LG Paderborn · Nordrhein-Westfalen 5. Zivilkammer Urteil

Eine Vertragsstrafe

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.02.2025 verkündete zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Höxter (10 C 235/24) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafe. Der Beklagte nimmt an der Initiative Tierwohl teil. Diese wird von der Klägerin organisiert. Das System ist dabei so aufgebaut, dass die Teilnehmer durch einen Leitfaden bestimmte Anforderungen an ihren landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen müssen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird unregelmäßig und in nicht angekündigten Kontrollen durch eine Zertifizierungsstelle überprüft. Bei einer Kontrolle (sog. Audit) am 18.11.2022 wurden beim Beklagten Verstöße zum Kriterium des Tränkwasserchecks festgestellt. Das Audit wurde als nicht bestanden bewertet und gegen den Beklagten wurde letztendlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR verhängt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstreitig.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, wie die Vertragsstrafe ermittelt worden sei. Im Ergebnis handele es sich bei dem zugrunde liegenden Regelwerk um AGB. Was die Vertragsstrafenregelung angehe, so liege ein Verstoß gegen § 305c BGB vor, weil insbesondere die zeitliche Komponente in Form der Dauer zwischen zwei Audits von Zufälligkeiten abhänge und die Höhe der Strafe daher nicht absehbar sei. Auch habe die Klägerin weder ein Verschulden noch ein Vertretenmüssen auf Seiten des Beklagten dargelegt. Mit seiner Widerklage hat der Beklagte seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

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Das Amtsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.11.2024 bestimmt, zu dem die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Durch Beschluss vom 20.11.2024 hat das Amtsgericht die Möglichkeit eröffnet, den Termin im Wege der Videoverhandlung wahrzunehmen. Der Klägervertreter konnte sich zuschalten, der Beklagtenvertreter hingegen nicht. Auf telefonische Rückfrage erklärte er, dass entsprechende Versuche erfolglos seien. Das Amtsgericht erließ daraufhin auf Antrag des Klägervertreters ein Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 5.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das beiden Parteien am 21.11.2024 zugestellt wurde, hat der Beklagte mit einem am 05.12.2024 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

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Für den im Anschluss anberaumten Termin vom 12.02.2025, 11:00 Uhr hatte das Amtsgericht erneut die Videoverhandlung zugelassen. Der Klägervertreter und der Geschäftsführer der Klägerin hatten sich zur Verhandlung zugeschaltet. Eine Zuschaltung des Beklagtenvertreters konnte hingegen bis 11:16 Uhr nicht festgestellt werden. Daraufhin wurde der Einspruch des Beklagten auf Antrag des Klägervertreters durch zweites Versäumnisurteil verworfen.

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Gegen dieses zweite Versäumnisurteil, das beiden Parteien am 12.02.2025 zugestellt wurde, richtet sich die am 03.03.2025 eingegangene Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, dass ein Fall unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe.

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Noch am Tag vor dem Termin habe sich der Beklagtenvertreter bei Gericht erkundigt, ob die technischen Voraussetzungen auf Seiten des Gerichts vorlägen. Eine Testschaltung sei in diesem Rahmen mangels Möglichkeit abgelehnt worden. Am Tag der Verhandlung sei der Konferenzraum aufgerufen worden. Der erste Versuch sei um 10:47 Uhr sowie danach ca. alle 2 Minuten erfolgt. Nachdem keine Zulassung erreicht werden konnte, habe man um 11:02 Uhr und 11:17 Uhr beim Amtsgericht angerufen und auf die Schwierigkeiten hingewiesen. Kontakt zum Richter habe jedoch nicht hergestellt werden können. Auch bei Versuchen an einem anderen Computer sowie einem Smartphone sei immer die gleiche Meldung erschienen: „Warten auf den Beginn der Konferenz… Die Konferenz wurde noch nicht gestartet. Falls Sie die Konferenz leiten, authentifizieren Sie sich bitte. Warten Sie andernfalls, bis die Konferenz gestartet wird.“ Jedenfalls um 11:07 Uhr seien 2 Einwahlversuche mit der korrekten Raumadresse unternommen worden.

