OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 10

Bei einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage, hinsichtlich derer ein Anschluß- und Benutzungszwang …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Bei einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage, hinsichtlich derer ein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, seine Grundstücksentwässerungsanlage anzupassen, um dem Anschluß- und Benutzungszwang wieder Geltung zu verschaffen (wie Urteil vom 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 -, KStZ 1985, 33).

2. Seit dem 1. Mai 1990 läßt sich in Niedersachsen das öffentliche Bedürfnis dafür, den Anschluß- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Abwasserbeseitigungssatzung vorzusehen (vgl § 8 Nr 2 NGO (GemO ND)), nicht mehr mit einem Hinweis auf die Beseitigungspflicht der Gemeinde begründen.

3. Bei ab dem 1. Mai 1990 nicht lediglich geänderten, sondern neu beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzungen muß - beispielsweise aus der Entstehungsgeschichte - deutlich erkennbar sein, worin angesichts der grundsätzlichen Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer das öffentliche Bedürfnis dafür liegen soll, auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung den Anschluß- und Benutzungszwang vorzusehen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11.8.1992 - 9 L 4536/91 -, dng 1993, 129).