Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Alles wird gut
sheepworld AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Alles wird gut – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die sheepworld AG trägt die Kosten.
| Tomljenović | Bieliūnas | Marcoulli |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 27. Mai 2015 meldete die steff concepts GmbH nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Alles wird gut.
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 3: „Badeperlen; Badesalze; Badezusätze, nicht für medizinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; Duschgele; Duschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; kosmetische Badezusätze; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Lippenstifte; Lippenbalsam; Lipgloss; Luftbeduftungsmittel; Lotionen für kosmetische Zwecke; Lotionen für Babys; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelpflegemittel; Nagellack; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; ätherische Öle; Parfümeriewaren; Parfüms; Peelings; Rasierseife; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schminke; Schminkmittel; Seifen; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Zahnputzmittel“;
– Klasse 9: „Anwendungssoftware; Bildschirmschoner; Bildschirmschonerprogramme; bespielte Tonträger; bespielte Bildträger; bespielte Datenträger; Tonträger; Bildträger; Datenträger; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Computerprogramme [herunterladbar]; codierte Service- und Identifikationskarten; Computerprogramme [gespeichert]; dekorative Magnete; Herunterladbare Grafiken für Mobiltelefone; Musikdateien zum Herunterladen; digitaler Bilderrahmen; elektronische Publikationen [herunterladbar]; e-cards [online verschickbare Postkarten]; elektronische Terminkalender; Etuis für Mobiltelefone; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Karaoke-Taschen-Player; Kinofilme [belichtet]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Kontaktlinsenetuis; Leuchtende Armbänder zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Logos [herunterladbar]; MMS-Dateien [herunterladbar]; Mauspads [Mausmatten]; Musikvideoaufzeichnungen; Mobiltelefonapparate; Riemen für Mobiltelefone; Spielprogramme für Computer, Schutzhelme; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Taschencomputer; Taschen für Mobiltelefone soweit in Klasse 9 enthalten; Videospielkassetten; Videospiele [Computerspiele] in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Videobildschirme; Waagen; Zeichentrickfilme“;
– Klasse 14: „Amulette [Schmuckwaren]; Anhänger [Schmuck]; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Armbänder [Schmuck]; Armbanduhren; Armreifen; Broschen [Schmuck]; Chronografen [Uhren]; Edelmetalle und deren Legierungen; Etuis für Zeitmessinstrumente; Fußgelenkkettchen; Halsketten [Schmuck]; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Ketten [Schmuckwaren]; Krawattenhalter; Krawattennadeln; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Medaillons [Schmuck]; Ohrringe; Ringe [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schmuckkästen; Silberschmuck; Taschenuhren; Uhren; Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenetuis; Wecker; Zeitmessinstrumente“;
– Klasse 16: „Ablagen für Stifte und Bleistifte; Abreißkalender; Abziehbilder; Adventskalender; Alben; Aktenordner; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Armbänder zum Befestigen von Schreibgeräten; Behälter, Kasten für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Bleistiftspitzmaschinen [elektrisch oder nicht elektrisch]; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Briefbeschwerer; Briefpapier; Buchbindeartikel; Bücher; Buchstützen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Etuis für Schreibwaren; Farbdrucke; Federhalter; Federhalterclips; Filzstifte; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Fotografien [Abzüge]; Füllfederhalter; Gemälde [Bilder], gerahmt oder ungerahmt; Geschenkeinschlagpapier aus Kunststoff; Geschenkkästen aus Pappe [Karton]; Geschenktüten; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; Haftnotizblöcke; Haftnotizpapier; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier und Schreibwaren]; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Karten; Kartenreiter; Karton; Kartonagen; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier- und Schreibwaren]; Kunstgegenstände [lithografisch]; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Locher [Büroartikel]; Magazine [Zeitschriften]; Malbücher; Malkästen [Schülerbedarf]; Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Notizklemmen; Ordner [Büroartikel]; Packpapier; Papier, Pappe [Karton]; Papier- und Schreibwaren; Papierbänder [Papierstreifen]; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papierhandtücher; Papiertüten; Pastellstifte; Pinsel; Plakate; Platzdeckchen [Sets] aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierartikel; Radiergummis; Schablonen [Papier- und Schreibwaren]; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibblocks; Schreibetuis; Schreibmappen [Schreibnecessaires]; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires [Schreibgarnituren]; Schreibhefte; Schreibsets; Schreibtischunterlagen; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Stift- und Federkästen; Ständer für Fotografien; Ständer und Halter für Stifte, Bleistifte und Tinte; Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Schiefertafeln zum Schreiben; Terminkalender; Tagebücher; Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Untersetzer aus Papier; Untersetzer aus Pappe [Karton]; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; Visitenkartenhalter für den Schreibtisch; Wandtafeln; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichenlineale; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen“;
