiterungsfähig sei und deshalb verlagert werden müsse. Erst auf entsprechenden Hinweis im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sei die Begründung hektisch neugefasst worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans begründeten keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO, auf die der Antragsteller sich berufen könne. Nach den vorliegenden Gutachten sei weder von einer Überlastung der Verkehrsinfrastruktur auszugehen noch von einer Beeinträchtigung durch Lärm, die die Richtwerte übersteige. Offensichtliche formelle oder materielle Mängel des Bebauungsplans, aus denen sich eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ergebe, lägen ebenfalls nicht vor. Zu Unrecht rüge der Antragsteller eine Verletzung des § 8 Abs. 2 BauGB und einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Dass die Planung einen nachvollziehbaren städteplanerischen Zweck verfolge und daher gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei, könne nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Die Einwendungen betreffend die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten nicht nachvollziehbar. Die Belange des Denkmalschutzes seien durch die Beteiligung der zuständigen Denkmalschutzbehörde ausreichend berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte auf der Grundlage der entsprechenden Stellungnahmen und Untersuchungen auch für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch das vorliegende Lärmschutzgutachten sei festgestellt worden, dass die Planung mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar sei und eventuelle Probleme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewältigt werden könnten.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen gewichtigen Gründen dringend geboten. Nachteile von so hohem Gewicht, dass sie eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheinen lassen würden, seien nicht zu befürchten. Der bloße Umstand, dass die Umsetzung eines Bebauungsplans insbesondere durch die Erteilung von Baugenehmigungen und die Errichtung von Gebäuden unmittelbar bevorstehe, begründe keinen schweren Nachteil. Eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen im Sinne unzumutbarer, irreversibler Folgen habe der Antragsteller nicht zu erwarten. Dies sei aber erforderlich, weil § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewähre. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Seine Einwände beträfen nicht unmittelbar den Bebauungsplan, sondern den Regelungsgegenstand der Baugenehmigung; sie könnten daher in einem Rechtsschutzverfahren gegen die noch zu erteilende Baugenehmigung geltend gemacht werden.
Abgesehen davon genüge der Vortrag des Antragstellers nicht, um das Vorliegen von schweren Nachteilen oder anderen wichtigen Gründen darzulegen. Was den Ausbauzustand der I-Straße und den Knotenpunkt G-Straße/I-Straße angehe, werde auf vorliegende verkehrstechnische Gutachten Bezug genommen. Die geltend gemachte Lärmbelastung sei Gegenstand des Schallschutzgutachtens vom 28. Januar 2022, nach dem die maßgeblichen Richtwerte für ein Mischgebiet zur Tages- und Nachtzeit eingehalten würden. Dies gelte insbesondere auch für das Grundstück des Antragstellers. Zwischen dessen Grundstück und dem Plangebiet sowie dem geplanten Vorhaben bestehe hinreichend Abstand, so dass eine unzumutbare Verschattung oder eine Einmauerung auszuschließen sei. Das Grundstück befinde sich auch nicht in der Nähe der Zufahrt zur Stellplatzanlage an der G-Straße.
Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet. Die vorliegend lediglich ausschlaggebende summarische Prüfung ergebe keine offensichtlichen Fehler des Bebauungsplans. Die vom Antragsteller geltend gemachten formellen Mängel lägen – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – nicht vor. Der Plan sei auch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Mit der Planung sei die Revitalisierung eines durch Einzelhandelsnutzung bereits vorgeprägten Standorts im zentralen Versorgungsbereich der Stadt angestrebt worden. Es habe ein seit Jahrzehnten bestehender städtebaulicher Missstand beseitigt und gleichzeitig ein für den Einzelhandel geeignetes Flächenpotenzial für die geplante bauliche Entwicklung freigegeben werden sollen. Der Plan habe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB als selbständiger Bebauungsplan aufgestellt werden dürfen. Da bereits zuvor an dieser Stelle schon ein Einzelhandelsstandort bestanden habe, entstehe durch den Bebauungsplan keine neue städtebauliche Entwicklung, die eines Flächennutzungsplans bedürfte. Im Übrigen sei der geltend gemachte Fehler nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nicht erfolgt. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in A-Stadt sowie im Nahbereich der Stadt seien nicht zu erwarten. Die Aufstellung eines Einzelhandelskonzepts sei nach dem Landesraumentwicklungsprogramm nicht verpflichtend.
