VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Urteil

Die im Dezember 1958 im Gebiet A./Russland geborene Klägerin, die seit 1979 in Kasachstan lebt, begehrt die …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die im Dezember 1958 im Gebiet A./Russland geborene Klägerin, die seit 1979 in Kasachstan lebt, begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

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Im November 2000 stellte sie einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ihr im November 1929 in M. geborener Vater S. F. und dessen Eltern, T. F. und X. F., geborene E., seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Ihr Vater habe von 1949 bis 1954 im Gebiet A. unter Kommandantur gestanden. In der im Januar 1959 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin sind ihr Vater S. R. F. mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität eingetragen. Ferner legte die Klägerin eine Kopie ihres 1997 ausgestellten Passes und eine aus demselben Jahr stammende Geburtsurkunde ihrer Tochter U. vor, in denen sie jeweils mit deutscher Nationalität erfasst ist. Nach ihren Angaben war sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. In ihrem Arbeitsbuch findet sich der Eintrag, die Klägerin sei zwischen August 1979 und August 1983 als Hauptpionierleiterin in einer Mittelschule angestellt gewesen. Im März 2003 absolvierte die Klägerin in der Auslandsvertretung der Beklagten in P. einen Sprachtest. Dabei kam der Sprachtester zu der Einschätzung, mit der Klägerin sei ein Gespräch im Sinne eines Dialoges nicht zustande gekommen.

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Mit Bescheid vom 9. August 2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe sich nicht nur, d.h. nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Zudem fehle es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache.

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Die Tochter der Klägerin erhielt im September 2021 einen Aufnahmebescheid. Seit April 2022 ist sie im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung.

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Im März 2022 stellte die Klägerin erneut einen Aufnahmeantrag. Sie trug ergänzend vor, ihre Großmutter, die erste Kirchenorganistin in M., habe Deutsch und weitere Sprachen beherrscht. Auch der Großvater habe perfekt Deutsch verstanden. 1938 seien ihre Großeltern väterlicherseits verhaftet worden und verstorben. In demselben Jahr sei ihr Vater mit seiner Großmutter mütterlicherseits, B. E., aus M. nach Q. zwangsumgesiedelt worden. Dort hätten sie sich in der Sondersiedlung melden müssen. Anschließend seien sie in das Gebiet A. ausgesiedelt worden. Ihr Vater habe sich bis 1941 in Q. aufgehalten. Danach sei er bis zu seinem Tod im Jahr 1999 im Gebiet A. wohnhaft gewesen. Mit zwölf Jahren habe ihr Vater seine Oma verloren und sei dann von seiner Tante erzogen worden. Ihr Vater habe Deutsch verstanden und diese Sprache ein bisschen gesprochen. Mit seiner Tante und seiner Schwester habe er sich auf Deutsch und Russisch unterhalten. Zum Nachweis ihrer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen legte die Klägerin u.a. folgende weitere Unterlagen in Ablichtung vor:

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- eine 2001 ausgestellte Bescheinigung über die Registrierung der Geburt ihres Vaters im Jahr 1929 als Kind von T. O. und X. H. F. sowie eine entsprechende, 2021 ausgestellte Bescheinigung, die für seine Eltern zusätzlich den Eintrag der deutschen Nationalität enthält,

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- eine 2021 ausgestellte Archivbescheinigung, wonach im Geburtenregister der lutherischen St. Peterskirche der Stadt J. für 1888 die Geburt des T. F. als Sohn des K. Y. F. und der C. F., geborene L., verzeichnet sei,

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- eine Archivbescheinigung aus dem Jahr 2019 über den Eintrag der 1898 erfolgten Geburt von X. E. als Kind von W. E. und B. E., geborene G., im Geburts- und Taufregister der evangelisch-lutherischen Kirche St. Michail in N.,

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- eine Kopie des handschriftlichen Standesamtsregistereintrags der Eheschließung von T. F. und X. E. im Jahr 1922,

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- eine 2020 ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung der Scheidung von T. und X. F. im Jahr 1936, jeweils mit deutschem Nationalitäteneintrag,

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- Todesbescheinigungen für X. E. und T. F., wonach diese 1938 in M. erschossen wurden,

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- Rehabilitierungsbescheinigungen aus den Jahren 2002 bzw. 2019, wonach T. F. zu Unrecht als Mitglied der deutschen Spionage-Residentur und X. E., deutscher Nationalität, wegen Teilnahme an einer konterrevolutionären Organisation in der Stadt M. verurteilt und erschossen worden seien,

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- eine Rehabilitierungsbescheinigung einer Verwaltungsbehörde der Stadt I. aus dem Jahr 2001, der zufolge B. Z. E. am 18. Mai 1938 als Mitglied einer aus politischen Gründen verurteilten Familie aus M. zwangsumgesiedelt worden sei,

