AG Frankfurt · Hessen 30071. Einzelrichter Urteil

Ansprüche auf Rückerstattung sog. Notfallabschläge

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.579,99 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückerstattung sog. Notfallabschläge.

Die Klägerin betreibt eine Klinik für Augenheilkunde in S., ein nach § 108 Nr.2 SGB V zugelassenes Plankrankenhaus. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gewährt ihren Mitgliedern Leistungen (u.a.) in Krankheitsfällen.

Am 10.12.2018 schlossen der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 5 KHEntgG (im Folgenden: „Notfallstufenvergütungsvereinbarung“). Grundlage der Vereinbarung war der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern nach § 136c Abs. 4 SGB V vom 19.04.2018. Nach § 3 Abs. 1 des Beschlusses des G-BA ist eine Untergliederung der Notfallversorgung hinsichtlich Art und Umfang der verschiedenen Notfallvorhaltungen in Krankenhäusern in drei Stufen vorgesehen. § 3 Abs. 2 S. 1 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 bestimmt:

„Sofern ein Krankenhaus keiner der in Absatz 1 beschriebenen Stufen zuzuordnen ist und darüber hinaus keine der Voraussetzungen der Module nach § 4 erfüllt, nimmt es nicht dem gestuften System von Notfallstrukturen, nach Maßgabe dieser Regelungen im entgeltlichen Sinne teil.“

§ 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung bestimmt:

„Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Nichtteilnahme eines Krankenhausstandortes an der Notfallversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 festgestellt haben, erfolgt für jeden vollstationären Behandlungsfall am aufnehmenden Krankenhausstandort ein Rechnungsabschlag von 60 Euro. Krankenhausstandorte, die in eine Notfallstufe oder ein Modul nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 eingestuft werden, zahlen keinen Abschlag.“

In den Jahren ab 2019 behandelten die Klägerin Mitglieder der Beklagten. Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgte in den hier streitgegenständlichen Fällen direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten. Für jeden vollstationären Behandlungsfall bzgl. eines Mitglieds der Beklagten in den Jahren ab 2019 wurden seitens der Klägerin Abschläge nach § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung vorgenommen. Die Gewährung des Abschlages wurde dabei dergestalt vollzogen, dass die Beklagte für jeden vollstationären Behandlungsfall eines ihrer Mitglieder einen um 60 Euro geminderten Rechnungsbetrag an die Klägerin zahlte. Eine Geldzahlung der Klägerin an die Beklagte erfolgte im Falle der Anwendbarkeit der Abschlagsregelung hingegen nicht.

Die Summe der nicht an die Klägerin gezahlten Abschläge belief sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2022 bis einschließlich 2024 auf 2.579,99 €.

Mit Urteil vom 02.04.2025, B 1 KR 25/23 R stellte das Bundessozialgericht in einem Rechtsstreit, an welchem weder die Klägerin noch die Beklagte beteiligt waren, die Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 S. 1 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 fest. Infolge des Urteiles wurde § 3 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 mit Beschluss des G-BA vom 20.11.2025 geändert. Eine Regelung bzgl. der bereits gewährten Abschläge nach § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung für die Zeit, in welcher § 3 Abs. 2 S. 1 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 angewendet wurde, wurde bislang nicht getroffen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.579,99 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der gerichtlichen Hinweise wird insbesondere auf das Protokoll der Sitzung vom 04.08.2026 (Bl. 185 f. d. A.), im Übrigen auf den Akteninhalt, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auszahlung der Abschlagssumme von insgesamt 2.579,99 € zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

Grundvoraussetzung für einen Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre nämlich, dass die Beklagte etwas durch Leistung der Klägerin erlangt hat. Dies ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abschläge nicht der Fall (so im Ergebnis auch AG Koblenz Urt. v. 23.4.2026 – 152 C 2140/25, BeckRS 2026, 7875).

