EuGH Generalanwalt Mischo Schlussanträge

Nichteinhaltung einer Richtlinie

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Nichteinhaltung einer Richtlinie – Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür

Europarecht

Gründe

++++

Generalanwalt Jean Mischo hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1991 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,

1) festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) verstossen hat, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben;

2) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

(*) Originalsprache: Französisch.

W/kd/Z