SG Gießen · Hessen 26. Kammer Beschluss

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragstellerin nach den persönlichen und …

Sozialrecht

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 11.11.2007 bewilligt.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts.

Gründe

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG-, 114 Zivilprozessordnung -ZPO-). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO).

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