– Klasse 18: „Aktentaschen; Dokumentenmappen; Babytragetücher; Babytragetaschen; Badetaschen; Brieftaschen; Campingtaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufstaschen; Etuis für Toilettenartikel; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Aufbewahrung von Schlüsseln; Geldbörsen; Gürteltaschen; Handtaschen; Halsbänder für Tiere; Herrentaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragtaschen; Kosmetikkoffer; Regenschirme; Reisetaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis [Lederwaren]; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Schulranzen; Schultaschen; Sonnenschirme; Sporttaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen]; Umhängeriemen; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder“;
– Klasse 20: „Bilderrahmen; Dosen; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Handspiegel [Kosmetik-, Toilettenspiegel]; Hüllen für Bekleidungsstücke [Aufbewahrung]; Identitätsschilder, nicht aus Metall; Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Kissen; Kissen für Haustiere; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kopfkissen; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matten für Babylaufgitter; Mobiles [Dekorationsgegenstände]; Möbel; Nackenrollen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schlüsselbretter; Windspiele [Dekorationsartikel];
– Klasse 21: „Becher; Behälter für Haushalt oder Küche; Bierkrüge; Blumentöpfe; Blumentopf-Untersetzer; Butterdosen; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Brotbretter; Eierbecher; Eimer aller Art; Einwegteller; Formen für Eiswürfel; Eisbecher; Essstäbchen; Etuis für kosmetische Geräte; Etuis für Toilettezwecke [Toilettenecessaires]; Futtertröge; Formen [Küchenartikel]; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Glasbehälter; Glaser [Gefäße]; Haushaltsgeräte; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Kaffeeservice; Kannen; Krüge; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenglas [Kerzenhalter]; Kerzenleuchter; Kochgeschirr; Küchengefäße; Küchengeräte; Küchengeschirr; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Papierteller; Papierbecher- oder Plastikbecher; Pfefferstreuer; chinesische Porzellanwaren; Plätzchen-, Keksausstechformen; Proviantdosen; Puderdosen; Salzstreuer, -fässer; Schalen; Schüsseln; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneidbretter für die Küche; Seifenhalter, -schalen; Schwämme; Schwämme für den Körper; Seifenspender; Sektkühler; Sparbüchsen; Tabletts für den Haushalt; Tafelgeschirr; Tafelservice; Tassen; Teedosen; Teller; Toilettenecessaires [Körperpflege]; Trinkgefäße; Trinkgläser; Trinkhalme; Überzüge für Bügelbretter; Untersetzer [Tafelgeschirr]; Untertassen; Vasen; Windlichter; Zahnbürsten; Zuckerdosen“;
– Klasse 24: „Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken; Deckenüberwürfe; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelstoffe; Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Reisedecken; Schwammtücher [textile Stückwaren]; Stoffe; Steppdecken; Tagesdecken für Betten; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textilservietten; Textilhandtücher; Tischdecken [nicht aus Papier]; Toilettendeckelüberzüge; Untersetzer aus Stoff; Waschhandschuhe; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten“;
– Klasse 25: „Armbänder (Bekleidung); Babywäsche; Babyhöschen [Bekleidung]; Badeanzüge; Badehosen; Badesandalen; Badeschuhe; Bademäntel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bodysuits [Teddys, Bodys]; Boxershorts; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Halstücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Manschetten [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schlafanzüge; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Socken; T-Shirts; Unterhosen“;
– Klasse 28: „Babyrasseln; Brettspiele; Christbaumschmuck [ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren]; elektronische Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Gesellschaftsspiele; Inline Rollskates; Kartenspiele; Kerzenhalter für Christbäume; Luftschlangen; Mobiles [Spielwaren]; Puppen [Spielwaren]; Puppenhäuser; Puzzles; Plüschtiere; Plüschspielzeug; Teddybären; Scherzartikel; Schlittschuhe; Schneekugeln; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Seifenblasen [Spielzeug]; Skateboards; Spiele; Spielwaren; Spielballons; Spielbälle; Spielkarten; Spielzeug; Spielzeug für Haustiere; Spielkugeln; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Taschengeräte zum Spielen elektronischer Spiele; Zubehör für Puppen und Spiel-Sets dafür; Schwimmflügel; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“;
– Klasse 33: „Alkoholhaltige Getränke [ausgenommen Bier]; alkoholhaltige Milchgetränke; alkoholische Fruchtgetränke; Sekt; Weine; weinhaltige Getränke“.
Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2015 wurde die Anmeldung von der Prüferin für alle in der Anmeldung genannten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zurückgewiesen.
Am 29. Januar 2016 legte steff concepts gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.
Am 31. März 2016 wurde steff concepts im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin, die sheepworld AG, verschmolzen, wodurch u. a. die Inhaberschaft an der Markenanmeldung auf diese überging.
Mit Entscheidung vom 16. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war insbesondere der Ansicht, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren wahrgenommen würde und ihr daher jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, der darin liegen soll, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht das Fehlen von Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung angenommen habe.
Die Klägerin vertritt insbesondere die Auffassung, einem Zeichen, das einen Slogan darstelle, fehle nur dann die Unterscheidungskraft, wenn es rein beschreibend sei oder eine offenkundig werbende Bedeutung habe. Das angemeldete Zeichen sei aber nicht rein beschreibend und habe keine offenkundig werbende Bedeutung.
Erstens habe das EUIPO zu Unrecht angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in dem Sinne wahrnehmen würden, dass sich der Erwerber der betreffenden Waren keine Sorgen machen müsse, bzw. – falls die Waren zum Geschenk gemacht würden – als Ausdruck der Zuneigung und Fürsorge seitens des Schenkenden. Eine solche Wahrnehmung könne sich – wenn überhaupt – erst aufgrund mehrerer assoziierender Gedankenschritte einstellen. Daher fehle es an einer hinreichenden unmittelbaren und sofort ersichtlichen Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den betreffenden Waren. Die Verknüpfung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den betroffenen Waren bleibe der Einbildungskraft und Phantasie des Verbrauchers überlassen.
Zweitens, selbst wenn das angemeldete Zeichen bei bestimmten Teilen der maßgeblichen Verkehrskreise spekulative Erwägungen über einen möglichen werblichen Bedeutungsgehalt hervorrufen sollte, falle dies in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den Bereich der Schutzhindernisse von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Solche suggestiven Andeutungen nähmen einer Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Das EUIPO habe sich dadurch, dass es auf die Erzeugung möglicher Assoziationen als Kriterium für die fehlende Unterscheidungskraft abgestellt habe, in Widerspruch zur Rechtsprechung gesetzt und „eigene, besondere Kriterien“ für die Anmeldefähigkeit einer Wortfolge aufgestellt.
Zudem handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen weder um eine allgemeine werbeübliche Anpreisung noch um eine spezielle Anpreisung der von der Anmeldemarke erfassten Waren. Das EUIPO sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung eine Werbeaussage allgemeiner Art darstelle, ohne im Einklang mit der bei ihm liegenden Feststellungslast ihre übliche Verwendung in der Werbung zu belegen, sondern gestützt auf bloße Behauptungen und Vermutungen.
Drittens lasse sich anhand mehrerer vom EUIPO eingetragener Unionsmarken belegen, dass die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, wonach Wortfolgen, die einen positiven und beruhigenden Wortsinn enthielten oder einen allgemeinen Hinweis auf eine persönliche Zuneigung oder Bindung darstellten, keine Unterscheidungskraft aufwiesen, die bisherige Eintragungspraxis des EUIPO nicht widerspiegele. Wäre diese Ansicht zutreffend, müssten all diese Unionsmarken für nichtig erklärt werden, weil sie entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden wären.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung sind, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).
Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).
Dabei hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Slogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Marke zwar nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, dass aber die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass grundsätzlich andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).
Ferner enthalten nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).
Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das EUIPO, wie die Klägerin geltend macht, mit seiner Schlussfolgerung, wonach die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer für alle angemeldeten Waren den allgemeinen Endverbraucher als das maßgebliche Publikum angesehen hat. Da die angemeldete Marke aus deutschen Wörtern bestehe, setze sich das maßgebliche Publikum aus den deutschsprachigen Verbrauchern zusammen (Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung). Gegen diese von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, bestehen keine Bedenken.
Zweitens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das Anmeldezeichen aus einer unmittelbar verständlichen Wortfolge bestehe und dass hiergegen bei ihr keine Einwendungen vorgebracht worden seien (Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat hinzugefügt, der Aussagegehalt der Wortkombination der angemeldeten Marke sei grammatisch korrekt, unmittelbar verständlich und keineswegs vage (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Gegen diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, bestehen keine Bedenken.
Drittens ist die Beschwerdekammer ebenso wie die Prüferin davon ausgegangen, dass alle von der Anmeldemarke erfassten Waren als Geschenk dienen könnten und in einem Preissegment für Geschenke zu persönlichen Anlässen angesiedelt seien. Nach Nennung einiger dieser Waren hat die Beschwerdekammer weiter ausgeführt, dass sich weitere detaillierte Ausführungen erübrigten, da die Beschwerde insoweit keine Rügen enthalte (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Gegen diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Art der von der Anmeldemarke erfassten Waren, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, bestehen keine Bedenken.
