LG Paderborn · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilkammer Urteil

Die Verfügungsklägerinnen begehren, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu …

Zivilrecht

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, Werbe- und Wahlmaterial zur Stadtratswahl in I, insbesondere Wahlplakate, öffentlich zu verbreiten und zu verwenden oder öffentlich verbreiten zu lassen, die den M, I, zeigen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten tragen der Verfügungsbeklagte und die Verfügungsklägerin zu 1) je 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1) trägt der Verfügungsbeklagte zu 50 %, die der Verfügungsklägerin zu 2) trägt er vollständig. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

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Die Verfügungsklägerinnen begehren, den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, es zu unterlassen, Wahlwerbung unter Nutzung von Abbildungen der Gaststätte M zu verbreiten und zu verwenden.

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Die Antragstellerin zu 1) ist eine Stiftung, die die Altenhilfe, Bildung, Erziehung,

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Ausbildung, Entwicklungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Waisen, Kunst und Kultur als

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Stiftungszweck hat. Die Antragstellerin zu 2) ist eine gem. GmbH, die die Förderung, Qualifizierung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Benachteiligungen zum Gesellschaftszweck hat.

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Der Verfügungsbeklagte ist der L, welcher ausweislich der vorgelegten Satzung (Anlage A15, Bl. 78 ff) durch den Kreisvorstand vertreten wird.

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Die Antragstellerin zu 1) ist seit 2021 Eigentümerin des Grundstückes mit der postalischen Anschrift B, auf dem der sogenannte M errichtet wurde. Der M ist ein historisches Fachwerkhaus aus dem

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Jahr 1831, in dem seit langer Zeit Gastronomie betrieben wird. Die Antragstellerin zu

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2) ist seit 2022 Betreiberin des Gasthofes im M. Beide Antragstellerinnen haben eine tiefe Verwurzelung im christlich-katholischen Glauben. Beide stehen für eine soziale Gesellschaft und Wirtschaft und fördern insbesondere Inklusion und Integration. Sie sind neben anderen Gesellschaften dem L zuzuordnen.

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Die Gastronomie im M wird als Inklusionsunternehmen betrieben, in welchem

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Menschen mit und ohne Behinderung auf Augenhöhe zusammenarbeiten. Bei dem

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M handelt es sich um den insgesamt 11. Inklusionsbetrieb der gesamten

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L. Der M ist für beide Antragsstellerinnen eines der

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Aushängeschilder ihres Unternehmens bzw. ihrer Stiftung, da der M als Gastronomiebetrieb bereits lange Zeit in der Region I verwurzelt ist. Inmitten des Ortsteils S gelegen ist der M, insbesondere in dort, aber auch im ganzen Gebiet der Stadt I bekannt.

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Die Verfügungsklägerinnen sind zur Durchsetzung ihres beschriebenen

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Gesellschafts- und Stiftungszweckes auf Zuwender und Kunden aus allen

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Gesellschaftsbereichen angewiesen. Nur durch Kunden und Spenden aus allen Gesellschaftsbereichen können die Verfügungsklägerinnnen ihren Stiftungs- bzw.

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Gesellschaftszweck erfolgreich verfolgen. Daher fühlen sie sich zur politischen Neutralität verpflichtet.

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Ende Juli 2025 wurde über die Social-Media-Kanäle G und J des Herrn T - Beisitzer im Vorstand des Verfügungsbeklagten - ein Wahlplakat/Wahlbewerbung verbreitet. Darauf ist zentral eine Porträtaufnahme des Herrn T zu sehen, unter der, ungefähr das untere Drittel des Plakats einnehmend, unterlegt von der Parteifarbe der B folgender Text platziert ist:

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„….“

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Im Hintergrund der Porträtaufnahme des Herrn T ist das Gebäude der

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Gaststätte M zu erkennen: Der Teilausschnitt des Gebäudes bildet den Hintergrund der oberen 2/3 des Plakats; der Schriftzug M, der über der abgebildeten Eingangstür zu erkennen ist, befindet sich links vom Porträt des Herrn T auf der Höhe der Augen. Auf die Anlagen A8 - bis A10 wird wegen der Einzelheiten der Bildgestaltung Bezug genommen.

