LG Marburg · Hessen 1. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Schadensersatzanspruch wegen überhöhter Gefangenentelefoniepreise KI-Titel

Amtshaftung · Schadensersatz · Telefongebühren · Justizvollzug · Rechtswidrige Tarife

Staatshaftungs- und Dienstvertragsrecht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 660,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. In Streit steht, ob der Kläger 3/4 seiner Telefonausgaben ersetzt verlangen kann mit Blick auf die die seiner Auffassung nach rechtswidrig überhöhten Telefontarife in der Justizvollzugsanstalt im Zeitraum Mai 2013 bis Ende November 2015.

Der Kläger ist aufgrund einer Verurteilung des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 seit dem 17. Mai 2013 in der Justizvollzugsanstalt in Sicherungsverwahrung untergebracht. Er kann Telefonate über ein dafür eingerichtetes Gefangenen-Telekommunikationssystem mit Sicherheits- und Kontrollfunktionen führen. Grundlage für die Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt ist ein zwischen dieser und der Firma geschlossener Vertrag. Dieser Vertrag, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, datiert auf den 04. Dezember 2007. Er beinhaltete zunächst einen einjährigen Probebetrieb (vgl. § 3 des Vertrages, ..) mit neunjähriger Verlängerung. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 15. April 2008 verlängerte sich der Hauptvertragszeitraum aufgrund von Nachrüstungen um weitere fünf auf 15 Jahre Auf der Grundlage der bis Ende November 2015 geltenden Tarife der Firma, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (Vertragsannex Tarifbestimmungen zum Vertrag Nr. .) entstanden dem Kläger Telefonkosten in Höhe von 880,00 €, von denen er 3/4 nunmehr ersetzt verlangt. Seit dem 01. Dezember 2015 gilt eine neue Tarifstruktur für die Gefangenentelefonie, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird . In einem nicht den Kläger betreffenden Fall entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 06. März 2015, dass ein Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt aufgehoben werde, wonach diese abgelehnt hatte, die Preise der Gefangenen-telefonie für innerdeutsche Gespräche auf sechs Cent / Minute zu senken (4a StVK 470/13). Mit Schreiben vom 01. Dezember 2015 wandte sich der Kläger an die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt und beantragte die entsprechende Rückbuchung von 3/4 der bezahlten Telefonbeträge sowie die Erstattung von 3/ aller anfallenden künftigen Telefonkosten. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2015 wies die Justizvollzugsanstalt die Erstattung der Tele-fonkosten als unbegründet zurück.

Der Kläger meint, die berechneten Tarife seien im Zeitraum Mai 2013 bis Ende November 2015 rechtswidrig überhöht gewesen. Das Land Hessen sei wegen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, marktübliche Tarife einzuführen, also etwa mit anderen Anbietern zu kontrahieren oder in den Verträgen Anpassungs- und Ausstiegsklauseln zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 660,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass bei der Justizvollzugsanstalt ! keine Amtspflichten im Hin-

blick auf Kommunikationsmöglichkeiten des Klägers verletzt worden sei. Hierzu trägt sie vor, der

Vertrag mit der Firma sei 2007/2008 ordnungsgemäß entsprechend den damaligen Markt-konditionen abgeschlossen worden. Ein Wettbewerb habe sich erst ab ca. 2011 entwickelt und habe im Ergebnis zu den — unstreitigen — Preissenkungen ab Dezember 2015 geführt. Gegen die seinerzeit von der gewünschte Vertragslaufzeit habe sich im Hinblick auf die von ihr zu tragenden Kosten für die Bereitstellung der Geräte und Installation wenig einwenden lassen. Die Beklagte meint auch, dass ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei, da es der Kläger jedenfalls fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 660,00 € zu gegen die Beklagte gern. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB.

Die Justizvollzugsanstalt hat in dem hier geltend gemachten Zeitraum von Mai 2013

bis 30. November 2015 ihre gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt, die darin besteht, sicherzustellen, dass der ausgewählte private Telefonanbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass den Gefangenen die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 —, BeckRS 2015, 00992 m.w.Nachw.). Es gilt der Grundsatz, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen, § 3 Abs. 1 StVollzG.

Dies rechtfertigt aber keine Belastung der Gefangenen mit Entgelten, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies erfordern, deutlich über dem außerhalb des Vollzuges Üblichen liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 — BeckRS 2010, 51329). Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 — aaO), wäre dies nicht vereinbar.

