§ 34 Abs. 1 BauGB weist keinen Umweltbezug i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwRG auf, soweit im Rahmen der Prüfung des in …
Leitsatz
1. § 34 Abs. 1 BauGB weist keinen Umweltbezug i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwRG auf, soweit im Rahmen der Prüfung des in der Norm verankerten Rücksichtnahme-gebots Aspekte der Belichtung, Belüftung und Besonnung zu berücksichtigen sind.
2. Die durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht bezweckte Sicherstellung von Belichtung, Belüftung und Besonnung zielt auf einen gebäudebezogenen Gesundheitsschutz; ein Schutz der Umwelt vor kleinklimatischen Veränderungen ist damit allenfalls mittelbar und reflexhaft verbunden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten betreffend den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern.
Die Kläger zu 2 bis 4 bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft – die Klägerin zu 1 – und sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. x der Gemarkung der Beklagten, x. Das Grundstück grenzt im Norden und Westen an das Grundstück der Beigeladenen, Flst.-Nr. x, x (nachfolgend: Vorhabengrundstück), das sich in der Gestalt eines umgedrehten „L“ um das Grundstück der Kläger legt.
Die genannten Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es besteht lediglich ein Baufluchtenplan „x“, der nach Maßgabe von § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 BBauG als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt. Bezüglich des Vorhabengrundstücks ist hierin keine planungsrechtliche Festsetzung getroffen.
Im Jahr 2018 wurde auf dem Grundstück der Kläger der Abbruch und Neubau des bestehenden Gebäudes unter Erweiterung um einen rückwärtigen Anbau genehmigt und umgesetzt. Das vordere Gebäude an der südlichen Grundstücksgrenze (zur Straße hin) wurde mit vier Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen errichtet, der hintere Flachdachanbau mit drei Vollgeschossen. Das Vorhabengrundstück ist derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss) an der südlichen Grundstücksgrenze sowie mit einem zweigeschossigen Nebengebäude mit Flachdach (Hofgebäude) nebst Pavillon an der nördlichen Grundstücksgrenze. Die gegenwärtige Situation veranschaulicht der zum Vorhaben der Beigeladenen vorgelegte Abbruchplan:
Die Beigeladene beabsichtigt den Abbruch der bestehenden Gebäude und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage. Hierbei ist das Gebäude an der südlichen Grundstücksgrenze mit drei Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen geplant. Das rückwärtige (Hof-)Gebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze soll mit drei Vollgeschossen und Flachdach errichtet werden. Auch nach der Neuplanung soll es – wie bisher – grenzständig auf der westlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. x, auf der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. x, auf der östlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. x und auf der südlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. x verwirklicht werden. An der südlichen Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. x deckt sich der geplante Bau etwa zur Hälfte mit dem rückwärtigen Anbau der Kläger. Wo die Gebäude sich nicht überdecken, ist ab dem zweiten Obergeschoss ein Rücksprung des Gebäudes von der Grenze geplant mit begrüntem Flachdach und Terrasse, wie sich den nachfolgenden Plänen entnehmen lässt:
Mit Bauvoranfrage vom 15.11.2024, konkretisiert bzw. neu gefasst durch Schreiben vom 27.01.2025, stellte die Beigeladene folgende Fragen:
1. Ist eine Grenzbebauung wie im Antrag beschrieben, mit einem Anschluss an die Grenzbebauung des Nachbarn und dann einer Verlängerung nach Süden bis zur Straße, bauplanungsrechtlich zulässig?
2. Ist eine Bebauung in der dargestellten Weise bezüglich seiner Höhenentwicklung (Traufe/First) zulässig?
3. Ist eine Bebauung in der dargestellten Weise bezüglich der Anzahl der Geschosse zulässig?
4. Sind Fenster im Eckbereich auch im Rundungsbereich (s. Ansicht Eckbereich) zulässig?
5. Sind Fenster auch auf der Giebelseite wie dargestellt (s. Giebelansicht), zur Vermeidung einer optisch zu geschlossenen Grenzwand, zulässig?
Auf die Angrenzerbenachrichtigung vom 29.01.2025 machten die Kläger mit Schreiben vom 02.03.2025 geltend, die Fragen der Bauvoranfrage seien ebenso wie der Lageplan in Teilen unklar. Aufgrund des eingereichten Abstandsflächenplans sei zweifelhaft, ob die Beigeladene – entgegen dem Wortlaut der Frage – nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit abgefragt habe. Zudem könnte eine unzulässige Grenzbebauung vorliegen, was aufgrund des möglicherweise unvollständigen Lageplans aber nicht hinreichend klar aus den Unterlagen hervorgehe. Schließlich füge sich die geplante rückwärtige Bebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung im Innenbereich einer Straßenrandbebauung ein. Gebäude vergleichbarer Ausmaße, insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung, seien im Inneren der Straßenrandbebauung bislang im hier maßgeblichen Gebiet nicht vorhanden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Verstöße gegen das Maß der baulichen Nutzung in der Regel nicht nachbarschützend seien. Denn die geplante rückwärtige Bebauung begründe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Sie würde für die beiden im Erdgeschoss und 1. OG liegenden Wohnungen in ihrem Anwesen zu einer bedrängenden und erdrückenden Wirkung führen.