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Weder die Antragstellerin zu 1) noch die Antragstellerin zu 2) haben die Verwendung des M für das Wahlplakat genehmigt, noch einer entsprechenden Fotoaufnahme vom Grundstück des M zugestimmt.

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Mit Schreiben ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24.07.2025 (Anl. A13,

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Bl. 57) mahnten die Verfügungsklägerinnen den Verfügungsbeklagten und Herrn

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T ab und forderten diese unter Fristsetzung bis zum 31.07.2025 zur Unterlassung bezüglich der Verwendung des Wahlplakates auf sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Übernahme der durch die Einschaltung des Unterzeichners verbundenen Kosten.

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Eine Reaktion blieb aus. Zumindest ab dem 02.08.2025 wurden die Wahlplakate, welche die Verfügungsklägerinnen beanstandet hatten, im Gebiet der Stadt I aufgehängt (Anl. A14, Bl. 77). Zwischenzeitlich erhielten die Verfügungsklägerinnen Anfragen von Dritten, was sie gegen das Wahlplakat unternehmen.

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Die Verfügungsklägerinnen sehen durch das Wahlplakat des Verfügungsbeklagten auf welchem der M abgebildet ist, der im Eigentum der Verfügungsklägerin zu 1) steht und in dem die Verfügungsklägerin zu 2) einen gastronomischen Betrieb unterhält, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie dadurch gegen ihren Willen in den Wahlkampf hineingezogen werde und der Eindruck erweckt werde, sie unterstützten den Wahlkampf des Verfügungsbeklagten. Der M an sich sei durch seine langjährige gastronomische Nutzung in I, aber auch im ganzen Gebiet der Stadt I beiden Kreisen der Bevölkerung bekannt; gleiches gelte für seine Übernahme durch das L und seine Ausrichtung als Inklusionsbetrieb. Durch die Abbildung des Gebäudes auf dem Wahlplakat werde eine Nähebeziehung dieses Betriebs aber auch von ihnen als Trägerinnen desselben hergestellt, die nicht gegeben sei und von ihnen nicht gewünscht sei.

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Tatsächlich habe es bereits diverse Rückmeldungen von Gästen aber auch anderweitigen Personen gegeben, die sich kritisch wegen der von ihnen als Unterstützung des Verfügungsbeklagten verstandenen Plakats gemeldet hätten. Sie behaupten, dass insofern auch wirtschaftliche Einbußen infolge der verfahrensgegenständlichen Wahlwerbung zu erwarten seien.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 08.08.2025 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom gleichen Tag ist Termin für den 20.08.2025 angesetzt und die Ladung- und Einlassungsfrist auf fünf Tage abgekürzt worden. Der Antrag und die Terminsladung sind dem Verfügungsbeklagten am 12.08.2025 an die auf seiner Internetseite genannte ladungsfähige Anschrift zugestellt worden.

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Soweit die Verfügungsklägerin zu 1) als Eigentümerin auch im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten untersagen wollte, Lichtbilder des M vom Grundstück des Gebäudes anzufertigen und zu verwenden, hat sie diesen Verfügungsantrag nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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Die Verfügungsklägerinnen beantragen nunmehr,

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dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, Werbe- und Wahlmaterial zur Stadtratswahl in I, insbesondere Wahlplakate, öffentlich zu verbreiten und zu verwenden oder öffentlich verbreiten zu lassen, die den M, I, zeigen.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung zurückzuweisen.

