VG Braunschweig · Niedersachsen Urteil LS

Es gibt kein aus der Verfassung abzuleitendes Recht, für Eltern, die das Sorgerechtsmodell des sog. …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Es gibt kein aus der Verfassung abzuleitendes Recht, für Eltern, die das Sorgerechtsmodell des sog. Nestmodells leben, für ihre zweite separat gehaltene Wohnung (Elternwohnung) von der Zweitwohnungssteuer befreit zu werden. Eine Satzung ohne einen entsprechenden Befreiungstatbestand ist nicht per se verfassungswidrig.

2. Privilegiert eine Kommune generell die Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten und Lebenspartnern durch eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, ohne auf die überwiegende Nutzung abzustellen, so liegt eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn nicht im gleichen Maße auch Familien von der Zweitwohnungssteuer befreit werden.

3. Die Ungleichbehandlung von Familie und Ehe ist in einer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung durch die Typisierungsbefugnis gerechtfertigt. Diese Ungleichbehandlung führt aber zu einer sachlichen Unbilligkeit, die im Wege eines Erlasses nach § 163 Abs. 1 AO auszugleichen ist.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Zweitwohnungssteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die Bescheide vom 2. Oktober 2023, 5. Januar 2024, 6. Januar 2025 und 8. Januar 2026 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.068,50 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2023 bis 2026.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der F. Straße in Braunschweig mit einer Gesamtfläche von 101,40 m2. Diese meldete der Kläger zum 1. Juli 2023 bei der Beklagten als Zweitwohnung an. Seinen Hauptwohnsitz hat der Kläger in A-Stadt in der G.. In dieser Wohnung leben seine in den Jahren 2012 und 2015 geborenen Kinder. Die Mutter der Kinder und der Kläger leben getrennt und üben das Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam aus. Sie betreuen ihre Kinder in einem sogenannten "Nestmodell". Dabei wohnen die Kinder dauerhaft in der selben Wohnung in A-Stadt, während die Eltern sich in einem 7-Tage-Rhythmus abwechseln und entweder mit den Kindern zusammen wohnen oder in eine von ihnen jeweils separat gehaltene Wohnung (sog. Elternwohnung) ziehen.

Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 16. Februar 2021 (im Folgenden: ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung (§ 1 ZwStS). In § 5 ZwStS regelt die Beklagte eine Steuerbefreiung für verheiratete Personen oder Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben (a), aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehaben (b), deren gemeinsame Hauptwohnung sich außerhalb des Gebietes der Stadt Braunschweig befindet (c) und denen das Erreichen des Arbeitsplatzes ohne die Zweitwohnung nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich wäre (d). Besteht eine Steuerpflicht, ermittelt sich die Steuerhöhe anhand eines Steuersatzes von 10 % der Bemessungsgrundlage (§ 7 ZwStS), die sich an der Jahresnettokaltmiete (§ 6 Abs. 4 ZwStS) - ggf. bestimmt nach einer ortsüblichen Miete - orientiert.

Der Kläger reichte am 21. September 2023 eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer bei der Beklagten ein. Dort gab er an, die Wohnfläche betrage 77,81 m2 (101,40 m2 - 23,59 m2 Arbeitszimmer) und kreuzte an, er beantrage die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer. Angehängt war ein ausgefülltes Formblatt, das die o.g. Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 ZwStS auflistet und bei dem das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Ankreuzen und mittels Unterschrift bestätigen werden kann. Der Kläger fügte neben dem vorgefertigten Kasten "Ich bin verheiratet" selbst handschriftlich ein "Ich führe eine Familie [Art. 6 Abs. 1 GG]", strich den Zusatz "ich bin nicht dauernd getrennt lebend" durch und ersetzte in der Voraussetzung "meine eheliche Hauptwohnung befindet sich außerhalb des Stadtgebietes Braunschweig" das Wort "ehelich" durch "familiäre". Dazu reichte er eine Gehaltsabrechnung aus August 2023 der Volkswagen AG sowie Kopien der Reisepässe seiner Kinder ein. Zum Sachverhalt erläuterte der Kläger, er habe im Oktober 2021 eine Stelle in Wolfsburg bei Volkswagen angetreten. Ursprünglich habe er zur Zwischenmiete in Wolfsburg gewohnt, weil seine Familie nachziehen wollte, doch wegen der Trennung von seiner Partnerin sei es dazu nicht mehr gekommen. Seither betreue er seine Kinder im Wechsel mit deren Mutter in der Wohnung in A-Stadt, wobei er die Homeoffice-Regelung seines Arbeitsgebers nutze. Zum 1. Juli 2023 wohne er nun (teilweise) in einer Eigentumswohnung in Braunschweig. Der Kläger führte weiter aus, er halte die Satzung der Beklagten für unvereinbar mit dem Grundgesetz, da er melderechtlich dazu gezwungen sei, seinen Hauptwohnsitz am Familienwohnsitz zu beziehen. Er kündigte in seiner E-Mail an, er werde dazu noch eine detaillierte Begründung nachreichen. Jedenfalls beantrage er die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer.

