VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Urteile des IV.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Urteile des IV. Sen. v.10.05.1965 - OS IV 9/55 u. v. 02.12.1960 - OS IV 42/57 -).

2. Die Zwangsgeldfestsetzung kann erfolgen, wenn die ihr zugrundeliegende Verfügung ihre sofortige Vollziehung angeordnet und damit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs rechtswirksam ausgeschlossen hat.