Am 27.08.2025 erteilte die Beklagte – nachdem sie zuvor nochmals Unterlagen nachgefordert hatte – unter Zurückweisung der Nachbarweinwendungen den beantragten Bauvorbescheid. Die Fragen wurden dabei wie folgt beantwortet:
1. Die Grenzbebauung wie in den Planunterlagen dargestellt, mit einem Anschluss an die Grenzbebauung des Nachbarn und dann einer Verlängerung nach Süden bis zur Straße ist bauplanungsrechtlich zulässig.
2. Die Bebauung ist wie in den Planunterlagen dargestellt bezüglich seiner Höhenentwicklung (Traufe/First) zulässig.
3. Die Bebauung ist wie in den Planunterlagen dargestellt bezüglich der Anzahl der Geschosse zulässig.
4. Fenster sind im Eckbereich und im Rundungsbereich (s. Ansicht Eckbereich) bauordnungsrechtlich zulässig, sofern die Eigentümer des Flurstücks x eine Abstandsflächenbaulast zu ihren Lasten unterzeichnen.
5. Fenster sind auch auf der Giebelseite wie dargestellt (s. Giebelansicht), zur Vermeidung einer optisch zu geschlossenen Giebelwand, zulässig, sofern die Eigentümer des Flurstücks x eine Abstandsflächenbaulast zu ihren Lasten unterzeichnen und die die Brandwand entsprechend § 27c Abs. 7 LBO ausgeführt wird.
Die Zurückweisung der Einwendungen wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich seines Maßes, der überbauten Grundfläche als auch hinsichtlich der Grenzbebauung in die nähere Umgebung ein. In der direkten Umgebung befänden sich mehrere Gebäude mit gleichermaßen stark überbauter Grundfläche, in die sich das Vorhaben einreihe. Auch für eine beidseitige Grenzbebauung sowohl in erster als auch in zweiter Reihe bestünden Vorbilder. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Es sei nur die bauplanungsrechtliche Grenzbebauung abgefragt worden. Es werde insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO im nach § 34 BauGB zu beurteilenden unbeplanten Innenbereich nicht erforderlich seien, wenn auf Grund der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung an die Grenze gebaut werden dürfe und auf den angrenzenden Nachbargrundstücken bereits Gebäude an der Grenze stünden, an die angebaut werde, sofern von deren Fortbestand ausgegangen werden könne, sie noch in einer gewissen Beziehung zueinander stünden und sich in einem Maß überdeckten, das den Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittele. So liege der Fall hier. Schließlich erweise sich das Vorhaben auch nicht als rücksichtlos. Zwar verbleibe durch die heranrückende Bebauung auf dem Nachbargrundstück nur noch eine geringe Freifläche als Innenhof, was zu einer Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung der rückwärtigen Räumlichkeiten führen könnte. Dieser Umstand sei jedoch in erster Linie auf die sehr dichte Bebauung des Anwesens x selbst zurückzuführen, die nicht zu Lasten des Nachbargrundstücks gehen und der zugrundeliegenden Planung entgegengehalten werden könne. Die sehr dichte Bebauung auf dem Flurstück Nr. x, insbesondere mit dem zusätzlichen rückwärtigen Anbau, habe die vorhandene Situation der Enge maßgeblich herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund sei die Intensität der zusätzlich zu der durch die eigene Bebauung bereits herbeigeführten Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht unzumutbar. Grundsätzlich sei es Sache des Eigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet sei. Die Eigentümer des Anwesens Lx hätten sich insofern selbst empfindlich gemacht und könnten aus diesem Umstand keine zusätzliche Rücksichtnahme des Nachbarn fordern. Zudem seien die geplanten Gebäude weder in ihrer Tiefe noch in ihrer Höhe im Vergleich zur benachbarten Bebauung außerordentlich massiv, sondern diesen eher ebenbürtig, so dass nicht die Rede davon sein könne, das Bauvorhaben werde zum herrschenden Gebäude werden, das das Grundstück der Kläger dominiere.
