Zu Recht hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf 62,50 DM festgesetzt
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 01.03.1995 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 725,00 DM
Gründe
Die nach §§ 16 Abs. 2 ZSEG, 1836 Abs. 1 BGB zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf 62,50 DM festgesetzt. Ein höherer Stundensatz als 25,00 DM steht dem Beteiligten zu 1. nicht zu. Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 26.07.1993 (Aktenzeichen: 6 T 266/93) und vom 15.12.1993 (Aktenzeichen: 6 T 409/93) Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, daß seit der Beschlußfassung bei Führung der Betreuung überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgetreten sind. Auch die Rechtsprechung der Kammer hat sich seither nicht geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.