EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 3

Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94

Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5, 73, 74 und 79 – Bildmarke A+ – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke AirPlus International – Zurückweisung des Widerspruchs

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010, Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM und Applus Servicios Tecnológicos (T-321/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „AirPlus International“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42 gegen die Entscheidung R 310/2006–2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Juni 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „A+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 40, 41 und 42 zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war