LG Berlin II 27. Zivilkammer Urteil LS

Einem „Recht auf Vergessen“ des von einer identifizierenden Berichterstattung über seine - berufliche …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

Einem „Recht auf Vergessen“ des von einer identifizierenden Berichterstattung über seine - berufliche - Vergangenheit Betroffenen kann das Interesse der Öffentlichkeit und der Angehörigen von Opfern an einer vollständigen Abbildung historischer Ereignisse und Verantwortlichkeiten durch die Medien entgegenstehen.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an einem der Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin, untersagt, im Zusammenhang mit dem Antragsteller, sinngemäß oder wörtlich zu äußern oder verbreiten (soweit unterstrichen):

X.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Wert von bis zu 30.000 EUR gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Videoberichterstattung betreffend den Antragsteller durch die Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller ist ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR. Er war X und X bei der X. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des Kanals X auf YouTube.

3

Der Antragsteller verfasste einen in einer X-zeitung veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „X“. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage 1 verwiesen.

4

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am X auf ihrem YouTube-Kanal unter X ein Video mit dem Titel „X“. In dem Video werden neben dem Beitrag des Antragstellers dessen berufliche Vergangenheit und die Tötung von Chris X erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Transkript in der Anlage JS 4 verwiesen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos abmahnen.

6

Der Antragsteller ist der Auffassung, es handele sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen. Er habe nicht zu einem Putsch oder dem bewaffneten Niederschlagen von Wahlergebnissen aufgerufen. Er habe auch Chris X nicht durch das Zielfernrohr betrachtet und auch nicht erschossen.

7

Er beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für die Antragsgegnerin an einem der Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin, es künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit ihm sinngemäß oder wörtlich zu äußern oder verbreiten (soweit unterstrichen)

X

9

wie in dem Video auf dem YouTube-Kanal von X vom X geschehen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich sämtlich um zulässige Meinungsäußerungen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom X verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

15

1. Soweit der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Beitrag als „Mauerschütze“ bezeichnet wird, der mit „seine(n) Leute(n)“ den im X erschossenen „Jungen“ im noch jugendlichen Alter von zwanzig Jahren „durchs Zielfernrohr betrachtet und umgelegt“ habe und der jetzt „weiter auf euch schießen lassen“ wolle, verletzt die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

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a. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

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Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).

18

Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).

19

b. Gemessen an diesen Grundsätzen erlauben die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass der Antragsteller an einer tödlichen Schussabgabe an der X Mauer konkret beteiligt war und er auch heute noch bereit ist, Gewalt bis hin zum Schusswaffeneinsatz gegen Andersdenkende einzusetzen.

20

Diese Deutung liegt bereits deshalb nicht fern, weil der Begriff des „Mauerschützen“ im öffentlichen Diskurs klar konturiert und dem vernünftigen Durchschnittspublikum der Einsatz von Schusswaffen an der innerdeutschen Grenze als historische Tatsache ebenso bekannt ist wie die Beteiligung von Angehörigen der Grenztruppen der DDR an gezielten Tötungen ihrer Mitbürger. Dieses Verständnis als Behauptung einer konkreten Tatbeteiligung des Antragstellers wird durch die hohe Detaildichte der Darstellung verstärkt, indem der Chefredakteur der X in der Sendung nicht nur eine konkrete Tötungsszene schildert („durchs Zielfernrohr betrachtet und umgelegt“), sondern gleichzeitig eine zeitliche Einordnung vornimmt ("Februar 1989") und das Tatopfer an anderer Stelle namentlich benennt ("Chris X").

21

Dass Teile des Publikums diese Äußerungen - womöglich sogar zutreffend - lediglich als eine bildhafte Überhöhung oder ironische Verschränkung der tatsächlichen Geschehensverläufe verstehen, die keine tatsächliche Täterschaft oder Teilnahme des Antragstellers an der Tötung des Chris X behaupten, sondern ihm als regimetreuen X-offizier und X der Grenztruppen eine ausschließlich moralische Mitverantwortung an dessen Tod zuweisen sollte, kann dahinstehen. Denn dieses Verständnis schließt eine abweichende Deutung der Äußerung nicht als fernliegend aus.

22

c. In der erstgenannten Deutungsvariante greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.

23

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Gemessen daran greift die Berichterstattung über eine tatsächliche Beteiligung des Antragstellers an der Tötung des Chris X und seine fortdauernde Gewaltbereitschaft gegenüber Andersdenkenden in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da die Berichterstattung geeignet ist, den Antragsteller als gewissenlosen und auch weiterhin unbelehrbaren Straftäter in der Öffentlichkeit erheblich negativ zu qualifizieren.

24

d. Die so verstandene Berichterstattung der Antragsgegnerin ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig. Denn tatsächlich war der Antragsteller nicht an der Tötung des Chris X beteiligt. Er ist deshalb heute auch nicht bereit, „weiter auf euch schießen zu lassen“. Zu dem entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das Gegenteil weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl ihr insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15 m.w.N.).

