Beachtlichkeit einer Mentalreservation des Verteidigers
Leitsatz
Hat der Verteidiger eine Vertretungsvollmacht zu den Akten gereicht, so ist der nicht erklärte, sondern geheim bleibende Vorbehalt (sog. Mentalreservation), den Betroffenen gleichwohl nicht vertreten zu wollen, prozessual ohne Bedeutung (Rechtsgedanke des § 116 Abs. 1 BGB).(Rn.3)
Tenor
Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Oktober 2023 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Gründe
Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
Der Verteidiger hatte eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht, die ihn nicht nur ausdrücklich zur Beantragung der Entpflichtung (§ 73 Abs. 2, 3 OWiG) ermächtigte, sondern auch zur Vertretung des Betroffenen im Falle einer Abwesenheitsverhandlung nach §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Möchte der Verteidiger bei dieser Sachlage, wie hier durch das Rechtsmittel geltend gemacht, von der Vollmacht in Bezug auf die Vertretungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so hat er dies ausdrücklich zu erklären. (…).
Der nicht erklärte, sondern geheim bleibende Vorbehalt (sog. Mentalreservation), den Betroffenen nicht vertreten zu wollen, ist prozessual ohne Bedeutung (Rechtsgedanke des § 116 Abs. 1 BGB).
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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