§ 96 Abs 1 BG ND regelt die Leistung von Ersatz für einen Gegenstand, der bei Ausübung des Dienstes zerstört …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 96 Abs 1 BG ND regelt die Leistung von Ersatz für einen Gegenstand, der bei Ausübung des Dienstes zerstört oder abhanden gekommen ist. Ersatz des entgangenen Gewinns ( § 252 BGB ) oder eines immateriellen Schadens ( § 253 BGB ) kann nicht verlangt werden. Folgeschäden sind vom Tatbestand des § 96 Abs 1 BG ND auch nicht erfaßt.
2. Die Zuchttauglichkeit eines Hundes gehört zu seinen wertbestimmenden Faktoren, da nicht jeder Rassehund auch zuchtfähig ist (im Anschluß an OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1052 (1054) [OLG Hamm 07.02.1990 - 13 U 62/88] [OLG Hamm 07.02.1990 - 13 U 62/88].
3. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, von dem für die Wiederbeschaffung eines Hundes ermittelten Betrag einen Betrag wegen "Abnutzung" (AfA) abzuziehen.