25

Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt aber in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.) Das gilt auch hier.

26

Soweit die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, sie habe lediglich ihre Meinung über den Antragsteller geäußert, rechtfertigt das keine ihr günstigere Beurteilung. Auf eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung kommt es hier äußerungsrechtlich nicht an. Denn eine äußerungsrechtlich unwahre oder unvollständige Berichterstattung setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unwahrheit oder Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Rezipienten dazu zu bringen, eine vom Äußernden aus den mitgeteilten – und bei isolierter Betrachtung wahren – Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23 m; Kammer, Urteil vom 11. August 2026 – 27 O 294/26, GRUR-RS 2026, 19114, Rn. 30).

27

Gemessen daran wäre eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers im hier streitgegenständlichen Äußerungskontext allenfalls dann ausgeschieden, wenn die Antragsgegnerin das Publikum ausdrücklich und unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass der Antragsteller zwar dem Wachregiment angehörte, aus dessen Reihen Chris X getötet wurde, er selbst aber nicht als „Mauerschütze“ an der Tat beteiligt war. An einer solchen Information fehlte es.

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e. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

29

f. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des streitgegenständlichen Beitrags länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O., Rn. 14).

30

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

31

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin wegen der übrigen von ihm angegriffenen Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK kein Unterlassungsanspruch zu. Die gebotene Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt insoweit zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.

32

Soweit sich der Antragsteller gegen den Äußerungskomplex „bewaffneter Putsch“ richtet, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur im Umfang des Antrags zu a), sondern auch hinsichtlich der übrigen Anträge zu b) und c) unbegründet.

33

a. Nach einer Sinndeutung der angegriffenen Äußerungen nimmt die Antragsgegnerin mit der Rede vom „bewaffneten Putsch“ und einem Putsch „durch die Polizei gegen den Wählerwillen“ erkennbar auf den vom Antragsteller verfassten und nicht nur medial, sondern auch in Kreisen der Polizei und der X kontrovers diskutierten Beitrag „X“ Bezug. Das ist dem vernünftigen Durchschnittspublikum, dem zuvor in dem Video unter Einblendung der maßgebliche Textausschnitt mit Hervorhebungen kenntlich gemacht und sodann vor der gezogenen Würdigung noch einmal wiedergegeben wird, bewusst. Obwohl der Sprecher in diesem Zusammenhang die Passage „Eine AfD Machtergreifung entbindet einen Beamten von seinem Eid auf den Schutz der Verfassung …“ referiert, nimmt das verständige Publikum trotz des im Video ausgelassenen Wortes „nicht“ aus dem Gesamtzusammenhang auch mit hinreichender Deutlichkeit wahr, dass der vom Antragsteller geforderte innere Widerstand gegenüber verfassungsfeindlichen Regierungen aus der Verfassung hergeleitet wird und der Beamte gerade nicht von seinem Eid auf diese entbunden sein soll.

34

Die vom Antragsteller dagegen ins Feld geführte Sinndeutung ist äußerungsrechtlich verfehlt. Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass unter einem „Putsch“ ein plötzlicher und verdeckter Versuch eines Teils der politischen oder militärischen Elite verstanden wird, mit illegalen oder gewaltsamen Mitteln die Regierung oder Staatsführung zu stürzen und die Macht an sich zu reißen. Eine Sinndeutung unter ausschließlichem Bezug auf den Wortlaut scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil sie den Äußerungskontext in unzulässiger Weise ausblendet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, Rn. 35 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass der Chefredakteur der X im weiteren Verlauf des Videos ausdrücklich erklärt hat, dass er den von ihm verwandten Begriff des „bewaffneten Putsches“ nicht als Beschreibung tatsächlicher Vorgänge, sondern als Wertung des von dem Antragsteller verfassten Beitrags „X“ unter besonderer Berücksichtigung von dessen biografischen Werdegangs versteht („ ... damit niemand meint, oh der X, Putsch ist vielleicht einer zu viel ... “). Davon ausgehend ist allein diese Sinndeutung für die äußerungsrechtliche Beurteilung maßgebend.

35

b. Die Berichterstattung greift auch insoweit durch die volle Namensnennung des Antragstellers sowie die identifizierende Berichterstattung über den von ihm verfassten Beitrag und seine X Tätigkeit in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland in seine Sozialsphäre ein und beeinträchtigt damit zwangsläufig sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs. Denn sie macht nicht nur seinen beruflichen Werdegang als Mitläufer oder sogar Mittäter in einem totalitären Überwachungsstaat öffentlich, sondern verschafft der Öffentlichkeit auch Kenntnis über sein weiteres berufliches Fortkommen in der Bundesrepublik Deutschland und seine führende Tätigkeit in einer X. Jedenfalls letztere ist wegen seines umstrittenen Beitrags „X“ geeignet, ihn in den Augen der Öffentlichkeit negativ zu qualifizieren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855 Rn. 19).