Viertens ist zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bedeutungsgehalt der Wortfolge „alles wird gut“ unmittelbar eingängig sei und keiner komplizierten Erörterungen bedürfe. Es handele sich um eine lobende Aussage, die dem Verbraucher bedeute, dass sich für ihn alles zum Guten wenden werde. Die angemeldete Marke werde somit als allgemeine beruhigende Botschaft aufgefasst, die lediglich ein positives Grundgefühl erzeuge (Rn. 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung). Die Wortfolge „alles wird gut“ könne im geschäftlichen Verkehr und im Rahmen der Vermarktung der von der Anmeldemarke erfassten Waren nur dahin verstanden werden, dass der Erwerber der Ware, mit anderen Worten der Verbraucher, sich keine Sorgen machen müsse. Die Anmeldemarke übermittle lediglich eine ganz allgemein gehaltene, beruhigende Botschaft. Da sich die von der Anmeldemarke erfassten Waren als Geschenk eigneten, werde, wenn eine Ware mit dem Slogan „Alles wird gut“ verschenkt werde, diese Wortfolge als Ausdruck der Zuneigung oder Fürsorge seitens des Schenkenden verstanden und nicht als Angabe, die irgendetwas mit dem betrieblichen Ursprung der Waren zu tun hätte (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung). Wegen des persönlichen Charakters der von der Wortkombination der Anmeldemarke übermittelten Botschaft sei auszuschließen, dass diese Wortkombination als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass die Ware von einer bestimmten Firma komme. Vielmehr könne die Anmeldemarke von jedem Anbieter verwendet werden, um zum Verkauf jeder Ware anzuregen (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).
Die Klägerin erhebt gegen diese Beurteilung im Wesentlichen drei Rügen (siehe oben, Rn. 12 bis 15).
Als erste Rüge bringt die Klägerin vor, dass sich die vom EUIPO angenommene Wahrnehmung der angemeldeten Marke – wenn überhaupt – erst aufgrund mehrerer assoziierender Gedankenschritte einstellen könne. Daher fehle es an einer hinreichenden unmittelbaren und sofort ersichtlichen Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den betreffenden Waren.
Zum einen ist hinsichtlich der vom EUIPO angenommenen Wahrnehmung der angemeldeten Marke zunächst darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke aus dem Wortzeichen Alles wird gut besteht. Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat und wie die Klägerin einräumt, ist die Wortfolge „alles wird gut“ ein im Deutschen grammatisch und syntaktisch korrekter Ausdruck, der für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständlich ist. Die Wortfolge hat also für diese Verkehrskreise eine präzise Bedeutung. Darüber hinaus ist dieser Ausdruck, wie die Klägerin ausführt, kein Phantasiebegriff, sondern er gehört zur Umgangssprache und findet in allgemeinen Zusammenhängen Verwendung.
Folglich ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die genannte Wortfolge nur in dem Sinne verstehen können, dass durch den Kauf oder die Verwendung der von der Anmeldemarke erfassten Waren einschließlich derer, die verschenkt werden, „alles … gut [wird]“, und sie somit als beruhigende Botschaft, die ein positives Gefühl erzeugt, wahrnehmen. Die in Rede stehende Wortfolge ist nämlich ein deutscher umgangssprachlicher Ausdruck, der sehr häufig verwendet wird, um insbesondere Zuneigung oder Trost angesichts bestimmter Ereignisse des Lebens zu spenden, etwa um eine Person bei einem Unfall oder einem negativen Ergebnis zu trösten oder um einer Person bei einer medizinischen Untersuchung oder einem Gespräch Mut zu machen.
Darüber hinaus hat das in Rede stehende Zeichen keinen im Hinblick auf die Regeln der Syntax, Grammatik, Phonetik oder Semantik der deutschen Sprache ungewöhnlichen Charakter, der geeignet wäre, die maßgeblichen Verkehrskreise zu veranlassen, es anders wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. November 2014, Kinnarps/HABM [MAKING LIFE BETTER AT WORK], T-697/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1007, Rn. 32).
Die angemeldete Marke enthält zudem kein Wortspiel oder einen phantasievollen, überraschenden oder unerwarteten Ausdruck und ist weder durch besondere Originalität oder Prägnanz noch durch Mehrdeutigkeit geprägt, die bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen mit gewissem Aufwand verbundenen Denkprozess in Gang setzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 39).