Am 26.09.2025 haben die Kläger Klage erhoben. Sie seien – anders als die Beigeladene meine – mit ihrem Vorbringen nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Vorschrift vorliegend als eröffnet ansehen wollte, trete eine Präklusion nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ein, wenn es dem Gericht – wie hier – mit geringem Aufwand möglich sei, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Zur Begründung machen die Kläger ferner im Wesentlichen geltend: Die Bescheidung der Frage 2 des Bauvorbescheids sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob mit dieser Frage auch die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit festgestellt worden sei. Die Unbestimmtheit betreffe damit gerade auch ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal. Im Gegensatz zur Frage 1 sei die Frage 2 nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt worden. Die Zulässigkeit einer Höhenentwicklung einer Bebauung sei aber gerade auch vom bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht abhängig. Zudem sei das im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks Flst.-Nr. x grenzständig an das Grundstück der Kläger geplante Wohngebäude wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot werde hier nicht durch die Einhaltung des Abstandsflächenrechts indiziert, denn eine Einhaltung liege gerade nicht vor. Aber auch ungeachtet dessen liege bei Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Die Kläger seien durch die im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks beabsichtigte Bebauung unzumutbar betroffen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der innerstädtischen Lage, in der gewöhnlicherweise mit einer verdichteten Bebauung und eingeschränkten Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen zu rechnen sei. Denn das im rückwärtigen Grundstücksbereich geplante, fast 12 m hohe Wohngebäude führe dazu, dass bis auf Höhe der ersten vier Vollgeschosse und damit bis zum Beginn des Dachs des Wohngebäudes der Kläger auch im Norden ein durchgehender Bebauungsriegel entstehe, den es so in der Eigenart der näheren Umgebung auch bislang nicht gebe. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben würde die einzige Seite des Hinterhofes geschlossen, die bislang mit dem zweigeschossigen Nebengebäude auf dem Baugrundstück noch weitgehend offen gewesen sei. Da das geplante rückwärtige Wohngebäude sogar etwas höher als der rückwärtige Flachdachbau auf dem Grundstück der Kläger abschließen solle, schränke das rückwärtig auf Flurstück Nr. x geplante Wohngebäude die bisherigen Wohnverhältnisse auf dem Grundstück Richtung Norden und Westen über drei Vollgeschosse des Vordergebäudes und über sämtliche Vollgeschosses des hinteren Flachdachanbaus massiv ein. Es würde ein Hinterhof entstehen, der von allen Seiten bis auf eine Höhe von mindestens fast 12 m umgehend eingemauert sein werde. Diese Bebauung werde durch den außergewöhnlichen Zuschnitt des Baugrundstücks (Flst.-Nr. x) im rückwärtigen Bereich ermöglicht. Die unerträgliche Betroffenheit der Kläger ergebe sich zudem daraus, dass ihr rückwärtiger Flachdachanbau und die nördliche Fassade ihres Vorgebäudes aufgrund der grenzständigen Errichtung ausschließlich Fenster zum Innenhof hätten. Die nach Norden ausgerichteten Fenster stellten für eine Vielzahl von Zimmern die einzige Belichtungsmöglichkeit im Gebäude der Kläger dar. Gerade in den unteren drei Geschossen würde der Lichteinfall in das Wohngebäude durch die Neubebauung fast vollständig entfallen. Belichtung, Besonnung oder Belüftung würden durch das rückwärtige Gebäude erheblich eingeschränkt, ohne dass dies durch die Eigenart der Umgebung gerechtfertigt sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Wohnungen im Gebäude der Kläger in Bezug auf Wohnzimmer und die Aufenthaltsräume nach hinten, also von der xstraße weg, ausgerichtet seien. Dieser Ausrichtung werde nun der erschlagende Riegel entgegengesetzt, was die Wirkung des Eingemauertseins erheblich intensiviere. Die Massivität der Grundstücksausnutzung sei in der näheren Umgebung ohne Vorbild. Die Grundstücke, die von der xstraße erschlossen würden, seien durch eine solche zweite zurückversetzte, eigenständige Baureihe bislang weder tatsächlich noch rechtlich geprägt. Soweit die Beklagte die Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot damit begründe, dass die Kläger geringer schutzwürdig seien, da sie selbst durch die Errichtung des rückwärtigen Flachdachanbaus zur Bebauungssituation im hinteren Grundstücksbereich beigetragen hätten, überzeuge dies nicht. Die Kläger hätten lediglich die östliche rückwärtige Seite ihres Grundstücks bebaut und dort an das noch deutlich höhere Gebäude auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstück (Flst.-Nr. x) angebaut. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger eine zweite Baureihe im rückwärtigen Grundstücksbereich erstmals geschaffen hätten. Das Vorhaben der Kläger führe nicht dazu, dass im rückwärtigen Grundstücksbereich ein neuer Bebauungsriegel geschaffen werde, durch den die hinteren Grundstücksbereiche auch nach Norden vollständig geschlossen würden. Der auf dem Grundstück der Kläger errichtete und genehmigte Rückbau mildere die Situation zu dem angrenzenden Bestandsgebäude eher ab. Man habe sich hier bewusst für eine „Stufung“ entschieden, um die Wand des Nachbargebäudes nicht als allzu erschlagend wahrnehmen zu müssen. Dieser Effekt würde durch das geplante Wohngebäude im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks zunichte gemacht.
Die Kläger beantragen,
den Bauvorbescheid der Beklagten vom 27.08.2025 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen aus dem Bauvorbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Der Bauvorbescheid sei auch hinsichtlich der Frage 2 hinreichend bestimmt. Jedenfalls bei der gebotenen ergänzenden Heranziehung der Begründung des Bauvorbescheids verbleibe kein Zweifel daran, dass nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Höhenentwicklung abgefragt und verbeschieden worden sei. Denn dort sei auf Seite 2 ausdrücklich ausgeführt, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen seien. Die – durch den Bauvorbescheid allein abgefragte – bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus sei mit Blick auf die Grenzbebauung sowie die Höhenentwicklung gegeben. