Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 110 SGB VII.
Leitsatz
1. Die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 SGB VII wird gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII durchbrochen, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat. Der Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers ist auf den (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch beschränkt. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
2. Für die Verjährung des Anspruch eines Sozialversicherungsträgers aus § 110 SGB VII gelten gemäß § 113 S. 1 SGB VII die §§ 195, 119 Abs. 1, 2, 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners kommt es nicht an. § 113 S. 1 SGB VII erfasst nicht nur die Ansprüche des Unfallversicherungsträgers, sondern gilt für alle Sozialversicherungsträger und damit auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings kann der Verjährungsbeginn unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung nicht vor der Entstehung des Regressanspruchs liegen. Der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers entsteht nicht bereits mit dem Versicherungsfall, sondern erst mit der Vornahme der ersten Aufwendung.
Sonstiger Orientierungssatz
Neues Urteil in der Sache 7 U 89/23 nach erfolgreicher Revision.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Itzehoe vom 16.06.2023, Az. 7 O 407/22, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach der Klägerin die infolge des Unfalls des Versicherten S, geb. am ........1994, vom .........2015 gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches zu ersetzen hat, wobei weiter festgestellt wird, dass die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches wegen eines Mitverschuldens des Versicherten auf 50 % des Schadens beschränkt ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Feststellung eines - anteiligen - Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des Geschädigten S, geb. am .........1994 (Geschädigter). Der Geschädigte erlitt am .........2015 bei der Arbeit als landwirtschaftlicher Helfer im milch- und landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten (B. GbR) in O. einen schweren Arbeitsunfall. Dabei wurde der Geschädigte vom Teleskoparm eines vom Beklagten geführten Teleskopladers, auf dessen Vorderachse der Geschädigte mit Kenntnis des Beklagten verbotswidrig mitgefahren war, eingequetscht. Zu dem Unfall kam es, als der in diesem Moment abgelenkte Beklagte am Ende der Rückfahrt zum Hof den Teleskoparm absenkte. Der Geschädigte erlitt u.a. eine inkomplette Querschnittslähmung.
Am 24.05.2017 erließ die zuständige gesetzliche Unfallversicherung (... Berufsgenossenschaft) gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14.05.2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde.
Unter dem 06.08.2021 beantragte der Geschädigte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin. Die diesbezügliche medizinische Begutachtung erfolgte am 16.06.2022. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Geschädigte seine vormalige Betätigung als landwirtschaftlicher Helfer nur noch im Umfang von weniger als 3 Stunden pro Tag ausüben kann und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Da auch seine intellektuellen Fähigkeiten begrenzt sind, erwartet die Klägerin, dass dem Geschädigten der Arbeitsmarkt mittelfristig verschlossen sein wird. Eine Rente wird bis heute nicht gewährt; der Geschädigte erhält weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Klage wurde dem Beklagten am 30.12.2022 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne ihr nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten, weil die Vorschrift des § 113 SGB VII nur für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gelten könne, nicht hingegen für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Klägerin sei nicht an die Feststellung eines Versicherungsfalles durch einen anderen Sozialversicherungsträger gebunden, zumal keine Benachrichtigungspflichten zwischen den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern bestünden. Sie habe erst durch den Rentenantrag des Geschädigten Kenntnis vom Schadensereignis erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte an sie Aufwendungen gemäß § 110 SGB VII auf Grundlage des Unfalls vom .........2015, bei dem der Versicherte der Klägerin S, geb. am .........1994, schwer verletzt wurde, im Rahmen des zivilrechtlichen Schadens unter Beachtung einer Mitverschuldensquote des Geschädigten von 50 v. H. zu ersetzen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft binde auch die Klägerin i. S. d. § 113 S. 1 SGB VII, so dass der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII verjährt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Denn der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und hafte unter Berücksichtigung des Mitverschuldens (entsprechend § 254 BGB) des Geschädigten zu 50 %. Der Anspruch sei allerdings aufgrund eingetretener Verjährung nicht durchsetzbar. Verjährungsbeginn sei gemäß § 113 S. 1 SGB VII am 24.05.2017 - dem Tag der Feststellung eines Versicherungsfalles durch die (...) Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherer - gewesen. Diese Feststellung sei für die Klägerin gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und der höchstrichterlichen Rechtsprechung bindend gewesen, ohne dass es auf ihre tatsächliche Kenntnis vom Versicherungsfall ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin allein gegen die Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Landgericht. Diese sei fehlerhaft, weil sie den Regress der gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Regelfall ausschließe. Vielmehr sei die Vorschrift des § 113 SGB VII in der vorliegenden Fallkonstellation so zu lesen, dass es entweder auf den Erlass eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers ankomme oder auf die tatsächliche Kenntnis von Schaden und Schädiger in der Regressabteilung des zuständigen Rentenversicherers. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung sei weitreichend. Gerade bei schweren Unfällen mit Personenschäden sei es oft ein langwieriger Weg, bis schließlich ein Antrag bei einem gesetzlichen Rentenversicherer gestellt werde. Dadurch sei nach dem Wortlaut des § 113 SGB VII ein Regressanspruch nach § 110 SGB VII für den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend ausgeschlossen. Denn ohne ein entsprechendes Leistungsbegehren könnten diese keine Kenntnis vom Schadensereignis erhalten.
Die Klägerin beantragt - zuletzt -,
abändernd festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach der Klägerin für die infolge des Unfalls des Versicherten S, geboren am .........1994, vom .........2015 gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu erstatten hat. Es wird festgestellt, dass die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten auf 50 % des Schadens beschränkt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen. Die Auffassung der Klägerin sei mit dem Wortlaut des § 113 S. 1 SGB VII und auch mit der Vorstellung des Gesetzgebers, dem die Problematik bereits unter Geltung der Vorgängernormen (§§ 640, 642 RVO) bekannt gewesen sei, nicht vereinbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat am 18.06.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll Bl. 65 GA) und mit Berufungsurteil vom 16.07.2024 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.
Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 02.06.2026 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des BGH Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung seines Vorsitzenden vom 08.06.2026 (Bl. 107 ff. GA) Hinweise erteilt, auf die der Beklagte mit Schriftsätzen vom 06.07.2026 (Bl. 128 GA) und 05.08.2026 (Bl. 134f. GA) sowie die Klägerin mit Schriftsätzen vom 30.07.2026 (Bl. 133 GA) und 10.08.2026 (Bl. 137 GA) reagiert haben. Dabei hat die Klägerin klargestellt, dass sie Leistungen nach dem SGB VI bislang noch nicht gewährt habe, dass allerdings eine Rente gemäß § 43 SGB VII in Betracht komme. Der Beklagte meint, die Gesamtgläubigerschaft zwischen verschiedenen Sozialversicherungsträgern entsprechend § 117 SGB X sei im Antrag (bzw. im Tenor) zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat am 08.09.2026 erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 138 ff. GA) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen unverjährten Anspruch auf Feststellung seiner Ersatzpflicht hinsichtlich ihrer Aufwendungen gemäß § 110 SGB VII im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall des S vom .........2015 im Umfang einer Mithaftung von 50 %. Der Anspruch folgt aus §§ 104, 110 Abs. 1 SGB VII, 256 Z PO.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hat der Beklagte den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht, so dass seine Haftungsprivilegierung als Arbeitgeber gemäß §§ 104 Abs. 1 SGB VII durchbrochen wird. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus, d.h. der Schädiger muss seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat zunächst als verantwortlicher Fahrzeugführer des JCB-Teleskopladers zugelassen, dass der Versicherte S unzulässigerweise unter dem Teleskoparm mitfuhr. Sodann war er abgelenkt und hat den Teleskoparm abgesenkt, obwohl er wusste, dass der Geschädigte darunter Platz genommen hatte, und dies auch hätte sehen können. Dabei hat das Landgericht ein hälftiges Mitverschulden des damals 21-jährigen Geschädigten entsprechend § 254 BGB zugrunde gelegt, weil dieser sich trotz Kenntnis der Unzulässigkeit aus Arbeitsschutzgesichtspunkten unter den Teleskoparm des Laders gesetzt hatte und mitgefahren war, um sich den Fußweg zu ersparen. Das Maß des jeweiligen Verschuldens rechtfertigt eine Mithaftung des Beklagten von 50 %. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an.