Unter diesen Umständen werden die Verbraucher entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Interpretationsaufwand betreiben oder mehrere assoziierende Gedankenschritte vornehmen müssen, um die Wortfolge „alles wird gut“ als lobenden, beruhigenden Ausdruck zu verstehen, der zum Kauf oder zur Verwendung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren anregt und deren Attraktivität hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33). Somit wird die Wortfolge nicht als Angabe der betrieblichen Herkunft der Waren wahrgenommen werden.
Zum anderen ist zum behaupteten Fehlen einer unmittelbaren und ersichtlichen Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den von ihr erfassten Waren im Licht der oben in den Rn. 34 und 37 getroffenen Feststellungen festzustellen, dass das in Rede stehende Wortzeichen den Verbraucher auf eine Eigenschaft der von ihm erfassten Waren hinweist, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Information verkaufsfördernder oder werbender Art ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 34). Im Hinblick auf die betreffenden Waren, die, wie oben in Rn. 29 ausgeführt, alle als Geschenk zu persönlichen Anlässen überreicht werden können, vermittelt das in Rede stehende Wortzeichen eine beruhigende Botschaft wie Zuneigung oder Trost, die ein positives Gefühl erzeugt und zum Kauf oder zur Verwendung dieser Waren anregt, ohne einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten.
Zudem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im Wortzeichen Alles wird gut nicht ausreichen kann, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Mehr für Ihr Geld, T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25 und 32).
Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft wahrnehmen werden.
Als zweite Rüge macht die Klägerin unter Berufung auf das Urteil vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM (FUN) (T-67/07, EU:T:2008:542), geltend, selbst wenn die angemeldete Marke einen werblichen Bedeutungsgehalt haben sollte, fiele dies in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den Bereich der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Schutzhindernisse. Durch die Bezugnahme auf die Erzeugung möglicher Assoziationen als Kriterium für die fehlende Unterscheidungskraft habe sich das EUIPO in Widerspruch zur Rechtsprechung gesetzt. Zudem habe es nicht nachgewiesen, dass die angemeldete Marke üblicherweise in der Werbung verwendet werde.
Hierzu genügt zunächst der Hinweis, dass Rn. 33 des von der Klägerin angeführten Urteils vom 2. Dezember 2008, FUN (T-67/07, EU:T:2008:542), nicht das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Eintragungshindernis betrifft, sondern das Eintragungshindernis in deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001), wobei das Gericht im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ausdrücklich auf die Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung Bezug nimmt. Folglich sind die vom Gericht in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, angestellten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Sodann ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf „eigene, besondere Kriterien“ gestützt hat, sondern, wie oben in den Rn. 27 bis 30 dargelegt, die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Einklang mit der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf die von ihr erfassten Waren und im Hinblick auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt hat. In diesem Rahmen hat die Beschwerdekammer im Einklang mit der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen, dass die Anmeldemarke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren aufgefasst würde.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner Benutzung als Marke bei den fraglichen Waren abhängt, sondern davon, dass dieses Zeichen es den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer Prüfung im Wege einer Prognose zum Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ermöglicht, die erfassten Waren von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 52). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer eine solche Prüfung im Wege einer Prognose durchgeführt. Daher brauchte die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht darzutun, dass die angemeldete Marke üblicherweise in der Werbung verwendet wird.
Als dritte Rüge führt die Klägerin mehrere vom EUIPO eingetragene Unionsmarken an und macht geltend, dass sich der in der angefochtenen Entscheidung gewählte Ansatz des EUIPO nicht in dessen Entscheidungspraxis widerspiegele. Nach der Rechtsprechung ist die Klage vor dem Gericht aber auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Eine solche erstmals dem Gericht vorgelegte Liste von Marken kann daher nicht berücksichtigt werden und ist zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2016, Infinite Cycle Works/HABM – Chance Good Ent. [INFINITY], T-30/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:87, Rn. 15 und 16, und vom 13. September 2016, Perfetti Van Melle Benelux/EUIPO – PepsiCo [3D], T-390/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:463, Rn. 19 und 21).
Die Rüge der Klägerin kann jedenfalls nicht durchgreifen.
Zum einen sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
Zum anderen hat das EUIPO angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung zwar die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Überdies muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder Nichtigerklärung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, festgestellt, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zukommt.
Nach alledem ist das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes, wonach die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufweise, unbegründet.
Daher ist der einzige Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-622/16
sheepworld AG mit Sitz in Ursensollen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2016 (Sache R 212/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Alles wird gut als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters E. Bieliūnas und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 31. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes