AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung von Zahlungsbetrag im Urteil KI-Titel

Berichtigung eines Urteils · § 320 ZPO · Fehler in der Urteilsformel · Verurteilung zur Zahlung

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 29.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der von dem Kläger gestellte Antrag wie folgt geändert wird:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 495,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.

Gründe

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Das Urteil war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Das Gericht hatte versehentlich den falschen Betrag aus dem klägerischen Antrag in das Urteil übernommen.

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Düsseldorf, 17.08.2017Amtsgericht

4

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