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Da sowohl die Bestandsgebäude als auch mehrere Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens auf beiden Seiten der xstraße ohne Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken – sowohl in erster als auch in zweiter Reihe – errichtet worden seien, füge sich eine Grenzbebauung in die nähere Umgebung grundsätzlich ein. Dies gelte mit Blick auf das geplante Wohngebäude im hinteren Grundstücksbereich auch hinsichtlich der geplanten Bebauung an die hintere Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. x. Stünden die Gebäude in der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung mit der hinteren Außenwand auf der hinteren Grundstücksgrenze, dann dürfe aus planungsrechtlichen Gründen grundsätzlich ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich seiner Trauf- und Firsthöhe in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung ein. Dies gelte insbesondere auch für den rückwärtigen Bau. Dieser greife – soweit er sich mit der rückwärtigen Bebauung des klägerischen Grundstücks an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überdecke – dessen Höhe auf. Soweit die Gebäude sich an der Grenze nicht überdeckten, sei das Gebäude an der Grenze nach den vorliegenden Plänen lediglich 85 cm höher als das Bestandsgebäude. Zudem sei ab dem 2. OG ein Rücksprung des Gebäudes von der Grenze geplant mit begrüntem Flachdach und Terrasse. Von dem Vorhaben gehe schließlich keine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf das klägerische Grundstück aus. Unzumutbare Verschlechterungen im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks seien ebenfalls nicht zu erwarten. Insbesondere werde mit dem geplanten rückwärtigen Wohngebäude nicht – wie die Kläger geltend machten – die einzige Seite des Hinterhofes (erstmalig) geschlossen. Denn diese Seite sei bereits im Bestand durch das zweigeschossige Flachdachgebäude geschlossen. Insoweit würde der Gebäudekörper lediglich um ein Geschoss höher gebaut werden als das Bestandsgebäude. Zwar verbleibe durch die geplante Bebauung (wie bisher) nur noch eine geringe Freifläche als Innenhof, der sich zudem von allen Seiten einer Bebauung ausgesetzt sehe. Diese Bebauung werde aber durch den außergewöhnlichen Zuschnitt des Flurstücks Nr. x ermöglicht, weshalb maßgeblich zu berücksichtigen sei, dass die Kläger mit einer grenzständigen Bebauung in den in Rede stehenden Dimensionen auf dem Vorhabengrundstück auch im Bereich des Innenhofs hätten rechnen müssen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Massivität der Grundstücksausnutzung auch nicht ohne Vorbild in der näheren Umgebung. Vielmehr entspreche das Bauvorhaben der Ausnutzung gerade auch des klägerischen Grundstücks. Schließlich begründe auch die mit dem Bauvorhaben ggf. einhergehende Verschlechterung der Besonnung, Belichtung und Belüftung keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Insoweit reiche eine bloße Verschlechterung nicht aus, vielmehr müsse eine unzumutbare Beeinträchtigung gegeben sein. Dies sei hier nicht der Fall. Bei der betroffenen Gebäudeseite des klägerischen Anwesens handele es sich um die Nordseite, die ohnehin nur geringen Lichteinfall zu verzeichnen habe. Zudem seien im Anbau Schlaf- und Badezimmer vorgesehen, während der Wohn-Ess-Bereich im Gebäudeteil untergebracht sei, der an die xstraße angrenze und über Fenster nach Süden verfüge. Allein bei der Wohnung im Erdgeschoss und im dritten Obergeschoss seien Aufenthaltsräume nach Norden ausgerichtet, wobei es sich pro Wohnung jeweils nur um einen betroffenen Raum handele. Auch hinsichtlich der Belichtung sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger sich durch die Art und Weise der Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks empfindlich gemacht hätten.
Die Beigeladene verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten und trägt ergänzend vor: Die Kläger seien mit ihrem Vorbringen nach § 6 UmwRG präkludiert und deshalb schon nicht klagebefugt. Die auf den ersten Blick rein auf das Umweltrecht zugeschnittene Präklusionsvorschrift sei auch auf die „konventionelle Nachbarklage“ gegen die Genehmigung eines Vorhabens anwendbar. Das gelte jedenfalls, sofern im Rahmen der Nachbarklage unter Anwendung von § 34 BauGB das Rücksichtnahmegebot gerügt werde. Die Norm weise insoweit einen Umweltbezug auf, als in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich Einfügens“ das Rücksichtnahmegebot verankert sei und im Rahmen seiner Prüfung Umweltbelange wie etwa Immissionen zu berücksichtigen seien. Zu ergänzen sei, dass auch Belange der Belichtung und Belüftung als Aspekte des Rücksichtnahmegebots einen Umweltbezug aufwiesen. Die Klage sei zudem unbegründet. Das Vorhaben verstoße schon deshalb nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt würden. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet seien. Dies sei auch hier der Fall. Im östlichen Bereich der Grenzbebauung an der Nord-Süd-Grenze sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil auch der rückwärtige Flachdachanbau der Kläger an die Grenze gebaut sei. Hier dürfe bauplanungsrechtlich (§ 34 Abs. 1 BauGB) an die Grenze gebaut werden und es sei öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg liege eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde, faktisch jedenfalls dann vor, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden sei, von dessen Fortbestand ausgegangen werden könne. Maßgeblich sei im Verhältnis der Grenzbauten zueinander, dass sie in einer gewissen Beziehung stünden und beide Gebäude sich hinsichtlich der Bautiefe in einem Maße überdeckten, das als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittele, was im Einzelfall zu beurteilen sei und sich nicht mit mathematischer Genauigkeit anhand von Überdeckungsverhältnissen festmachen lasse. Diese Voraussetzung sei für den östlichen Teil der Grundstücksgrenze ohne Weiteres erfüllt, da hier der rückwärtige Flachdachanbau der Kläger und das Vorhaben der Beigeladenen weitestgehend deckungsgleich aneinandergrenzten und den Eindruck einer geschlossenen Bebauung erweckten. Im westlichen Teil der Nord-Süd-Grenze, an der das Vorhaben der Beigeladenen mit zwei Vollgeschossen grenzständig zum Innenhof errichtet werden solle, sei eine Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 LBO nicht erforderlich. Es handele sich um eine Grundstücksgrenze, an die nach planungsrechtlichen Vorschriften gebaut werden darf, für die aber keine öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO erforderlich sei, weil nach der in der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) vorhandenen Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden dürfe, § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO. Dass im Falle der Beigeladenen bauplanungsrechtlich ebenfalls an die Grenze gebaut werden dürfe, ergebe sich bereits aus der bestehenden Grenzbebauung durch das zweigeschossige Hofgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen (Flst. Nr. x), das abgerissen und ersetzt werden solle. Auch im Innenhof der gegenüberliegenden Grundstücke in der xstraße bestehe asymmetrische Grenzbebauung (x).