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Unstrittig nahm der Bevollmächtigte des Beklagten im Nachgang zur Verhandlung vom 12.02.2025 Rücksprache mit den für die Kanzlei zuständigen IT-Fachleuten. Dabei wurde darüber gesprochen, ob die Durchstellung in die Videoverhandlung ggf. aufgrund der Schutzmechanismen gestört worden sein könne, was die Fachabteilung nicht ausschloss und weshalb anschließend vorsichtshalber nachjustiert wurde. Nach Ansicht des Beklagten handele es sich dabei aber um so komplexe technische Mechanismen, dass dies für den Bevollmächtigten nicht einfach einsehbar oder erkennbar gewesen sei. Die für den Bevollmächtigten steuerbaren Elemente seien alle mehrfach ohne Probleme überprüft worden. In der Vergangenheit habe es mit anderen Systemen zur Videoverhandlung nie derartige Vorfälle gegeben.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Höxter vom 12.02.2025 (Az.: 10 C 235/24) die Klage abzuweisen und

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widerklagend den Kläger zu verurteilen,

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an ihn 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Vertragsstrafenregelung nicht zu beanstanden sei und der Verstoß gegen das "K.O.-Kriterium" des Tränkwasserchecks die Vertragsstrafe auch der Höhe nach rechtfertige. In diesem Zusammenhang trägt sie unbestritten vor, dass der Beklagte seit dem letzten bestandenen Audit vom 16.03.2021 insgesamt 3.191 Tiere im Rahmen der Initiative Tierwohl vermarktet und hierfür zum einen ein Tierwohlentgelt von 5,28 EUR je Tier (3.191 x 5,28 EUR = 16.848,00 EUR) sowie zusätzliche Bonuszahlungen in Höhe von 981,00 EUR, insgesamt also 17.829,00 EUR erhalten habe. Dieser Betrag sei Bemessungsgrundlage im Sinne der streitgegenständlichen Regelung der Sanktionsverfahrens- und Sanktionsausschussordnung (dort unter 3.1).

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gem. § 514 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

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Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass ein Fall unverschuldeter Säumnis vorlag.

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Gem. § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, insoweit der Berufung oder Anschlussberufung, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Das richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO. D. h., es ist auf die Sorgfalt einer ordentlich handelnden Prozesspartei abzustellen. Unverschuldete Säumnis liegt insoweit vor, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter trotz aller zumutbaren Maßnahmen an der Teilnahme verhindert war und dies nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2024 - V ZB 53/23). Die Partei, die sich auf die fehlende Säumnis oder einen gleichzubehandelnden Fall trotz Bestehens der Säumnis beruft, muss dies darlegen (BGH, Urt. v. 22.03.2007 - IX ZR 100/06 - sowie Urt. v. 23.06.2022 - VII ZB 58/21 - zitiert nach juris) und nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen.

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Dieser Nachweis ist dem Beklagten zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen.

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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vorliegend die Besonderheiten einer Videoverhandlung zu berücksichtigen sind. In dieser Verhandlungssituation wird sich häufig nicht aufklären lassen, ob die Verbindungsprobleme in der Sphäre des Gerichts oder der Prozessparteien liegen. Auch wird schwerlich aufgeklärt werden können, ob die fehlende Verbindung auf einem Sorgfaltsverstoß der Partei beruht. Mithin hängt die Entscheidung über den Erlass eines Versäumnisurteils in rechtlicher Hinsicht davon ab, welches Beweismaß anzuwenden ist, um die Hinderungsgründe des § 337 ZPO zu belegen. Nach wohl herrschender Auffassung (vgl. u. a. Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 337 Rz. 3) muss die säumige Partei das Vorliegen der unverschuldeten Hinderungsgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen. Dabei sollen angesichts des Umstandes, dass von der Partei über einfache Nutzerkenntnisse hinausgehende Fähigkeiten nicht erwartet werden könnten, auch keine allzu hohen Anforderungen an den substantiierten Vortrag zur Ursache der Verbindungsstörung erwartet werden können (vgl. Gomille/Frenzel, Die Säumnis in der Verhandlung nach § 128a ZPO, NJOZ 2022, 1185, 1189).

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Gemessen an dem Maßstab des § 286 ZPO ist die Kammer nicht von einer unverschuldeten Säumnis des Beklagtenvertreters überzeugt.

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1.

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Die Kammer hält bereits das Vorbringen zu den einzelnen Einwahlversuchen für nicht hinreichend substantiiert.

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Der Beschluss des Amtsgerichts über die Gestattung der Videoverhandlung enthält nämlich folgenden Hinweis: "Sie können über Ihren Computer teilnehmen, wenn Sie über eine PC-Kamera und ein Mikrofon verfügen. Folgende Browser werden unterstützt: Google Chrome oder ein anderer Chromium-basierter Browser in der aktuellen Version. Unter den gängigen Browsern sind dies Microsoft Edge Chromium, Opera und Vivaldi. Im Übrigen wird empfohlen, die Anleitung für Teilnehmende (Jitsi), abrufbar unter dem Link https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/zentraler_dienstleister/videokonferenz /index.php, zu lesen."

