OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 4

Die Gemeinden können auch nach der Neufassung des § 149 Nds WasserG (WasG ND) den Anschluß- und …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Gemeinden können auch nach der Neufassung des § 149 Nds WasserG (WasG ND) den Anschluß- und Benutzungszwang für die Beseitigung des Niederschlagswassers anordnen.

2. Unwirksame Satzungen werden nicht allein durch eine Änderung der Ermächtigungsvorschrift rechtswirksam.

3. Zum Befreiungsanspruch vom Anschluß- und Benutzungszwang.