Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung, die Folge einer ungenehmigten Waldumwandlung ist, trifft auch dann …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung, die Folge einer ungenehmigten Waldumwandlung ist, trifft auch dann den gegenwärtigen Grundstückseigentümer, wenn sein Rechtsvorgänger die Waldumwandlung vorgenommen hat.