Die Antragsgegnerin habe eine umfassende, den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechende Abwägung vorgenommen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Insoweit seien eine verkehrliche und eine schallschutztechnische Untersuchung eingeholt worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auswirkungen des Vorhabens mit der Umgebung verträglich seien. In dem Plangebiet habe sich schon zuvor eine Nutzung durch Einzelhandel und somit ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe befunden. Das Verhältnis dieser Anteile zueinander verbleibe wie zuvor. Neue, weiter reichende Auswirkungen seien nicht denkbar. Auch die Belange des Denkmalschutzes seien – wie im Einzelnen weiter ausgeführt wird – ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Lärmbelange seien fehlerfrei abgewogen worden. Das betroffene Gebiet sei richtigerweise als Gemengelage eingeordnet worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Bestand im Plangebiet eine gewerbliche Nutzung darstelle und die umliegende Bebauung vorwiegend Wohnbebauung, aber auch gewerbliche Nutzungen (Tierarzt, Elektronikfachmarkt, Friseursalon etc.) enthalte. Das enge Nebeneinander dieser unterschiedlichen Nutzungsarten sei charakteristisch für die Annahme einer Gemengelage. Offensichtliche Fehler lägen nicht vor. Die schalltechnische Untersuchung betrachte alle maßgeblichen Gegebenheiten, einschließlich einer gewerblichen Vorbelastung und der Anzahl der Stellplätze. Sie belege die Einhaltung der relevanten Immissionsschutzwerte und gelange zu dem Ergebnis, dass alle etwaigen immissionsschutzrechtlichen Konflikte lösbar seien und der Bebauungsplan damit vollziehbar sei. Die konkrete Lösung habe auf die Ebene der Baugenehmigung verlagert werden können. Ein evidenter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG liege ebenfalls nicht vor. Dieser Grundsatz gelte gerade nicht für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage, wie sie hier im Hinblick auf den zuvor bereits bestehenden Lebensmittelmarkt und die um diesen herum vorhandene Mischung von Wohn- und Gewerbenutzungen gegeben sei.
Auch eine hilfsweise für den Fall offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache durchzuführende Folgenabwägung würde zu Lasten des Antragstellers ausfallen, der keine irreversiblen Nachteile geltend gemacht habe.
Der von der Beigeladenen gestellte Bauantrag wurde auf entsprechende Bitte des Gerichts bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ruhend gestellt.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Er trägt hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Planung in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) verletzt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 – juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Februar 2024 – 4 BN 28.23 – juris Rn. 3).
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das abwägungserhebliche Interesse des Antragstellers, von einer erhöhten Immissionsbelastung verschont zu bleiben, die durch den Betriebslärm des Lebensmittelmarkts einschließlich des zusätzlichen Verkehrslärms aufgrund des Lieferverkehrs in der I-Straße verursacht werden kann. Der Antragsteller ist Plannachbar; er ist Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, das von den Immissionen betroffen sein wird. Dies ergibt sich bereits aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 28. Januar 2022, die die Geräuscheinwirkungen u.a. bezogen auf den Immissionsaufpunkt IAP 6 auf dem Grundstück des Antragstellers (auf der Rückseite des Wohngebäudes im Obergeschoss) untersucht und für diesen die zu erwartenden Beurteilungspegel aufgrund der Zusatzbelastung mit 50 dB(A) tags und 29 dB(A) nachts sowie die Maximalpegel mit 63,3 dB(A) tags und 51,1 dB(A) angibt. Dass das Grundstück nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzt sondern von diesem durch ein etwa 3 m breites Grabenflurstück getrennt ist, hindert die baurechtliche Nachbareigenschaft nicht. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
2. Der Antrag ist begründet.
a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 16. April 2024 – 3 KM 294/23 OVG – S. 9 f. und vom 16. Juli 2025 – 3 KM 19/25 OVG – S. 5 f.), die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (Beschlüsse vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 u.a. – und vom 16. September 2015 – 4 VR 2.15 u.a., beide in juris), ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12).
