Feststellung der Erledigung mehrerer Verfassungsbeschwerdeverfahren mit dem Tod des Beschwerdeführers
Tenor
Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden haben sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
Gründe
1. Nach Mitteilung des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen Moringen ist der Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 verstorben.
2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).
3. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerden berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerden allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen - seine Rechte im Maßregelvollzug - verfolgen.
Es ist daher festzustellen, dass sich die Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.