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- eine Rehabilitierungsbescheinigung einer Verwaltungsbehörde der Stadt I. aus dem Jahr 2002, wonach der Vater der Klägerin zusammen mit der Großmutter B. Z. E. ab dem 18. Mai 1938 zwangsumgesiedelt worden sei,

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- eine undatierte Rehabilitationsbescheinigung der Verwaltungsbehörde des Inneren in der Stadt D. für den Vater der Klägerin, wonach die „Familie V. GB.“ aufgrund des Erlasses vom 12.09.1941 aus der Stadt M. zwangsumgesiedelt und „V. LG.“ zwischen 1949 und 1954 im Gebiet A. in Sondersiedlung gemeldet gewesen sei,

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- eine 1994 ausgestellte behördliche Bescheinigung der Stadt D., wonach der Vater der Klägerin sich zwischen 1949 und 1954 im Gebiet A. aus Gründen der nationalen Herkunft als Deutscher in Sondersiedlung befunden habe.

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Ferner legte die Klägerin ein im März 2021 ausgestelltes B1-Zertifikat für das Modul Sprechen vor. Sie fügte eine Bescheinigung aus dem Jahr 2019 bei, wonach sie in dem Eintrag ihrer 1979 geschlossenen Ehe im Eheregister mit deutscher Nationalität erfasst ist.

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Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt es im wiederaufgegriffenen Verfahren ab, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin habe schon ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachweisen können. Ihr Vater sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen, seine Eltern hätten damals bereits nicht mehr gelebt. Eine Ableitung der deutschen Abstammung von ihrer Urgroßmutter B. E. entfalle ebenfalls, auch wenn man deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstelle. Die Urgroßmutter sei schon 1941 verstorben, so dass sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nicht erfülle.

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Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, hinsichtlich der deutschen Abstammung könne auf ihren Vater abgestellt werden. Die durch ihre Großeltern geprägte deutsche Bekenntnislage habe für ihren Vater nach deren Tod fortgewirkt. Ihre deutsche Urgroßmutter, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt verstorben sei, habe die Familie in der Folgezeit geprägt. Nach dem Tod der Urgroßmutter sei ihr Vater von weiteren deutschen Familienangehörigen, mit denen er das Vertreibungsschicksal geteilt habe, geprägt worden. Dies indiziere rückwirkend, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine deutsche Bekenntnislage vorhanden gewesen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Es hielt daran fest, dass die Klägerin die Abstammungsvoraussetzung nicht erfülle. Für ein bekenntnisunfähiges Kind wie den Vater der Klägerin sei die formale Zurechnung eines Bekenntnisses auf seine Eltern beschränkt. Auf den Einfluss weiterer Verwandter auf den Vater der Klägerin komme es daher nicht an.

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Die Klägerin hat am 12. Januar 2023 Klage erhoben.

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Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie meint, ebenso wie bei der Abstammung könne auch bei der Prägung der familiären Bekenntnislage über die Elterngeneration hinaus auf weitere direkte Vorfahren abgestellt werden, wenn diese als Familienoberhaupt an die Stelle der verstorbenen Eltern träten. Ihr Vater habe mit seiner Großmutter in vollem Maße das Vertreibungsschicksal der Deutschen in der UdSSR geteilt. Am 2. Dezember 2025 hat die Klägerin die Kopie einer Todesbescheinigung auf den Namen B. Z. E. vorgelegt, die als Aussteller das Standesamt des Bezirks SX. der Stadt I. bezeichnet und das Ausstellungsdatum des 00. Mai 2025 trägt. Darin sind als Sterbedatum der 00. Oktober 1946, als Todesursache Altersschwäche und die Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben. Ferner findet sich in dem Dokument der Vermerk „Eintragung ins Sterberegister Nr.: 00 vom 00. November 1946 erfolgte durch den Siedlungsrat SH., Kreis LZ., Gebiet D.“. Beigefügt ist ein „Fragebogen des Verhafteten“ in Kopie, in dem sich Eintragungen zu X. ZT. E., Nationalität Deutsche, befinden; als Familienangehörige werden Mutter PQ. Z. E. und Sohn S. R. F. genannt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezweifelt weiterhin eine deutsche Abstammung der Klägerin. Darüber hinaus erfülle die Klägerin die Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach aktuellem Recht nicht vollständig. Aus ihrer Heiratsurkunde ergebe sich nicht, dass sie sich zur deutschen Nationalität erklärt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie des BVFG-Vorgangs der U. LI. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO).

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

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Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist eine Spätaussiedlerin in der Regel eine vor dem 1. Januar 1993 geborene deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn sie zuvor seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Die Klägerin erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG.

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Deutsche Volkszugehörige ist nach § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dabei können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung genügen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG). Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vollständig vor.

37

Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt.

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Die Klägerin kann die deutsche Abstammung nicht von ihrem Vater ableiten.