Soweit die Beigeladene – unter Betonung des Ausnahmecharakters des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Rechtsnorm – die Voraussetzung eines schweren Nachteils für den Antragsteller in den Mittelpunkt stellen will, der nur vorliege, wenn dieser durch die Verwirklichung des Plans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret zu erwarten habe, und sich auf die Entscheidungspraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beruft (Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – 10 B 601/24 –, vom 19. Juni 2024 – 7 B 265/24.NE –, vom 23. November 2023 – 2 B 677/23.NE –, vom 18. August 2023 – 2 B 349/23.NE –, vom 21. Juli 2023 – 1 NE 21.1927 – und vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE –, jeweils in juris), folgt diese gerade nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 22. Juni 2016 – 10 B 536/17.NE – juris Rn. 9).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im vorliegenden Fall dringend geboten.
aa) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird der Normenkontrollantrag voraussichtlich erfolgreich sein. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem zur Unwirksamkeit führenden Mangel, weil der Abwägungsvorgang im Hinblick auf den privaten Belang des Antragstellers, von einer planbedingten Zunahme von Lärmimmissionen verschont zu bleiben, defizitär ist.
(1) Die Antragsgegnerin ist bei der Bewertung der zusätzlichen Lärmbelastung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, indem sie die Umgebung des Vorhabens unter Hinweis darauf, dass im Plangebiet zuvor ein TiP-Markt betrieben worden sei, bauplanungsrechtlich als Gemengelage beurteilt und deshalb die ermittelten Beurteilungspegel an den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet gemessen und den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hintangestellt hat.
(a) Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, verliert allerdings nicht automatisch die prägende Kraft, von der es nach § 34 Abs. 1 BauGB abhängt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auf die veränderten Verhältnisse ein. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39.07 – juris Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 – juris Rn. 22). Insoweit gilt Entsprechendes wie bei der Bemessung der Zeitspanne, binnen derer ein beseitigtes Gebäude weiterhin die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Bebauungszusammenhang begründet, weil nach der Verkehrsauffassung mit seiner Wiedererrichtung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 – juris Rn. 8). Welche Umstände für die Verkehrsauffassung maßgeblich sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – IV C 75.77 – juris Rn. 18; Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 2017 – 5 S 1389/16 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2005 – OVG 2 B 16.02 – juris Rn. 27 m.w.N.). Dabei ist die Frage der nachwirkenden Prägung unabhängig davon zu beurteilen, ob die beendete Nutzung noch Bestandsschutz genießen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 – 4 CB 12.88 – juris Rn. 4).
Gegen die Heranziehung des zur erleichterten Zulassung der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelten Zeitmodells als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Verkehrsauffassung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2017 – 5 S 2067/15 – juris Rn. 57), nach dem bereits nach Ablauf von zwei Jahren – wenn auch widerleglich – vermutet wird, dass die Grundstückssituation für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 65.80 – juris 17), hat das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände erhoben, unter der Voraussetzung, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39.07 – juris Rn. 2 m.w.N.). Im Einzelfall ist die Verkehrsauffassung dahingehend bestimmt worden, dass die nachprägende Wirkung eines ehemaligen Kaufhauses nach etwa vier Jahren noch zu bejahen sein könne (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 7 B 1225/17 – juris Rn. 5), ebenso die nachprägende Wirkung eines ehemaligen Fabrikgebäudes bei einem Zeitraum von sechs Jahren zwischen Abriss und Erteilung der Baugenehmigung, wobei während dieser Zeit die Frage der Wiederbebauung des Vorhabengrundstücks und Wiederaufnahme einer vergleichbaren Nutzung fortlaufend Gegenstand der kommunalpolitischen Diskussion und örtlichen Berichterstattung gewesen sei (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 2017 – 5 S 1389/16 – juris Rn. 11); schließlich dahingehend, dass mit der Aufnahme einer störenden Nutzung (im konkreten Fall: als Kfz-Werkstatt) etwa acht Jahre nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung als Landmaschinenwerkstatt und vier Jahre nach Einstellung der Nutzung als Getränkeauslieferungslager nicht mehr zu rechnen gewesen sei (vgl. VGH München, Urteil vom 21. Juni 2007 – 26 B 05.3141 –, s. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39.07 – juris Rn. 2). Ob nach der Verkehrsauffassung zu erwarten sei, dass ein Grundstück in Innenbereichslage, das durch Zeitablauf zu einer Außenbereichsinsel im Innenbereich werden könnte, nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, in denen es unbebaut geblieben sei, weiterhin zur Bebauung anstehe, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen; im konkreten Fall hat es für entscheidend erachtet, dass die Eigentümer sich fortlaufend um eine Bebauung bemüht hatten (Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 21 f.: Sanatoriumsgrundstück).