Dem Gericht liegen die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (jeweils elektronisch geführt) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I. Die Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Die Klägerin zu 1 ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO, § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG beteiligtenfähig, nach § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt und wird dabei wirksam durch ihren Verwalter vertreten, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.
2. Die Kläger sind zudem sämtlich klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Klagebefugt ist, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine solche Verletzung muss zumindest möglich erscheinen. Zu verneinen ist die Klagebefugnis nur dann, wenn eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch die angegriffene Behördenentscheidung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 18).
a) Danach ist die Klägerin zu 1 klagebefugt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: WEG) öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 21; vgl. auch Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Auflage 2025, § 9a Rn. 99). Demnach kann die Klägerin zu 1 sich hier auf eine möglicherweise vorliegende Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen, weil das Bauvorhaben gegenüber dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wohnhaus bzw. dem Grundstück als solchem nicht von vorneherein ausschließbar eine erdrückende Wirkung haben könnte.
b) Daneben sind auch die Kläger zu 2 bis 4 als einzelne Sondereigentümer klagebefugt.
Die Einhaltung nachbarschützender baurechtlicher Vorschriften in einer das Nachbargrundstück betreffenden Baugenehmigung bzw. einem entsprechenden Bauvorbescheid kann zwar grundsätzlich nur die Gemeinschaft, nicht hingegen der einzelne Sondereigentümer geltend machen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Drittschutz gerade für das Sondereigentum besteht (vgl. Falkner in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, WEG § 9a Rn. 183 m. w. N.). Dabei ist zu differenzieren, wem die baurechtliche Norm Drittschutz verleiht. Dies müssen nicht einzelne, mehrere oder sämtliche Sondereigentümer als Einzelpersonen sein und beim Zweck eines Schutzes des Gemeinschaftseigentums erfolgt eine Bündelung der Interessen der Sondereigentümer in der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG (vgl. Falkner in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, WEG § 13 Rn. 116). Auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann sich ein Sondereigentümer nur dann berufen, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft. Hierfür ist erforderlich, dass ein rechtsschutzsuchender Sondereigentümer substantiiert die Umstände benennt und darlegt, aufgrund derer sich die angegriffene Maßnahme gerade auf sein Sondereigentum – über die allgemeine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums hinaus – auswirkt (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 L 225/23 - juris Rn. 29 m. w. N.).
Zwar haben die Kläger zu 2 bis 4 nicht dargelegt, wo sich ihr Sondereigentum innerhalb des Gebäudes befindet. Allerdings berufen sie sich sämtlich auf eine Verschlechterung der Belichtung und eine von dem Bauvorhaben ausgehende erdrückende Wirkung. Da ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Baugenehmigung für das klägerische Gebäude (x) alle dort verwirklichten Wohneinheiten Fenster nach Norden (Vorgebäude) bzw. Westen (Anbau) – also zum Innenhof – haben, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Sondereigentums zumindest möglich.
c) Der Klagebefugnis der Kläger steht auch keine Präklusion ihres Vorbringens nach § 6 Satz 1 UmwRG entgegen.
Nach dieser Vorschrift hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist (Satz 2).
aa) Zwar betrifft die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG regelmäßig erst die Begründetheit der Klage. Fehlt jedoch – wie es hier in Streit steht – jedwede berücksichtigungsfähige Klagebegründung, so ist die Klage bereits unzulässig, weil es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.05.2026 - 3 S 2189/25 - juris Rn. 22 und vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 71; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2026 - 14 S 1459/25 - juris Rn. 27/28; vgl. ferner Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 42 VwGO Rn. 61).
bb) Die Kläger sind hier jedoch nicht präkludiert. In diesem Zusammenhang kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob eine Präklusion vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO), nicht an. Denn der Anwendungsbereich des § 6 UmwRG ist nicht eröffnet.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge anzuwenden, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Entscheidungen bzw. Verwaltungsakte in diesem Sinn können grundsätzlich auch Baugenehmigungen und Vorbescheide sein (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmwRG § 1 Rn. 106 und 109; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23 - juris Rn. 48; siehe auch: Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, S. 36). Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen und zumindest auch ein Umweltziel verfolgen. Die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften verlangt weder, dass die Behörde solche tatsächlich geprüft hat, noch, dass im konkreten Verfahren ein entsprechender Verstoß gerügt wird. Maßgeblich ist, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung umweltbezogener Rechtsvorschriften hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1.25 - juris Rn. 12). Die Rechtsprechung nimmt in diesem Zusammenhang an, dass es sich bei dem Gebot des „Sich Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht generell um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23 - juris Rn. 80), dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aber insoweit einen Umweltbezug aufweist, als in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich Einfügens“ das Rücksichtnahmegebot verankert ist und im Rahmen seiner Prüfung Umweltbelange – wie etwa Immissionen – zu berücksichtigen sind (vgl. zu Geruchsimmissionen unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23 - juris Rn. 52 m. w. N. aus der Rspr.).