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Der Verfügungsbeklagte sieht keine Verletzung des allgemeinen

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Persönlichkeitsrechts oder Unternehmenspersönlichkeitsrechts der

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Verfügungsklägerinnen. Insbesondere sei durch die Verwendung des Bildes des Gebäudes als Hintergrund keine persönliche oder identifizierende Abbildung der Antragstellerinnen gegeben und keine Verbindung zu von ihm, dem

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Verfügungsbeklagten, getätigten politischen Aussagen gegeben.

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Das Gebäude selbst sei neutraler Bestandteil des Ortsbilds, nicht etwa ein Marken- oder Unternehmenskennzeichen; die Verwendung von Lichtbildern derartiger Bauwerke sei von der Panoramafreiheit gedeckt.

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Zudem fehle dem Begehren der Verfügungsklägerinnen die Dringlichkeit: Das Wahlplakat sei seit Wochen öffentlich sichtbar. Die Antragstellerinnen hätten nicht unverzüglich reagiert, sondern das Verfahren offenbar gezielt kurz vor der Wahl angestrengt, so dass die von ihnen vorgetragene Dringlichkeit widerlegt sei.

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Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2025 persönlich gehört worden. Die Kammer hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 130 ff).

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und im noch gegebenem Antragsumfang auch begründet.

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I.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

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1)

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Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn ergibt sich gemäß §§ 937, 943 ZPO daraus, dass dieses auch für das Hauptsacheverfahren gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig wäre.

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Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 -, BGHZ 184, 313-323, Rn. 8).

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§ 32 ZPO ist vorliegend einschlägig, da die von den Verfügungsklägerinnen als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beanstandete Wahlwerbung sich zum einen hier, an ihrem Sitz, auswirkt. Zum anderen wird die Wahlwerbung auch über das Internet verbreitet, ist also nicht nur unmittelbar in I sichtbar, sondern kann auch hier im Bezirk abgerufen werden.

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Zwar reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloße Abrufbarkeit zur Eröffnung des Gerichtsstands des § 32 ZPO nicht aus, da ansonsten eine uferlose Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten gegeben wäre, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH a.a.O., Rz 17 ff). Hinzukommen zu der Abrufbarkeit muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann (LG Köln, Urteil vom 29. Januar 2020 - 28 O 281/19 -, Rn. 14 - 19, juris). Dies ist z.B. der

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Wohnsitz oder Geschäftssitz der Parteien (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung,

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35. Auflage, 10/2023, § 32 ZPO, Rd-Nr. 20.10), welcher bei den

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Verfügungsklägerinnen jeweils im Bezirk des angerufenen Gerichts gegeben ist.

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Abschließend kann noch darauf verwiesen werden, dass sich unabhängig vom

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Vorstehenden die örtliche Zuständigkeit auch gemäß § 39 ZPO ergibt, da sich der Verfügungsbeklagte in der Sache rügelos eingelassen hat.

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2)

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Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn folgt aus §§ 937, 943 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG unter Berücksichtigung eines

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Zuständigkeitsstreitwertes von über 5.000,00 €.

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3)

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Der Verfügungsbeklagte ist als Kreisverband einer politischen Partei auch parteifähig im Sinne des § 50 ZPO.

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Dies ist zwar nicht explizit, wie für Bundes- und Landesparteiverbände in § 3 PartG bestimmt. Jedoch ist auch ein nachgeordneter Gebietsverband als parteifähig anerkannt. Denn bei dem Verfügungsbeklagten handelt es sich gemäß § 54 Abs. 1 BGB um einen nichteingetragenen Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Auf diesen sind wiederum ausweislich des § 54 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 24 - 53 BGB über den eingetragenen Verein entsprechend anzuwenden. Der eingetragene Verein ist parteifähig. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage der Parteifähigkeit durch die Regelung des § 3 Satz 2 PartG ausschließen wollte. Verfügt die Untergliederung über eine hinreichende Selbstständigkeit, liegt Parteifähigkeit vor.