(b) Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die frühere gewerbliche Nutzung des Plangebiets ihre prägende Kraft verloren hat und daher bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Weshalb die Verkehrsauffassung nach mehr als 20 Jahren noch mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnen sollte, ist nicht erkennbar und wird auch in der Abwägung (s. d. S. 35) nicht näher begründet. Der frühere Zustand wirkt nur fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung bzw. Wiederaufnahme der Nutzung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten. Dieser zeitliche Rahmen ist hier jedenfalls überschritten. Dass die Beteiligten sich zwischenzeitlich um eine Wiederaufnahme der früheren Nutzung bemüht hätten (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 22; Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 25.82 – juris Rn. 25), ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass nach der Verkehrsauffassung über mehr als 20 Jahre eine Wiederaufnahme der Nutzung zu erwarten gewesen sein sollte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus einer Werthaltigkeit des vorhandenen Gebäudebestands, die ein entsprechend gewichtiges Interesse an dessen zweckentsprechender Nutzung begründen könnte. Ein solches Interesse ist bei dem Gebäudebestand des in den 1990er Jahren errichteten früheren Lebensmittelmarkts nicht zu erkennen. Der bauliche Bestand soll auch nach der Konzeption des angegriffenen Bebauungsplans nicht erhalten bleiben. Im Übrigen ist von Bedeutung, dass eine derart störende Nutzung wie die eines Lebensmittelmarkts entsprechender Größe grundsätzlich im rückwärtigen Bereich einer Wohnbebauung gerade nicht zu erwarten ist, weshalb sich jedenfalls nach derart langer Zeit nach der Verkehrsauffassung die Wiederaufnahme einer solchen Nutzung auch nicht als zulässig und wünschenswert aufdrängt, sondern deren Aufgabe sich vielmehr als Beendigung eines städtebaulichen Missstands darstellt.
(c) Dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Umgebung als Gemengelage sich aus anderen Gründen als richtig darstellen könnte, ist nicht ersichtlich; Entsprechendes gilt für eine Einstufung als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO). Die Planbegründung beschreibt die Bestandssituation in der Umgebung dahingehend, dass sich an das Plangebiet im Osten und im Westen Wohngrundstücke anschließen. Unter Ziff. 7.1.3 „Lärm“ heißt es in der Planbegründung, neben reinen Wohngebäuden befänden sich auch Wohngebäude mit Handels- und Dienstleistungseinrichtungen im Umfeld. Soweit die Beigeladene dies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dahingehend konkretisiert hat, dass sich in der näheren Umgebung auch gewerbliche Nutzungen wie ein Tierarzt, ein Elektronikfachmarkt und ein Friseursalon befänden, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass – unabhängig von der Frage, ob der Tierarzt noch praktiziere – Tierarzt, Friseursalon und Gastronomie auch in einem Wohngebiet zulässig seien; hierauf haben Antragsgegner und Beigeladene nicht erwidert. In der Tat sind Räume einer Tierarztpraxis nach § 13 BauNVO im reinen wie im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig; ein Friseursalon ist im reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise und im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig; letzteres gilt im allgemeinen Wohngebiet auch für einen Gastronomiebetrieb mit Gebietsversorgungscharakter. Mangels gegenteiliger Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die entsprechenden Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. Auch das von Antragstellerseite – unwidersprochen – als „klein“ bezeichnete Elektronikhaus dürfte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. Ob sein Standort in der K-Straße noch zur näheren Umgebung zu rechnen ist, kann daher offen bleiben. Insgesamt spricht jedenfalls nach der Art der genannten, von einer Wohnnutzung abweichenden Nutzungen nichts für das Vorliegen einer Gemengelage, und nach deren Zahl auch nichts für eine Beurteilung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet, in dem gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung grundsätzlich etwa gleichgewichtig vertreten sein müssen.