Gemessen an vorstehenden Grundsätzen war die bis zum 30. November 2015 für die Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt geltende Preisstruktur nicht marktgerecht und rechtswidrig überhöht.

Dies folgt aus der zwischen den Parteien weitgehend unstreitig gebliebenen Marktsituation, wonach ab dem Jahr 2011 neben der auch andere Anbieter Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich der Gefangentelefonie angeboten haben. Konkurrenten der haben im hierrelevanten Zeitraum gleiche bzw. vergleichbare Dienstleistungen zu einem wesentlich geringeren Preis anboten. Der Kläger hat die Marktsituation und Preisstruktur auf dem hier relevanten Markt der Gefangenentelefonie detailliert erläutert, ohne dass die Beklagte dem mit Substanz entgegengetreten ist. Er hat insbesondere unter Vorlage eines Gutachtens aus einem vor dem Landgericht Stendal (509 StVK 179113) geführten Rechtsstreit dargelegt, dass zu dem hier relevanten Zeitraum bereits Konkurrenz aufgekommen war und verglichen mit den Preisen der• erheblich günstigere Anbieter auf dem Markt vorhanden waren.

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg auf die 15-jährige Laufzeit des mit der Firma geschlossenen Vertrages aus den Jahren 2007/2008 verweisen. Denn die Beklagte hat insofern nicht hinreichend dargelegt, dass sie sichergestellt hatte, dass der ausgewählte private Telefonanbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Insofern hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass sie sich erst mit Blick auf die Entscheidung des Landgerichts Stendal und der aufkeimenden Unzufriedenheit der Gefangenen mit den im Bereich der Gefangenentelefonie geltenden Preisen dazu

veranlasst gesehen hat, mit der Firma in Nachverhandlungen zu treten, die dann auch — wie der Abschluss der neuen und rechtmäßigen Preisstruktur ab 01. Dezember 2015 zeigt — erfolgreich zum Abschluss gebracht wurden. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte bereits vor dem hier relevanten Zeitraum ausreichend Zeit gehabt hätte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Preisanpassung zu erzielen. Dies hat sie jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht dargelegt.

Dem Kläger war auch nicht deshalb eine Inanspruchnahme der Beklagten unter dem Aspekt der Amtshaftung verwehrt, weil er zur Schadensabwendung durch Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet gewesen wäre, § 839 Abs. 3 BGB.

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands liegen nicht vor.

Unabhängig davon, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinlegung des hier in Be-tracht kommenden Antrags nach § 109 StVollzG und dem eingetretenen Schaden zweifelhaft ist, kann dem Kläger bereits ein derartiger Vorwurf nicht gemacht werden. Denn die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, weshalb sich der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der Preisanpassung zum 01. Dezember 2015 hätte veranlasst sehen müssen, ein Verfahren nach § 109 StVo[lzG durchzuführen. Anhaltspunkte für einen Fahrlässigkeitsvorwurf sind nicht dargetan. So liegt es nahe, dass der Kläger erst im Zusammenhang mit der zum 01. Dezember 2015 erfolgten Preissenkung von der Rechtswidrigkeit der Preisstruktur erfahren hat.

Die Preisstruktur der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt war zudem erst im Jahre 2015 Gegenstand einer Gerichtsentscheidung. Seinerzeit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg mit Beschlusses vom 06. März 2015 (4a StVK 470/13) in einem nicht den Kläger betreffenden Fall einen Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt aufgehoben, wonach diese abgelehnt hatte, die Preise der Gefangenentelefonie für innerdeutsche Gespräche auf sechs Cent / Minute zu senken.

Der Kläger konnte den ihm aufgrund der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Hierbei schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO den dem Kläger entstandenen Scha-den auf 660,00 E. Die Kammer legt bei ihrer Schadensschätzung zugrunde, dass dem Kläger im Zeitraum vom Mai 2013 bis Ende November 2015 Telefonkosten in Höhe von 880,00€ entstanden sind. Unter Berücksichtigung des als angemessen zu wertenden Preisniveaus, auf welches die für die Gefangenentelefonie der Justizvollzugsanstalt geltenden Preise zum 01. Dezember 2015 abgesenkt worden sind, waren 3/4 der Telefonkosten zu ersetzen. Den Haftungsumfang hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten.

Zinsen stehen dem Kläger unter Verzugsaspekten zu aus §§ 286 Abs. 2 Ni. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ni. 11, 711 ZPO.

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