Leistung meint dabei jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (statt vieler BGH, Urteil vom 23. 10. 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169). Der Anspruchsteller eines Kondiktionsanspruches muss dem Anspruchsgegner einen Vorteil verschafft haben, der das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten irgendwie vermehrt (BGH, Urteil v. 07-10-1994 – V ZR 4/94, NJW 1995, 53; Wendehorst, in; BeckOK BGB, 79. Ed., 01.08.2026, § 812 Rn. 39). Oberster Grundsatz des Bereicherungsrechts, der in § 818 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag findet, ist dabei, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten nicht zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGH, Urteil vom 19. 1. 1951 - I ZR 15/50, NJW 1951, 270 (271)). Erlangt ist etwas im bereicherungsrechtlichen Sinne daher erst dann, wenn es sich aufgrund eines Bereicherungsvorganges konkret im Vermögen des Bereicherten manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt (BGH, Urteil vom 25.3.2015 – VIII ZR 38/14, NJW 2015, 1748 Rn. 19). Ziel des Bereicherungsausgleiches ist nämlich allein, eine Vermögensmehrung des Bereicherten auszugleichen und gerade nicht, eine Verminderung im Vermögen des Benachteiligten rückgängig zu machen (BGH, Urteil v. 07-10-1994 – V ZR 4/94, NJW 1995, 53 (55)). Diese Grundsätze vorangestellt, sieht das Gericht in den getätigten Abschlägen nach § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung keinen Vorteil der Beklagten, der über § 812 BGB zugunsten der Klägerin kondizierbar ist.

Durch den Abschlag nach § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung entsteht der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen dem Behandlungsvertrag mit einem Patienten, der vollstationär versorgt wird, von Beginn der Höhe nach um 60 € gemindert. Die Klägerin hat kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung des Abschlages. Der Abschlag ist in jedem Fall einer vollstationären Behandlung durch die Klägerin zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, wie der Patient versichert ist und ob die Abrechnung mit dem Patienten oder seiner Versicherung direkt erfolgt. Eine Geldzahlung der Klägerin an die Beklagte ist aufgrund der Abschlagsregelung nie erfolgt. Der Abschlag stellt daher lediglich für die Klägerin eine Minderung ihres Vermögens in Form des jeweiligen Vergütungsanspruches aus dem Behandlungsvertrag dar. Eine spiegelbildliche Mehrung des Vermögens der Beklagten ist in dieser Minderung des Vermögens der Klägerin nicht zu erblicken. Bei einer saldomäßigen Betrachtung der Vermögenslage der Beklagten hat diese bei jedem erstattungsfähigen Behandlungsvorgang zugunsten eines ihrer Mitglieder eine Vermögensminderung zu verzeichnen: Sie sieht sich bei einer Behandlung ihrer Mitglieder Erstattungsansprüchen ihrer Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder, wenn direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet wird, Ansprüchen unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag ausgesetzt. Eine der Beklagten spiegelbildlich aus dem Behandlungsvorgang zufließende Kompensation ist nicht ersichtlich, da die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge von einem konkreten Behandlungsvorgang des Mitgliedes unabhängig und damit auch für den Fall bestehen, dass das Mitglied im maßgeblichen Zeitraum keine Behandlungsleistungen in Anspruch nimmt. Durch den Abschlag wird daher saldomäßig nur eine bei der Beklagten eintretende Vermögensminderung von Beginn an verringert. Eine Vermögensmehrung zugunsten der Beklagten bedeutet dieser jedoch nicht, da der Abschlag zu der Vermögensminderung durch den erstattungsfähigen vollstationären Behandlungsvorgang zugunsten des Mitglieds der Klägerin akzessorisch ist: Der Abschlag kann nicht zugunsten der Beklagten vermögensmehrend wirken, da er nur in einer solchen Situation zum Tragen kommt, in der gleichzeitig eine den Abschlag wertmäßig übertreffende Vermögensminderung bei der Beklagten eintritt. Eine Verbesserung der Vermögenslage der Beklagten tritt daher gerade nicht dadurch ein, dass sich eines ihrer Mitglieder bei der Klägerin stationär behandeln lässt und der Abschlag vom Rechnungsbetrag getätigt wird. Bei Annahme eines Kondiktionsanspruches zugunsten der Klägerin würde das bereits belastete Vermögen der Beklagten noch weiter gemindert. Aus diesem Grund ist die Gegenauffassung, welche einen Vermögensvorteil in dem Abschlag erblickt, (so etwa AG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2026 Az. 246 C 10258/26) abzulehnen. Der Vorgang der stationären Behandlung eines Mitgliedes der Beklagten bei der Klägerin führt bei saldomäßiger Betrachtung stets zu einer Vermögensminderung bei der Beklagten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Abschlag auch dann zum Tragen käme, wenn der Vergütungsanspruch der Klägerin den Abschlagsbetrag von 60,00 € unterschreiten würde und die Klägerin nichtsdestotrotz den Differenzbetrag zwischen Vergütungs- und Abschlagshöhe an die Beklagte tatsächlich auszahlen würde. Dass eine solche Konstellation bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung fernliegt, dürfte selbstverständlich sein und auch von den Parteien der Notfallstufenvergütungsvereinbarung so nicht erwogen worden sein.