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Hiervon ist bei dem Verfügungsbeklagten durch seine Struktur und seine Organisation auszugehen. Auch ergibt sich dies aus der Satzung des

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Verfügungsbeklagten, die selbst in § 6 Abs. 5 auf die Regelung zum eingetragenen Verein Bezug nimmt.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

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Die Verfügungsklägerinnen haben sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

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1)

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Den Verfügungsklägerinnen steht jeweils ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823

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Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegen den Antragsgegner zu.

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a)

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Das sowohl im Internet als auch im Straßenwahlkampf verwendete Wahlplakat, bei dem das im Eigentum der Verfügungsklägerin zu 1) stehende Gebäude, in dem der von der Verfügungsklägerin zu 2) betriebene Gasthof M seine Betriebsstätte hat, ohne deren Erlaubnis den Hintergrund bildet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen.

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Zwar können sich juristische Personen, wie die Verfügungsklägerin zu 1) als Stiftung (§§ 80 ff BGB) und die Verfügungsklägerin zu 2) als gGmbH (§§ 4, 13 GmbHG) nicht insoweit auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, als dies für natürliche Personen auch aus der in Art 1 GG geschützten Menschenwürde abgeleitet wird.

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Jedoch steht es ihnen in der Form des allgemeinen

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Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu, welches nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch auch von juristischen Personen insbesondere als Wirtschaftsunternehmen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 496/18, Rn. 34 mwN., juris; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 - I-4 U 130/21, Rn. 79, juris). Allerdings sind die Konturen dieses Persönlichkeitsrechts nicht sehr klar umrissen, zumal sich der Schutzbereich mit dem aus dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleiteten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und anderen spezialgesetzlich geregelten Schutzrechten überschneidet. Es verbleibt aber dennoch ein, wenn auch kleiner, unter den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG fallender Bereich, der nicht durch andere - speziellere - Rechtsnormen geschützt wird (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2013, I-6 W 56/13, Rn. 26, juris).

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So wird etwa ein wettbewerbs- oder markenrechtlich nicht erfasster Missbrauch von kennzeichnenden Merkmalen einer juristischen Person, die sein Charakterbild entstellen, im Einklang mit der Rechtsprechung auch bei juristischen Personen dem

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Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugeordnet (OLG Hamm, a.a.O.).

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Ausgehend davon ist etwa in der Rechtsprechung die nicht genehmigte Verwendung von Identifikationsmerkmalen einer Kapitalgesellschaft, die in weiten Kreisen der Bevölkerung mit dieser Gesellschaft - insbesondere der dazu gehörenden

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Lizenzspielerfußballmannschaft - in Verbindung gebracht werden konnte, auf dem

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Wahlplakat einer politischen Partei als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kapitalgesellschaft gewertet worden (OLG Hamm, Urteil vom 9. Dezember 2013 - I-6 W 56/13 , juris).

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Auch wird die unbefugte Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken als Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts angesehen. Denn einer natürlichen Person wie auch einem Unternehmen ist es vorbehalten, selbst darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Damit stünde es nicht in Einklang, wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein Name, den er im Geschäftsverkehr selber werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Von diesem Gedanken ausgehend ist auch im Zusammenhang mit zu Werbezwecken getätigten Fotografien in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden, dass es dem gleichsteht, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines im Hintergrund fotografierten Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der LuxusKlasse fotografisch in Szene gesetzt wird (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 - I-4 U 130/21, juris). Aus dem (Unternehmens)Persönlichkeitsrecht folgt aber auch ein genereller Schutz vor den die Person bzw. das Unternehmen als solchen berührenden Eingriffen Dritter.

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Gemessen an diesen Kriterien liegt auch in der verfahrensgegenständlichen Wahlwerbung eine Verletzung der Rechtsstellung der Verfügungsklägerinnen vor.

