Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens trägt der Kläger, §§ 77 Abs. 1 BDG, 155 Abs. …
Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 zurückgenommen und die Beklagte der Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 zugestimmt hat.
Gründe
1
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens trägt der Kläger, §§ 77 Abs. 1 BDG, 155 Abs. 2 VwGO.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 3 BDG, 152 Abs. 1 VwGO.