Die Gemeinden können auch nach der Neufassung des § 149 Nds WasserG (WasG ND) den Anschluß- und …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Gemeinden können auch nach der Neufassung des § 149 Nds WasserG (WasG ND) den Anschluß- und Benutzungszwang für die Beseitigung des Niederschlagswassers anordnen.
2. Unwirksame Satzungen werden nicht allein durch eine Änderung der Ermächtigungsvorschrift rechtswirksam.
3. Zum Befreiungsanspruch vom Anschluß- und Benutzungszwang.