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Das streitgegenständliche Wahlplakat verwendet gezielt das Abbild des M, dessen charakteristisches Erscheinungsbild unstreitig - jedenfalls nach den Einlassungen der Vertreter des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung - einen markanten optischen Bezug zum Ortsteil S aufweist. Insofern macht der Verfügungsbeklagte gerade geltend, dass durch die Wahl eines solchen Hintergrundmotivs die Verwurzelung des Kandidaten im Wahlbezirk deutlich gemacht werden soll. Insoweit ist es jedenfalls für den angesprochenen Adressatenkreis auch trotz der nur ausschnittsweisen Abbildung und des nach Angaben des Verfügungsbeklagten eingesetzten Weichzeichners auch ohne Schwierigkeiten zu erkennen - das war ja auch die Absicht des Verfügungsbeklagten.

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Es ist auch durch die Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht, dass jedenfalls in weiten Teilen der Bevölkerung das Gebäude mit ihnen und jedenfalls mit dem dort betriebenen Inklusionsbetrieb in Verbindung gebracht wird. Es liegt bereits auf der Hand, dass ein gastronomischer Betrieb regelmäßig auch mit dem äußeren

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Erscheinungsbild Werbung treiben wird, z.B. Außenansichten des

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Restaurationsbetriebs im Internet oder auf Werbematerialien präsentiert, damit diese Außenansicht schon als solche auf das gastronomische Angebot hinweist. Hier ist insbesondere auch an den gut erkennbaren Schriftzug „M“ zu denken, welcher ausweislich frei im Internet einsehbarer Bilder in ähnlicher Weise, nur größer, auch an einer anderen Gebäudeseite angebracht ist, also eindeutig werbenden Charakter aufweist. Dieser findet sich auch auf dem Plakat des Verfügungsbeklagten.

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Unabhängig davon, dass beide Verfügungsklägerinnen eine gemeinnützige Zweckrichtung haben, also nicht rein ergebnisorientiert am Marktgeschehen teilnehmen, bewegen sie sich doch in einem Wettbewerbsumfeld mit anderen gastronomischen Betrieben, können also wirtschaftliche Belange keinesfalls außer Acht lassen; die Wahrnehmung des M wie auch der dahinter stehenden Gesellschaften in der Öffentlichkeit ist daher für die Verfügungsklägerinnen nachvollziehbar ein relevantes Kriterium.

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Wie sich zudem aus den von den Verfügungsklägerinnen vorgelegten Presseartikeln ergibt, war der M wie auch die Verfügungsklägerinnen bzw. das L anlässlich der Neueröffnung im Jahr 2022 (Anl. A6) und zuletzt im Mai 2025 im Zusammenhang mit Plänen für ein Inklusionshotel (Anl. A19, Bl. 120) Gegenstand von Presseberichterstattung, welche jeweils auch einen Bezug zur „L“ in Q herstellten. Dies und die eidesstattlichen Versicherungen der in Leitungspositionen für die Verfügungsklägerinnen tätigen Frau T und

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Herrn H belegen die Verknüpfung in der Wahrnehmung zwischen dem

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Gebäude M und dem dort nunmehr eingerichteten gastronomischen

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Inklusionsbetrieb, hinter dem die Verfügungsklägerinnen als Eigentümerin und Betreiberin stehen.

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Indem der Verfügungsbeklagte die Gebäudeansicht des eindeutig als solchen zu erkennenden M zum Teil seiner Wahlwerbung macht, greift er Gestaltungsmerkmale auf, die die Außendarstellung des M prägen, und macht diese, aber mittelbar auch die Verfügungsklägerinnen, zum Teil seiner Wahlwerbung. Diese werden dadurch ohne ihr Einverständnis in den politischen Meinungskampf hineingezogen und haben lediglich die Option, dies entweder hinzunehmen oder sich aber - wie geschehen - zur Wehr zu setzen. Im ersteren Fall setzt der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerinnen jedenfalls der nicht fernliegenden Möglichkeit aus, dass unbefangene Betrachter der Wahlwerbung den M erkennen und daraus folgern, dass die Verfügungsklägerinnen mit der

