VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

In einer auf zwei Länder begrenzten Einfuhrausschreibung (Dominik.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

In einer auf zwei Länder begrenzten Einfuhrausschreibung (Dominik. Republik, Peru) dürfte die Einfuhrstelle für Zucker bei der Einfuhr von Rohr-Rohzucker zur unmittelbaren Verwendung durch Reformhäuser, Betriebe der Lebensmittelindustrie u. dgl. den Übernahmepreis nach § 9 Abs. 1 des Zuckergesetzes nicht an eine Höchstgrenze binden, die durch die New-Yorker-Börsennotierung für loco-Ware bestimmt war. Letztere ist keine geeignete Grundlage für die Errechnung des Marktpreises für die begrenzte Einfuhrmenge aus den genannten Einfuhrländern.