Verspätete Beschwerde im Insolvenzverfahren KI-Titel
Insolvenzverfahren · Beschwerde · Zulässigkeit · Frist · Internetveröffentlichung
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
pp.
wird der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 31.03.2010 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da diese verspätet eingelegt wurde.
Die Beschwerdefrist beginnt gem. § 6 II i.V.m. § 9 III InsO mit der Internetveröffentlichung, diese ist hier am 31.03.2010 erfolgt und ist binnen 2 Wochen, wäre also spätestens am 14.04.2010 einzureichen gewesen. Das Fax ist hier nachweislich erst am 16.04.2010 eingegangen, so dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde. Die Entscheidung gilt mit der Internet - Veröffentlichung als zugestellt, ( LG Göttingen, 03.09.2007 -10 T 108/07, ZinsO 2007, 1160.)
Auf die Kommentierung im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 216 Rdz. 3 wird verwiesen.
Mithin ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.