36

c. Der Eingriff ist jedoch rechtmäßig, da die Antragsgegnerin - mit Ausnahme der untersagten Berichterstattungsbestandteile - wahrheitsgemäß über den von dem Antragsteller verfassten Beitrag „X“ berichtet und diesen in zulässiger Weise kommentiert hat.

37

aa. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel vom Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie für ihn nachteilig sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, Rn. 32). Betrifft die wahrheitsgemäße Berichterstattung - wie hier - ausschließlich die Sozialsphäre des Betroffenen, handelt es dabei grundsätzlich um eine bloße „Unannehmlichkeit“, die ungeeignet ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 18; Kammer, Urteil vom 3. April 2025 – 27 O 304/24, GRUR-RS 2025, 6714, Rn. 39). Das gilt auch hier.

38

bb. Sollte es sich bei den genannten Behauptungen lediglich um Meinungsäußerung handeln, hat der Antragsteller die Berichterstattung erst recht hinzunehmen.

39

(1) Denn eine Meinungsäußerung ist im hier gegebenen Äußerungszusammenhang nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich aus „aus der Luft gegriffen“ ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 28). An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil die Wertung, die im streitgegenständlichen Beitrag eines führenden X und ehemaligen Mitglieds der Grenztruppen der DDR artikulierten „Planspiele“ zu einem vom Wahlausgang abhängigen dienstlichen Verhalten deutscher Polizeibeamte gemahnten an einen „bewaffneten Putsch“ zwar überspitzt sein mag, aber auf keinen Fall „aus der Luft gegriffen“ ist.

40

(2) Ob die von der Antragsgegnerin bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die im Beitrag gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21. Januar 2016 - 29313/10, NJW 2017, 795, Rn. 45; Kammer, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, ZUM-RD 2025, 98, juris Rn. 11 m.w.N.). Meinungsäußerungen sind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Meinung „richtig“ oder „falsch“, begründet oder grundlos, rational oder emotional ist oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom10. März 2026 – VI ZR 194/23, NJW 2026, 2416, Rn. 28). Diese Grundsätze beanspruchen auch für die hier im Streit stehenden Äußerungen Geltung.

41

(3) Unabhängig davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O.; Kammer, Beschluss vom 21. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Dieses Maß hätte die Antragsgegnerin jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung der politischen Gesinnung des Antragstellers und des Inhalts seines Beitrags nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruht hätte, noch nicht überschritten.

42

(4) Zu Gunsten der Antragsgegnerin ist weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre politische Bewertung des Antragstellers nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen vorgenommen, sondern ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt hat (vgl. BGH, Urteil vom16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289, Rn. 23). Es kommt hinzu, dass die Presse- und Medienfreiheit der Antragsgegnerin im Kern betroffen wäre, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung und der Bewertung der politischen Gesinnung des Antragstellers gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Rn. 35; Kammer, Urteil vom 7. Juli 2026 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2026, 16306, Rn. 29).

43

(5) Abgesehen davon hat der Antragsteller die streitgegenständliche Charakterisierung seiner Person und seiner politischen Gesinnung auch deshalb hinzunehmen, weil er sie durch seine öffentliche Äußerung in dem von ihm verfassten Artikel „X“ selbst zur Diskussion gestellt hat. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung aber auch eine echte Diskussion möglich sein, wobei derjenige, der sich wie der Antragsteller in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinzunehmen hat, wenn sie sein Ansehen mindern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Rn. 35; Kammer, Urteil vom 7. Juli 2026, a.a.O., Rn. 30).

44

(6) Schließlich kann sich der Antragsteller im hier maßgeblichen Äußerungskontext hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei den Grenztruppen der DDR auch nicht mit Erfolg auf sein „Recht auf Vergessen“ berufen.

45

Es gehört zwar zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Stehen vom Antragsteller begangene Straftaten im Raum, folgt aus dem bloßen Ablauf der Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz äußerungsrechtlich nichts; es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 – VI ZR 142/24, GRUR 2026, 263, Rn. 26).

46

Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf „Vergessen“ seiner Vergangenheit als Mitglied der Grenztruppen der DDR. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls sind nicht nur die Interessen des Betroffenen an einem persönlichen Neubeginn zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse der Öffentlichkeit und der Angehörigen von Opfern an einer vollständigen Abbildung historischer Ereignisse und Verantwortlichkeiten durch die Medien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 BvR 1282/17, NJW 2020, 1793, Rn. 11). Dieses Interesse besteht im streitgegenständlichen Kontext jedenfalls so lange, wie in der Öffentlichkeit ein zeitgeschichtliches Bewusstsein für die Vorgänge an der innerdeutschen Grenze vorhanden ist. So liegt der Fall hier: Denn die deutsche Öffentlichkeit hat weder die „Mauertoten“ noch hat sie Chris X vergessen.

47

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

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