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Das dem genügt worden wäre, ist nicht vorgetragen. So fehlt bereits die Angabe, mit welchem Browser die Einwahlversuche stattgefunden haben und ob sich dieser Browser, wie auf Bl. 16 der Handreichung ausgeführt, auf dem neuesten Stand befand. Ferner ist nicht näher zum Betriebssystem vorgetragen. Dies wäre aus Sicht der Kammer hingegen erforderlich, weil auf der Internetseite des Anbieters (https://video.openws.de/pages/allgemein/voraussetzungen-und-vorbereitungen-1-1.html), auf die die Handreichung Bezug nimmt, darauf hingewiesen wird, dass "die Nutzung von Chromium Browsern auf Apple-Geräten zu Fehlern führen kann". Auch werden konkretere Angaben zur verwendeten Kamera und zum Mikrofon nicht gemacht, obwohl auf der Startseite des Anbieters der Hinweis zu finden ist: " Einige externe Kameras werden nicht unterstützt". Schließlich fehlt substantiierter Vortrag dazu, welche einzelnen Schritte beim Einwahlversuch unternommen wurden. Der Vortrag "Zum Zeitpunkt der Verhandlung war es so, dass der Konferenzraum vom Kläger [Anm. Kammer: Beklagten] aufgerufen wurde" ist aus Sicht der Kammer unzureichend.

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2.

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Von einer unverschuldeten Säumnis kann auch angesichts der unzureichenden Vorbereitungshandlungen des Beklagtenvertreters nicht ausgegangen werden. Dieser hat zwar vorgetragen, dass es in der Vergangenheit mit anderen Systemen nie zu Problemen gekommen sei. Das galt aber eben nur für "andere Systeme". Vorliegend kam es allerdings bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des ersten Versäumnisurteils unter Nutzung der Anwendung "Jitsi" zu ähnlich gelagerten Schwierigkeiten, die nicht zeitnah aufgeklärt wurden. Wenn aber andere Systeme nie Schwierigkeiten machten und Jitsi hier im ersten Termin aus „unerfindlichen Gründen“ nicht funktionierte, bedurfte es vor einer erneuten Nutzung - besonders vor dem Hintergrund, dass dem Gegner jedes Mal ein Zutritt möglich war - weiterer Aufklärung. Dass dies wohl geboten war, ergibt sich auch daraus, dass am Tag vor dem Termin noch der Versuch einer Testschaltung angefragt wurde. Das hätte mit entsprechendem Vorlauf auch anders geregelt werden können. So ist auf der Startseite des Anbieters eine Service-Hotline genannt. Nach dem Fehlversuch im ersten Termin durfte der zweite Termin nicht einfach „erneut versucht“ werden, ohne vorher zu kontrollieren, was die Ursache der Schwierigkeiten war. Die Nachfrage beim IT-Support der Kanzlei nach dem zweiten Termin war nicht ausreichend. Dies hätte bereits nach dem ersten Termin erfolgen müssen.

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3.

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Die Kammer vermag auch deshalb nicht von einer unverschuldeten Säumnis auszugehen, weil die Einstellungen der Firewall eine Zuschaltung verhindert haben könnten und dies vor dem Termin nicht geklärt worden ist. Die Einschaltung der vom Beklagtenvertreter beauftragten IT-Fachleute einer Drittfirma nach dem zweiten Termin hat ergeben, dass die installierten Schutzmechanismen für die Störung des Zugangs ursächlich sein könnten. Hier wurde "nachjustiert". Eine entsprechende Kontrolle mag zwar nicht in jedem Fall geboten sein; angesichts der Probleme im ersten Termin musste eine Nachfrage und ein Nachjustieren aber - entgegen der Ansicht des Beklagten - vor dem zweiten Termin erfolgen.

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Schließlich ist die Kammer auch deshalb nicht von einer unverschuldeten Säumnis überzeugt, weil zumindest bei dem Einwahlversuch um 11:14 Uhr eine falsche Bezeichnung des Konferenzraumes erfolgte (endend auf ... 25 statt ...2025). Mangels Darstellung der einzelnen Schritte bis zur Einwahl verbleiben daher für die Kammer Zweifel, ob nicht an irgendeiner Stelle des Procederes ein Bedienungsfehler vorgelegen hat.

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4.

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Die Kammer hat gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Videoverhandlung gem. § 128 a ZPO, der Diskussion in der Literatur zum Beweismaß der unverschuldeten Säumnis im Rahmen der Videoverhandlung und fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung hielt die Kammer die Eröffnung dieses Weges für geboten.

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5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.