Soweit die Beigeladene meint, dass auch Belichtung und Belüftung im Sinne kleinklimatischer Belange als Aspekte des Rücksichtnahmegebots einen Umweltbezug aufweisen, überzeugt dies nicht. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wurde mit dem Ziel in das Gesetz eingefügt, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vollständig umzusetzen. Die Vorschrift soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, von denen zwar keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen, die aber gleichwohl umweltrelevant sind und sich an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Darauf, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur für Rechtsbehelfe gegen Vorhaben mit Umweltrelevanz einschlägig sein soll, deutet auch § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG hin, wonach sich die Faktoren, auf die sich umweltbezogene Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG beziehen können, auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1.25 - juris Rn. 14). Die Anforderungen an den notwendigen Umweltbezug dürfen dabei nicht überspannt werden (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmwRG § 1 Rn. 161). Entscheidend ist, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. VG München, Urteil vom 17.05.2021 - M 8 K 19.6030 - juris Rn. 32 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 32). Daran fehlt es hier.
Die Sicherstellung ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung erfolgt vornehmlich durch das Abstandsflächenrecht, das Teil des bauordnungsrechtlichen Sicherheits- und Ordnungsrechts ist. Die Einhaltung von Belichtung, Besonnung und Belüftung dient einer zweckentsprechenden Nutzbarkeit insbesondere von Gebäuden ohne Missstände (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBO) und zielt auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ab (Balensiefen in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württermberg, LBO § 5 Rn. 3). Das Abstandsflächenrecht dient sehr wesentlich dazu, durch die Sicherung eines gewissen Freiraums zwischen Gebäuden eine sozialverträgliche und vom Landesgesetzgeber gewollte, sozial- und gesundheitspolitisch erwünschte aufgelockerte Bodennutzung zu erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2025 - 8 S 937/23 - juris Rn. 86). Die behördliche Prüfung, ob im Einzelfall das Rücksichtnahmegebot wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung und Besonnung verletzt sein könnte, erfolgt mithin zur Sicherstellung eines gebäudebezogenen Gesundheitsschutzes. Auch unter Berücksichtigung der Prämisse, dass die Anforderungen an den notwendigen Umweltbezug nicht überspannt werden dürfen, stehen hier folglich keine umweltbezogenen Vorschriften in Rede, die zumindest auch ein Umweltziel verfolgen. Vielmehr mag mit der Sicherstellung von ausreichender Belichtung und Belüftung allenfalls mittelbar und reflexweise auch ein Schutz der Umwelt vor nachteiligen kleinklimatischen Veränderungen verbunden sein.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 27.08.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar kann gegen einen Bauvorbescheid nach den gleichen Grundsätzen Klage erheben, wie sie für die Klage gegen eine Baugenehmigung gelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1983 - 8 S 1438/83 - juris). Im Fall einer durch einen Nachbarn erhobenen Anfechtungsklage kann daher dahinstehen, ob der dem beigeladenen Bauherrn erteilte Bauvorbescheid in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Denn ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn der Bauvorbescheid objektiv rechtswidrig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nachbar durch den rechtswidrigen Bauvorbescheid zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass der Bauvorbescheid gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 25 m. w. N. und Beschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 - juris Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall.
1. Der Bauvorbescheid beschränkt sich in seinen – hier allein angegriffenen Fragen Nrn. 1 bis 3 – auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht. Das ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 LVwVfG) aus der Zusammenschau der von der Beigeladenen – nach Rückfrage durch das Baurechtsamt der Beklagten vom 03.12.2024 und einer telefonischen Besprechung am 11.12.2024 – konkretisierten Formulierung der Fragestellungen Nrn. 1 und 2 sowie der Begründung des Bauvorbescheids. Soweit der Kläger-Vertreter in Zweifel zieht, ob mit Frage Nr. 2 („Ist eine Bebauung in der dargestellten Weise bezüglich seiner Höhenentwicklung [Traufe / First] zulässig?“) auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgefragt werden sollte, zeigt jedenfalls die dem Bauvorbescheid beigefügten Begründung, die bei der Zurückweisung der Nachbareinwendungen ausdrücklich betont, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht Gegenstand der vorliegenden Bauvoranfrage waren, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren war bzw. ist.
2. Der Bauvorbescheid verletzt keine nach dem Vorstehenden von der Baurechtsbehörde allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die zumindest auch den Interessen der Kläger zu dienen bestimmt sind.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, denn für das betroffene Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei ist anerkannt, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht generell drittschützend ist, sondern der Vorschrift nur mittelbar und sehr eingeschränkt über das im Begriff des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot nachbarschützende Wirkung zukommt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris, vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 22; Urteil vom 29.03.2012 - 3 S 2658/10 - juris Rn. 36). Im unbeplanten Bereich kann der Nachbar somit sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der anderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen (u. a. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Erschließung) nicht mehr als die Beachtung des Rücksichtnahmegebots verlangen. Ob sich das geplante – hier allein gerügte rückwärtige – Hofgebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist mithin nicht entscheidungserheblich.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 3; jeweils m. w. N.). Das Rücksichtnahmegebot ist (erst) verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Eine bauliche Anlage kann zulasten eines Nachbarn etwa dann rücksichtslos sein, wenn sie wegen ihrer Ausmaße oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23 - juris Rn. 23 sowie Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m. w. N.). Eine solche Wirkung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück bzw. Anwesen der Kläger kann die Kammer nicht feststellen.
a) Das Vorhaben beeinträchtigt die Belüftung, die Belichtung und die Besonnung des Grundstücks bzw. des Anwesens der Kläger nicht in rücksichtsloser Weise.