Der Anspruch der Kläger ist nach Maßgabe des Revisionsurteils des BGH vom 02.06.2026 nicht verjährt. Der BGH hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. § 113 Satz 1 SGB VII erfasse dabei trotz seiner Stellung im SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) nicht nur die Ansprüche der Unfallversicherungsträger, sondern habe für alle Sozialversicherungsträger und damit auch für die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung Geltung. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es nicht an. Allerdings könne der Verjährungsbeginn unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung zeitlich nicht vor der Entstehung des Regressanspruchs liegen. Dies folge aus § 113 S. 1 SGB VII, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach es u.a. auf die Entstehung des Anspruchs ankomme, sowie aus § 110 Abs. 1 SGB VII, wo von „infolge des Versicherungsfalles entstandenen Aufwendungen“ die Rede sei. Nach dem Sinn und Zweck des § 113 S. 1 SGB VII solle die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung bindend festgestellt worden sei. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen solle, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden sei, ab diesem Zeitpunkt laufe. Der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII entstehe nicht bereits mit dem Versicherungsfall, sondern erst mit der Vornahme der ersten Aufwendung. Unter Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit sei dabei davon auszugehen, dass der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls für die Zwecke des Verjährungsrechts bereits in dem Zeitpunkt als entstanden gelte, in dem der Sozialversicherer die erste Aufwendung getätigt habe, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung habe gerechnet werden können. Die Verjährung erfasse auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar gewesen seien. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits Aufwendungen erbracht habe.
Hieran ist der Senat gebunden, § 563 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt; der Lauf der Verjährung hat noch nicht einmal begonnen. Die Feststellung des Versicherungsfalles mit Erlass des Bescheides der (...) Berufsgenossenschaft als zuständigem Unfallversicherungsträger am 24.05.2017 ist nur eine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Daneben muss der Anspruch auch durch eine - erste - Aufwendung der Klägerin entstanden sein. Es war in beiden Rechtszügen unstreitig und ist klägerseits erneut und unwidersprochen klargestellt worden, dass die Klägerin bislang keine Aufwendungen auf den Versicherungsfall getätigt hat. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI kommt allerdings in Betracht, sobald alle (weiteren) Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der Regressanspruch der Klägerin gemäß § 110 SGB VII ist deshalb zwar absehbar, aber formal noch nicht entstanden. Unerheblich ist nach der Entscheidung des BGH, ob ein anderer Sozialversicherungsträger bereits Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall erbracht hat. Denn die Entstehung des Anspruchs hängt von der ersten Aufwendung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers ab.
Mit seinem Einwand, die Sozialversicherungsträger würden unbillig übervorteilt, weil es ihnen quasi in die Hand gelegt würde, den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns zu bestimmen, kann der Beklagte nicht durchdringen. Sozialversicherungsträger erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Recht und Gesetz. Dazu gehört, dass sie ihre Leistungspflicht erfüllen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für eine „Bestimmung“ des Verjährungseintritts durch die Leistung einer (ersten) Aufwendung im Sinne einer Entscheidung über ihren Zeitpunkt besteht kein Raum. Die Sozialversicherungsträger haben es deshalb nicht in der Hand, den Zeitpunkt einer Aufwendung maßgeblich zu beeinflussen. Jedenfalls sieht der Senat nicht die Gefahr, dass Sozialversicherungsträger Aufwendungen bewusst zurückhalten, um den Verjährungsbeginn hinauszuzögern. Hierzu bestünde gar kein Anlass, wenn dem Sozialversicherungsträger die eigene Leistungspflicht erst einmal bekannt ist.
Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten besteht nicht. Erbringen mehrere Sozialversicherungsträger Leistungen, sind sie hinsichtlich ihres Regressanspruchs gemäß §§ 117 SGB X (analog), 428 BGB kraft Gesetzes Gesamtgläubiger. Die Gesamtgläubigerschaft ist stets beachtlich; sie bedarf keiner besonderen Berücksichtigung im Tenor. Der Beklagte kann seine Leistungen an einen Sozialversicherungsträger als Erfüllungseinwand dem anderen Sozialversicherungsträger entgegenhalten. Ausreichend - und erforderlich - ist, dass die Beschränkung der Regress-Haftung des Beklagten auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch bei einer Mithaftungs-Quote von 50 % im Tenor berücksichtigt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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