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Ihr Vater erfüllt als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung zwar die notwendigen Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG (8. Mai 1945 oder 31. März 1952),

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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris Rn. 12.

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Er ist aber kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinn.

42

Für die Frage der Abstammung kommt es im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob die Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige war,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, juris Rn. 27.

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Ob die Bezugsperson für eine Abstammung der Klägerin deutsche Volkszugehörige war, richtete sich daher nach der bei ihrer Geburt im Jahr 1958 gültigen Fassung des BVFG (BVFG a.F.).

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Nach § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde. Das Bekenntnis musste kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Denn in diesem Fall bestand die Möglichkeit, dass die betroffene Person von den sowjetischen Behörden der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde und deshalb von den einsetzenden Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 24.

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Personen, die wie der Vater der Klägerin bei Einsetzen der Vertreibungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähig waren, wird als sog. Frühgeborenen diejenige Bekenntnislage zugerechnet, die in ihrer Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Dabei kommt es regelmäßig auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf an, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris Rn 29, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 599.93 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2019 - 11 A 2262/17 -.

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Kurz vor Vertreibungsbeginn lebten die Großeltern väterlicherseits der Klägerin nicht mehr.

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Allerdings kann es in besonderen Ausnahmesituationen, in denen beide Elternteile vor dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben sind und deshalb die Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ausscheidet, in Betracht kommen, einem frühgeborenen Kind das Bekenntnis einer anderen Bezugsperson, namentlich eines näheren Verwandten zuzurechnen,

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vgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2025 - 10 K 6745/23 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen.

52

Die Großmutter mütterlicherseits des Vaters der Klägerin, die nach dem Vorbringen der Klägerin mit dem Vater im Todesjahr seiner Eltern nach Q. deportiert worden sein soll, scheidet als eine solche Person, die die familiäre Bekenntnislage des Vaters der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt geprägt hat, aus.

53

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei B. E. um eine deutsche Volkszugehörige gehandelt hat. Diesbezügliche Zweifel bestehen, weil keine verlässlichen Informationen zu ihrer Herkunft, ihrem Sprachgebrauch und ihrem Bekenntnisverhalten zur Verfügung stehen.

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Jedenfalls hat die Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass B. E. zum maßgeblichen Zeitpunkt kurz vor Einsetzen der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 noch gelebt hat. Eine dahingehende Annahme lässt sich insbesondere nicht aus der vom 17. Mai 2025 datierenden Todesbescheinigung ableiten.

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Bei der Würdigung von Urkunden aus der ehemaligen Sowjetunion geht die Kammer von folgenden Grundsätzen aus: Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Einem nach 1990 neu ausgestellten Dokument ist in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen in Registern oder Archiven geändert und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind. Inwiefern eine in der Zeit nach 1990 ausgestellte Urkunde ihrem konkreten Inhalt nach geeignet ist, einen Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt zu beweisen, ist daher eine Frage des Einzelfalls,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 - 11 A 3811/19 -, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.

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In den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten. Vor diesem Hintergrund ist für eine beweisgeeignete Personenstandsurkunde eine präzise und widerspruchsfreie Darlegung der familiären Verhältnisse zu verlangen.

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Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin vorgelegte Todesbescheinigung nicht geeignet, für B. E. das dort genannte Sterbedatum im Jahr 1946 zu beweisen.