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Verwendung durch die Verfügungsbeklagte einverstanden sind, was im politischen Meinungskampf ohne weiteres auch zu ablehnenden Reaktionen führen kann. Setzen sich die Verfügungsklägerinnen gegen die „Vereinnahmung“ zur Wehr, müssen sie ebenfalls damit rechnen, dass sie zumindest von Unterstützern der Partei negativ gesehen werden. In jedem Fall wird durch die ungenehmigte Verwendung der Abbildung des Gasthofs M die unstreitig gegebene Absicht, politisch neutral zu agieren, damit man weite Teile der Gesellschaft für die eigenen Stiftung bzw. Unternehmenszwecke ansprechen kann, hintertrieben und der Rechtskreis der Verfügungsklägerinnen verletzt.

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Auch die Erheblichkeitsschwelle, die die gegebene Beeinträchtigung bei diesem offenen Tatbestand überschreiten muss, ist erreicht. Ein Wirtschaftsunternehmen, das Kundenbeziehungen in der gesamten Bevölkerung unabhängig von den politischen Präferenzen sucht, muss zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen darauf achten, dass es nicht mit einer bestimmten politischen Richtung identifiziert wird (OLG Hamm, Urteil vom 9. Dezember 2013 - I-6 W 56/13 -, Rn. 33, juris). Wie aus den eidesstattlichen Versicherung, der persönlichen Anhörung der Vertreter der Verfügungsklägerinnen aber auch aus der Aussage des Zeugen C, des Leiters des M, deutlich wird, hat es in nicht unerheblichem Ausmaß Reaktionen negativer Art darauf gegeben, dass der M auf dem Wahlplakat des Verfügungsbeklagten abgelichtet ist. So haben beide Vertreter der Verfügungsklägerinnen in der Anhörung von unmittelbar kritischen Rückfragen berichtet, der diese nach dem Bekanntwerden der Wahlwerbung als Mitglieder des Vorstands der Verfügungsklägerinnen erreicht hätten. Der Zeuge C hat berichtet, dass zum Teil Gäste mit einer Absage gedroht hätten, weil sie eine Unterstützung des Verfügungsbeklagten gemutmaßt hätten. Auch würden täglich entsprechend negativ belastete Anfragen an das Personal gestellt.

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b)

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Die Rechtsverletzung durch das Wahlplakat ist auch rechtswidrig.

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Bei dem als sonstiges Recht unter den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB fallenden Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem eine Verletzung bzw. ein Eingriff nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern der eine besondere Wertung im Sinne einer Güter- und

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Interessenabwägung erforderlich macht. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt insbesondere unter Berücksichtigung der wechselseitigen

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Grundrechtspositionen die Rechtswidrigkeit des Wahlplakats.

100

Zwar genießt jegliche Wahlwerbung, auch wenn sie keine sachlichen Argumente enthält, grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), so dem Schutz des Persönlichkeitsrechts als anerkanntes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das seine Begründung seinerseits in der Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG) findet. Allerdings ist die Meinungsfreiheit, auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Wahlen, ein hohes Gut. Dennoch berechtigt sie nicht dazu, sich fremder Rechtsgüter zu bedienen, um die eigenen politischen Ziele zu fördern. Vielmehr müssen Wahlbewerber ihren Wahlkampf unter Ausnutzung ihrer eigenen geistigen und sonstigen Mittel und Fähigkeiten führen, ohne hierfür auf Rechtsgüter Dritter zurückgreifen (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2013 - I-6 W 56/13, Rn. 38, juris).

101

Auch Art. 21 Abs. 1 GG gebietet keine andere Wertung. Nach dieser Norm stehen die Parteien unter dem Schutz des Grundgesetzes, sie wirken bei der politischen Willensbildung mit. Sie beteiligen sich an Wahlen, führen die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung ein und sorgen für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen (§ 1 Abs. 2 PartG). Der damit zugleich gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Parteien sind jedoch verfassungsunmittelbar bestimmte Schranken gesetzt, bei deren Anwendung wiederum auf den modifizierenden Einfluss von Art. 21 GG zu achten ist (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2013 - I-6 W 56/13, Rn. 40, juris).

