In einer auf zwei Länder begrenzten Einfuhrausschreibung (Dominik.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
In einer auf zwei Länder begrenzten Einfuhrausschreibung (Dominik. Republik, Peru) dürfte die Einfuhrstelle für Zucker bei der Einfuhr von Rohr-Rohzucker zur unmittelbaren Verwendung durch Reformhäuser, Betriebe der Lebensmittelindustrie u. dgl. den Übernahmepreis nach § 9 Abs. 1 des Zuckergesetzes nicht an eine Höchstgrenze binden, die durch die New-Yorker-Börsennotierung für loco-Ware bestimmt war. Letztere ist keine geeignete Grundlage für die Errechnung des Marktpreises für die begrenzte Einfuhrmenge aus den genannten Einfuhrländern.