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Es handelt sich bei dieser Bescheinigung nicht um eine Personenstandsurkunde, wie sie in einem regulären Verfahren zur verlässlichen Dokumentation eines Sterbefalles durch die zuständige Behörde vorgesehen ist. Nach dem russischen Föderalen Gesetz über die Personenstandsakte (abrufbar unter ElBib, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) trägt das Organ des Personenstandswesens des Sterbeortes, in der Regel das Standesamt, Todesfälle in seinem Sterberegister ein. Der Eintrag umfasst neben dem Namen jedenfalls Angaben zu Geburtsdatum oder Alter der verstorbenen Person, zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit, zum letzten Wohnort, zu Zeitpunkt und Ort des Todes und ggfs. auch zur Todesursache und zur Nationalität. Die registerführende Behörde stellt Sterbeurkunden aus, die den notwendigen Inhalt des Sterberegisters wiedergeben und die staatliche Registrierung selbst beurkunden. Die vorgelegte Bescheinigung weist als Aussteller dagegen ein Standesamt in I. aus. Dort soll B. E. dem Vorbringen der Klägerin zufolge nicht verstorben sein. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung soll die Tochter der Klägerin vom Bundesgebiet aus nach I. gereist sein und dort die Ausstellung der Bescheinigung beantragt haben. Vorgelegt habe sie hierbei eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde, um ihre eigene Verwandtschaft zur verstorbenen Person zu belegen. Bei diesem Vortrag erscheint schon nicht plausibel, wie die Tochter der Klägerin, eine geborene LI., ein verwandtschaftliches Verhältnis zu B. E. dargetan haben will. Vor allem lässt das Vorbringen aber nicht erkennen, woher die in der Bescheinigung eingetragenen Daten stammen. Soweit die Todesbescheinigung eine Eintragung in ein Sterberegister durch den Siedlungsrat SH. im Gebiet D. erwähnt, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene I.er Behörde die Daten aus dem genannten Sterberegister entnommen hat. Dagegen spricht schon, dass grundlegende Angaben zu der Verstorbenen, die im Sterberegister eingetragen sein müssten, wie Geburtsdatum bzw. Alter, Geburtsort und Sterbeort, in der vorgelegten Bescheinigung fehlen. Zudem ist zwischen dem bescheinigten Ereignis und der Ausstellung der Bescheinigung ein Zeitraum von fast 80 Jahren vergangen. Dem Dokument lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die ohnehin nur mittelbar bescheinigten Angaben im Laufe dieses erheblichen Zeitraums geändert worden sind. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, dass das in der Bescheinigung angegebene Sterbedatum auf einer verlässlichen Quelle beruht.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin in MT. und damit angrenzend an den russischen Oblast A. wohnt. Wäre in A. tatsächlich ein Sterberegistereintrag zu dem Tod der B. E. vorhanden, hätte es sich für die Klägerin aufgedrängt, dort selbst die Ausstellung eines ordnungsgemäßen Sterberegisterauszugs bzw. einer Sterbeurkunde zu erwirken, anstatt ihre im Bundesgebiet wohnhafte Tochter mit dem Antrag auf eine Todesbescheinigung in I. zu beauftragen.

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Unterlagen, die geeignet wären, die Angabe des Sterbedatums in der Todesbescheinigung zu untermauern, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Rehabilitierungsbescheinigung, die für die „Familie V. GB.“ eine Zwangsumsiedlung aus der Stadt M. aufgrund des Erlasses vom 12. September 1941, also nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen bescheinigt, kann sich nicht auf B. E. beziehen. Sie wurde anderen Dokumenten zufolge bereits 1938 mit dem Vater der Klägerin aus M. als Mitglied einer aus politischen Gründen verurteilten Familie zwangsumgesiedelt. Urkunden, die Aufschluss über ihr weiteres Schicksal nach 1938, insbesondere ab 1941 geben, oder auch nur darauf hinweisen, dass B. E. aus Q. in das Gebiet A. gekommen ist, liegen nicht vor.

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Durchgreifend gegen die Richtigkeit des in der Todesbescheinigung angegebenen Sterbedatums spricht schließlich, dass es in deutlichem Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Vorbringen der Klägerin, insbesondere ihren persönlichen Angaben im Verwaltungsverfahren steht. Denn die Klägerin hatte zunächst erklärt, dass die Urgroßmutter gestorben sei, als ihr Vater zwölf Jahre alt gewesen sei; anschließend sei er von seiner Tante erzogen worden. Dieser Vortrag würde auf ein Todesdatum der B. E. in 1941, ggfs. 1942 hinweisen, während der Vater an dem jetzt behaupteten Sterbetag im Oktober 1946 schon kurz vor Erreichen des siebzehnten Lebensjahres stand. Auch nachdem das Bundesverwaltungsamt im Bescheid vom 11. Oktober 2022 der Ableitung einer deutschen Abstammung der Klägerin von B. E. entgegengehalten hatte, dass sie die Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG (8. Mai 1945) nicht erfülle, rückte die anwaltlich vertretene Klägerin nicht etwa von dem ursprünglichen Vortrag ab, obwohl sich die Angabe eines erst 1946 eingetretenen Todes aufgedrängt hätte, wenn dies den Tatsachen entsprochen hätte.

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Nachdem die Klägerin in ihrem widersprüchlichen Vorbringen an der ursprünglichen Angabe zur Sterbezeit der B. E. nicht festhält, bildet auch diese keine taugliche Grundlage dafür, das Gericht davon zu überzeugen, dass B. E. den 22. Juni 1941 noch erlebt hat.

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Zu sonstigen Bezugspersonen, die die familiäre Bekenntnislage des Vaters der Klägerin kurz vor Beginn der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen hätten prägen können, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag.

65

Schließlich kann die Klägerin eine deutsche Abstammung auch nicht unmittelbar von B. E. ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie an dem für die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgeblichen Zeitpunkt kurz vor Einsetzen der Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 und an dem für die Herleitung der Abstammung zusätzlich maßgeblichen Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG (8. Mai 1945) noch gelebt hat.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

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Rechtsmittelbelehrung

69

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

70

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

71

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

72

Beschluss

73

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

74

5.000,- Euro

75

festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

78

Rechtsmittelbelehrung

79

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.