(2) Unabhängig von der Frage, ob auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist damit jedenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB begründet, der nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtzeitig gerügt wurde und nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch beachtlich ist. Der Mangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planunterlagen ergibt. Er ist ferner auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hierfür reicht aus, dass nach den Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 – juris Rn. 16).
Die Planbegründung stellt unter Ziff. 7.1.3 „Lärm“ maßgeblich auf das Vorliegen einer „historisch gewachsenen Gemengelage von Wohnen und gewerblicher Nutzung“ ab, bei der – unter Hintanstellung des Trennungsgrundsatzes – die Schwelle der Zumutbarkeit für die schutzbedürftigen Nutzungen nicht überschritten werden dürfe; deshalb sollten die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten werden. Diese werden aber nach dem Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung mit Beurteilungspegeln von zwischen 57 und 59 dB(A) tags an den IAP 10, 11, 12 und 14 nur knapp eingehalten; der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wäre hingegen zum Teil deutlich überschritten. Bei Zugrundelegung des Immissionsrichtwerts für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags für die Gebäude in der I-Straße würden sich mit Beurteilungspegeln von zwischen 51 und 55 dB(A) tags auch an den IAP 4, 5, 7, 8 und 9 zum Teil deutliche Überschreitungen ergeben. Dass die Überschreitungen nicht das Wohngrundstück des Antragstellers betreffen, ändert daran nichts. Trifft die maßgeblich zu Grunde gelegte Beurteilung der Umgebung als planungsrechtliche Gemengelage nicht zu und ist die Heranziehung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nicht gerechtfertigt, so ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ohne den Fehler eine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte.
(3) Auf die weiteren vom Antragsteller gerügten Mängel der Planung kommt es nicht mehr an.
bb) Die Anordnung ist auch zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten.
Der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 VR 3.19 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12). In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4).
Dies ist hier der Fall. Dem Antragsteller drohen im Fall des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Erteilung der Baugenehmigung für den geplanten Lebensmittelmarkt wurde bereits beantragt; eine Entscheidung wurde lediglich im Hinblick auf das hiesige Verfahren zurückgestellt. Der Antragsteller muss daher mit einer kurzfristigen Erteilung der Genehmigung und einer Verwirklichung des Vorhabens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache rechnen, die auch bei dessen letztlichem Erfolg nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Insoweit droht sein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Lärmschutzbelange faktisch vereitelt zu werden. Auf die Möglichkeit, Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zu erlangen, kann der Antragsteller nicht verwiesen werden. Ob er die Genehmigung mit Erfolg anfechten bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens seine Rechte wahren könnte, beurteilt sich nach anderen Maßstäben und ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Soweit nach der von Beigeladenenseite angeführten Rechtsprechung die bevorstehende Umsetzung eines Bebauungsplans etwa durch Erteilung von Baugenehmigungen und Errichtung von Gebäuden keinen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO begründen soll, ist dies Ausdruck einer – wie bereits ausgeführt (s.o. unter 2. a) – vom Senat nicht geteilten Auffassung zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – 10 B 601/24.NE – juris Rn. 9, vom 15. Juni 2024 – 7 B 265/24.NE – juris Rn. 4, vom 17. Mai 2024 – 10 B 186/24.NE – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.) oder betrifft andere Fallkonstellationen, in denen bereits die Antragsbefugnis fehlte bzw. in Zweifel stand (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 21. Juli 2023 – 1 NE 21.1927 – juris Rn. 22, vom 8. Februar 2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 27, vom 19. August 2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 20), ohne dass damit der Grundsatz in Frage gestellt werden sollte, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar ist, wenn anderenfalls unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahren vollendete Tatsachen entstehen würden, die den Rechtsschutz im Normenkontrollhauptsacheverfahren leer laufen lassen würden (vgl. die stattgebenden Beschlüsse des VGH München vom 1. Februar 2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 40 und vom 4. November 2015 – 9 NE 15.2024 – juris Rn. 10).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziff. 9.7.1, Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.