Zulassung der Revision
Zulassung der Revision: Ungeklärte Fragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Verjährung beim Verbraucherdarlehensvertrag
Tenor
Dem Beklagten wird für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt , Karlsruhe, beigeordnet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, juris, vom 24. Juli 2007 - XI ZA 3/07, juris und vom 26. Mai 2009 - XI ZR 118/09, juris). Die Revision hat aber aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.