102

Bei Abwägung dieser verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtspositionen erscheint es nicht gerechtfertigt, ohne zwingende Notwendigkeit in Rechte Dritter einzugreifen, wie es vorliegend geschehen ist. Eine effektive und sachgerechte Wahlwerbung wird der Verfügungsbeklagten nicht untersagt oder erschwert, wenn sie die Verwendung und Ausbeutung von Identifikationsmerkmalen der Verfügungsklägerinnen unterlässt. Deren Interesse, vollständig aus dem politischen

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Meinungskampf herausgehalten zu werden, wiegt aus den bereits oben genannten Gründen schwerer.

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Nichts Anderes folgt, wenn man die von dem Verfügungsbeklagten angesprochene

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Panoramafreiheit berücksichtigt. Gegenüber einem Urheber kann man sich gemäß § 59 UrhG auf diese berufen, wenn es darum geht, Bilder z.B. von Bauwerken aus allgemein der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen zu fertigen und zu verwenden. Auch ein Eigentümer eines Gebäudes kann nicht aus seinem Eigentumsrecht heraus das Anfertigen von Lichtbildern seines Gebäudes verhindern, solange dies ohne Einsatz von Hilfsmitteln von öffentlich zugänglichen Bereichen geschieht. Dass bedeutet aber nicht, dass jegliche Nutzung eines solchen Bildes zulässig ist. Wird - wie aufgezeigt - durch die konkrete Nutzung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, rechtfertigt auch die Panoramafreiheit dies nicht.

106

c)

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Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass nämlich weitere Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist erfüllt.

108

In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Grüneberg-Herrler, 85. Auflage, Rz. 32 zu § 1004 BGB m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Zum einen ist bereits eine Veröffentlichung über die sozialen Medien erfolgt. Zudem ist ab August 2025 die beanstandete Wahlwerbung auch in I plakatiert worden. Letzteres geschah zudem noch nach der außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung der Verfügungsklägerinnen

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2)

110

Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter erforderliche

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Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Ein solcher setzt voraus, dass "zu besorgen (ist), dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert würde".

112

Diese Voraussetzung ist gegeben. Eine Rechtsverletzung liegt bereits vor und dauert an. Bei Erhebung einer Klage im ordentlichen Verfahren würde eine rechtskräftige Entscheidung auch nicht mehr rechtzeitig vor Ende des Kommunalwahlkampfs ergehen; an dessen Ende wäre die Wahlwerbung ohnehin überholt bzw. aus dem Straßenbild zu entfernen.

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Nicht nachvollziehbar ist der schriftsätzlich vorgetragene Gedanke des

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Verfügungsbeklagten, dass die von den Verfügungsklägerinnen reklamierte Dringlichkeit bereits deswegen nicht gegeben sei, da diese sich wochenlang Zeit gelassen hätten, den Antrag einzubringen. Die Verfügungsklägerinnen haben angegeben und durch eine stattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Ende Juli 2025 in die Wahlwerbung bekannt geworden sei. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 24.07.2025 ist insofern zeitnah reagiert worden. Dass nach Ablauf der darin gesetzten Frist noch acht Tage bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweilen Verfügung gewartet wurde, ist nicht geeignet, die geltend gemachte Dringlichkeit zu widerlegen.

115

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 ZPO und berücksichtigt, dass die Verfügungsklägerin zu 2) gegenüber der Verfügungsbeklagten vollständig obsiegt hat, und die Verfügungsklägerin zu 1) zwar im gleichen Maße obsiegt, aber den weiteren Unterlassungsantrag zurückgenommen hat.

117

IV.

118

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt, wobei jeweils 5.000,00 € auf den beschiedenen und den zurückgenommenen Antrag entfallen.

119

Rechtsbehelfsbelehrung:

120

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

122wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

123wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

124

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

125

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

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Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

127

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

128

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.