In der Gewährung der Abschläge ist auch kein nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbares negatives Teilschuldanerkenntnis der Klägerin zu erblicken. Die Abschlagsgewährung begründet kein abstraktes, negatives Schuldanerkenntnis der Klägerin zugunsten der Beklagten. Die Abschlagsgewährung stellt vielmehr lediglich die konkrete Ausgestaltung der Höhe des Vergütungsanspruches der Klägerin aus dem jeweiligen Behandlungsvertrages dar. Die Abschlagserteilung kann daher gerade nicht losgelöst vom jeweiligen Behandlungsverhältnis betrachtet werden. Da die Abschlagsgewährung unterschiedslos bei jedem stationären Behandlungsfall eines Patienten bei der Beklagten zur Anwendung kommt, kann dem Ausstellen einer um den Abschlagsbetrag reduzierten Rechnung auch kein Erklärungswert dahingehend beigemessen werden, dass in diesem Fall eine zunächst über den vollen Rechnungsbetrag entstandene Zahlungspflicht nunmehr um den Abschlagsbetrag gekürzt werden soll. Es steht aus Sicht eines objektiven Rechnungsempfängers fest, dass seine Zahlungspflicht von vornherein nur über den um den Abschlagsbetrag reduzierten Betrag entsteht.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Abschlagssumme ergibt sich auch nicht aus einer Anpassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB.

Zwar spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, die Nichtigerklärung des § 3 Abs. 2 S. 1 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 durch das BSG als für die Regelung der Abschläge nach § 2 Abs. 1 der Notfallstufenvergütung maßgebliche Norm als schwerwiegende, nachträgliche Veränderung der Grundlage der Notfallstufenvergütungsvereinbarung, welche die Parteien so nicht vorhergesehen haben, einzuordnen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da bereits der Anwendungsbereich des § 313 BGB nicht eröffnet ist. Der Rückgriff auf das nur subsidiär anwendbare Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird vorliegend durch vorrangig anwendbares Gesetzesrecht gesperrt: Das hier einschlägige KHEntgG enthält Spezialregelungen für den Fall, dass sich die Notfallstufenvergütungsvereinbarung als unvollständig erweist. § 9 Abs. 2 KHEntgG bestimmt:

„Kommt eine in dieser Vorschrift genannte Vereinbarung nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung über den nach Absatz 1b Satz 1 bis zum 31. Oktober eines Jahres zu vereinbarenden Veränderungswert hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen.“

Vorliegend erweist sich die Notfallstufenvergütungsvereinbarung auch als unvollständig, da sie keine Bestimmungen für den Fall trifft, dass sich § 3 Abs. 2 S. 1 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 als Grundlage für die Abschlagsregelung nach § 2 Abs. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung nachträglich als nichtig erweist. Können sich die Parteien der Notfallstufenvergütungsvereinbarung daher nicht im Rahmen von Nachverhandlungen darauf verständigen, wie die Vergütung von Krankenhäusern, die keiner der in § 3 Abs. 1 des Beschlusses des G-BA vom 19.04.2018 beschriebenen Stufen zuzuordnen sind, für die Zeit der Gültigkeit dieser durch das BSG für nichtig erklärten Bestimmung auszugestalten ist, wäre daher die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anzurufen, die diesbezüglich zur Entscheidung berufen ist. Eine Vertragsanpassung unter Rückgriff auf § 313 BGB kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Weitere Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.579,99 € kommen nicht in Betracht.

Mangels eines Hauptanspruches steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagte zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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