(1) Auch wenn die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Abstandsflächen nicht Gegenstand des Bauvorbescheids ist, ist dieser Umstand für die Beurteilung der Frage, ob das Bauvorhaben sich deshalb als im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweist, weil es dem Grundstück der Kläger in durch diese nicht mehr hinzunehmender Weise Belüftung, Belichtung und Besonnung entzieht, nicht von vorneherein unerheblich. Denn bei Einhaltung der gesetzlich normierten Abstandsflächen wird das Gebot der Rücksichtnahme in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - juris Rn. 4 und vom 18.12.1985 - 4 CB 49.85 u.a. - juris Rn. 2; sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 21). In Bezug auf eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstücks ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nämlich in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 ff. LBO konkretisiert (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO). Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der Parameter Belüftung, Belichtung und Besonnung kommt bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Nachbar durch das Bauvorhaben dennoch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris Rn. 8 f.; vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 5; und vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 31).
Das Bauvorhaben der Beigeladenen steht im Einklang mit den Abstandsflächenvorschriften. Das ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten Abstandsflächenplan, den die Kläger nicht in Zweifel gezogen haben. Hinsichtlich der geplanten Grenzbebauung im östlichen Teil der Nord-Süd-Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Vorhabengrundstück ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil auch der rückwärtige Flachdachanbau der Kläger an die Grenze gebaut ist. Hier darf bauplanungsrechtlich (§ 34 Abs. 1 BauGB) an die Grenze gebaut werden und es ist öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird, im Falle des Fehlens einer Baulast ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht. Hierzu müssen sich beide Gebäude in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist. Jedenfalls liegt in faktischer Hinsicht eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO), vor, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden ist (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 12). So liegt der Fall hier.
Mit Blick auf den westlichen Teil der Nord-Süd-Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Vorhabengrundstück ergibt sich die Entbehrlichkeit einer Abstandsfläche aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 LBO. Es handelt sich um eine Grundstücksgrenze, an die nach planungsrechtlichen Vorschriften gebaut werden darf, für die aber keine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich ist, weil nach der in der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) vorhandenen Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf, § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO. Wie die Beigeladene zutreffend vorträgt, zeigt bereits die bestehende Grenzbebauung durch das zweigeschossige Hofgebäude auf dem Vorhabengrundstück, dass hier nach der in der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) vorhandenen Bauweise bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf.
(2) Unabhängig von der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen ist jedenfalls nach den konkreten lagespezifischen Verhältnissen – auch wenn diese vorliegend aufgrund der Innenhofsituation durchaus ungünstig sind – eine rücksichtlose Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks und Anwesens nicht gegeben. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Nord- sowie Nordwestseite des Anwesens der Kläger bzw. eine Verschlechterung der Sichtachsen reicht für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel – und so auch hier – im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 8).
Die Belichtungs- und Belüftungssituation im Innenhof ist bereits nach den aktuellen Verhältnissen eingeschränkt. Dies folgt hinsichtlich der Belichtung schon aus der Ausrichtung nach Nordwesten. Hinzu kommt, dass der Innenhof bereits heute nach allen Seiten geschlossen ist, wobei die West-, Ost- und Südseite durch sehr hohe Bauten verschlossen sind. Die nunmehr geplante Erhöhung des vorhandenen Hofgebäudes (durch dessen Abriss und Neuerrichtung mit nunmehr drei Geschossen) verschließt den Innenhof nach Norden nicht etwa erstmals, sondern verschärft die bestehende Innenhofsituation zusätzlich. Zutreffend berufen sich Beklagte und Beigeladene allerdings darauf, dass die mit dieser baulichen Änderung einhergehende Verschlechterung das für eine Rücksichtslosigkeit erforderliche Maß nicht erreicht. Dabei ist neben dem Umstand, dass es sich um ein innerstädtisches Quartier mit dichter Bebauung und grenzständigen Bauten ohne Abstandsflächen handelt, zu berücksichtigen, dass der Grenzbau der Beigeladenen bereits seit geraumer Zeit zum Bestand gehört und auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Erhöhung erfolgen könnte. Gleichwohl haben die Kläger beim Neubau ihres Anwesens das vormals allein an der Straße stehende Gebäude in einen Bau mit „gespiegelter“ L-Form verändert und dadurch die auf dem Grundstück rückwärtig zum Innenhof gelegene Freifläche weiter verkleinert. Insbesondere im Angesicht der Brandschutzmauer, die entlang der West-Ost-Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und der Beigeladenen auf Seiten der Beigeladenen verläuft, haben sie durch die höhere Ausnutzung ihres Grundstücks die von ihnen als „Gefängnishof“-Situation bezeichneten Zustände sehenden Auges selbst geschaffen. Dass diese sich um ein Weiteres verschärfen könnte, wenn das Hofgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen erhöht werden sollte, war zum Zeitpunkt des Neubaus der Kläger nicht auszuschließen. Wer sich aber durch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück gegen die bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks selbst empfindlich gemacht hat, kann daraus grundsätzlich keine zusätzliche Rücksichtnahme des Nachbarn auf die eigenen Interessen herleiten. Auch die genehmigte oder bestandsgeschützte Bebauung auf dem eigenen Grundstück schafft keine Grundlage dafür, unmittelbaren Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2020 - 10 B 150/20 - juris Rn. 5). Mit ihrem Argument, durch den hofseitigen Anbau an ihrem Anwesen habe man allein die Situation der im Osten vorhandenen „erdrückenden“ Situation durch die dortige hohe Mauer des Anwesens x, an die angebaut worden sei, im Sinne eines Stufungs-Konzepts abmildern wollen, dringen die Kläger nicht durch. Denn durch diese Veränderung wurden die Freiflächen auf dem eigenen Grundstück weiter verringert und somit die Belichtungssituation in den unteren Geschossen bereits erstmals verschlechtert. Hinzu kommt, dass der Neubau in dem Bereich, in dem er unmittelbar an den von Klägerseite unbebauten (westlichen) Teil der Nord-Süd-Grenze zwischen den beiden Grundstücken angrenzt, nur 85 cm höher ist als der Bestandsbau und an dieser Stelle um fünf Meter zurücktritt, weil dort eine Dachterrasse nebst Dachflächenbegrünung vorgesehen ist. Soweit die Beigeladene sich darauf beruft, es komme erschwerend hinzu, dass die Wohnungen im Gebäude der Kläger in Bezug auf Wohnzimmer und Aufenthaltsräume zum Innenhof ausgerichtet seien, erweist sich dies nach den der Baugenehmigung zum klägerischen Anwesen beigefügten Grundrisszeichnungen als unzutreffend. Die Grundrisse (vgl. Bl. 122 ff. der Gerichtsakte) zeigen, dass die jeweiligen Wohn-Ess-Bereiche durchgängig nicht nur über Fenster nach Norden (zum Innenhof), sondern auch über Fenster nach Süden (zur Straße) verfügen. Nach Norden bzw. Westen sind vornehmlich Schlaf- und Badezimmer ausgerichtet sowie vereinzelt Räume, die als Kinderzimmer oder Büro genutzt werden könnten, wobei sich dies jeweils auf einzelne Räume einer Wohnung beschränkt.
In der Gesamtschau all dieser Umstände vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt der Belichtung und Belüftung erfüllt sind.
b) Das geplante Bauvorhaben wird gegenüber dem Wohnhaus der Kläger auch keine erdrückende Wirkung entfalten, die als rücksichtslos anzusehen wäre. Davon, dass es wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung den Nachbargrundstücken förmlich die Luft nähme, für die Kläger das Gefühl des Eingemauertseins entstünde oder es von seiner Größe her erdrückend und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das erdrückte Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 und vom 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36), kann hier nicht ausgegangen werden.
Soweit das Bauvorhaben sich mit der rückwärtigen Bebauung auf dem klägerischen Grundstück überdeckt, greift es dessen Höhe auf. Soweit die Gebäude sich an der Grenze nicht überdecken, ist der Neubau lediglich 85 cm höher als der Bestandsbau und tritt im Grenzbereich – bedingt durch die Dachterrasse – ca. 5 m zurück. Das Bauvorhaben überragt weder den Flachdachanbau der Kläger, noch erreicht er die Höhenlage des entlang der xstraße verlaufenden Gebäudeteils des klägerischen Anwesens. Von einer übermächtigen Erscheinung und einem „erschlagenden Bebauungsriegel“ kann daher – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bebauung in der Umgebung – keine Rede sein.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, tragen die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
C. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf
40.000,– EUR
festgesetzt. Die Kammer orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts an Nr. 9.2 und Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025, wonach der Streitwert für die Erteilung eines Bauvorbescheids je nach Bedeutung 50 bis 100 % des Streitwerts für eine Baugenehmigung betragen soll (Nr. 9.2) und für die Bemessung des Streitwerts der Klage eines Nachbarn ein Wert von 10.000,– bis 20.000,– EUR vorgesehen ist, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist (Nr. 9.6.1). In Anlehnung hieran ordnet die Kammer die Nachbarklage im mittleren Bereich ein (15.000,– EUR) und nimmt für den Bauvorbescheid eine Bedeutung von zwei Drittel des Streitwerts für die Baugenehmigung an. Schließlich wird dieser Wert nach § 39 Abs. 1 GKG – der vorsieht, dass die Werte der einzelnen Streitgegenstände zu addieren sind, wenn mehrere Kläger im selben Verfahren in demselben Rechtszug Anträge stellen – vervierfacht. Trotz Klägermehrheit wird nur dann nicht addiert, wenn die einzelnen Klageanträge keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder materiellen Gehalt haben, also wirtschaftlich „dieselbe Sache“ betreffen. Treten mehrere Kläger als Rechtsgemeinschaft – wie hier als Wohnungseigentümergemeinschaft – auf, wird demnach zwar regelmäßig nur ein Wert zugrunde gelegt; die Personenmehrheit führt dann nicht zu einer Streitwerterhöhung. Liegen indes getrennte wirtschaftliche Interessen vor (etwa verschiedene Grundstücke oder verschiedene persönliche Rechtspositionen), sind die Einzelwerte zu addieren (vgl. Schindler in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, GKG § 39 Rn. 20 ff.). So liegt der Fall hier, denn die Klägerin zu 1 (WEG), die im vorliegenden Klageverfahren öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend macht, und die Kläger zu 2 bis 4, die daneben eine (zusätzliche) Betroffenheit gerade auch ihres jeweiligen Sondereigentums geltend machen, verfolgen getrennte wirtschaftliche Interessen.
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