Die Beklagte erläuterte ihm darauf, dass nach der Satzung nur verheiratete Personen von der Zweitwohnungssteuer befreit seien. Eine Besserstellung von verheirateten Paaren gegenüber anderen Personen sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG möglich. Zugleich komme dem Satzungsgeber im Steuerrecht die Befugnis zur Typisierung zu, d.h. er dürfe sich am Regelfall orientieren und müsse nicht allen Besonderheiten des tatsächlichen Lebens Rechnung tragen. Aus diesen Gründen beabsichtige sie, den Kläger zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen.

Am 2. Oktober 2023 erließ die Beklagte einen Zweitwohnungssteuerbescheid für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 in Höhe von 295,50 EUR. Grundlage für die Berechnung war eine Wohnungsgröße von 77,81 m2 multipliziert mit einer ortsüblichen Nettokaltmiete von 6,33 EUR. Die sich daraus ergebende Jahresnettokaltmiete in Höhe von 5.910,45 EUR wurde durch 10 dividiert (= 591,00 EUR) und sodann auf den unterjährigen Beginn der Steuerpflicht heruntergerechnet.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3. November 2023 Klage erhoben.

Gegen die in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils in Höhe von 591,00 EUR ergangenen Zweitwohnungssteuerbescheide hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben. Die Klagen wurden jeweils durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Schutz der Familie aus Art. 6 GG nicht ausreichend beachtet. Sie hätte eine Billigkeitsprüfung gemäß § 163 AO durchführen und sich mit seinen Argumenten auseinandersetzen müssen. Seine Zweitwohnung sei kein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Wahl des "Nestmodells" sei aus Gründen des Kindeswohls gefallen und im Übrigen auch aus finanziellen Gründen, da die Familienwohnung einen günstigen Mietzins habe und beide Elternteile zusätzlich nur kleine Wohnungen anmieten müssten. In der Zeit der anderweitigen Betreuung - durch die Mutter der Kinder - sei seine Zweitwohnung der alleinige Wohnsitz, da er keinen Zugriff auf die andere Wohnung habe. Das einzig freie Schlafzimmer werde von der Mutter der Kinder bewohnt. Es gäbe kein zusätzliches Zimmer, in das er sich zurückziehen könnte. Seine Zweitwohnung erfülle damit ein Grundbedürfnis der eigenen Lebensgestaltung und sei notwendige Voraussetzung für das "Nestmodell". Die Wahl dieses Modells wiederum sei durch Art. 6 GG geschützt. Die Satzung sei verfassungswidrig. Der Befreiungstatbestand in § 5 ZwStS berücksichtige nur die bisherige Rechtsprechung zum Schutz der Ehe und nicht auch den ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie. Seine Situation sei auch mit den Ausnahmen in § 3 ZwStS vergleichbar. Es gäbe keinen sachlichen Grund für eine andere Behandlung von Studierenden oder Auszubildenen, die nach § 3f ZwStS ausgenommen seien. Dieser Ausnahmetatbestand diene ersichtlich dem Schutz der Familie und müsse auch Familien zugutekommen, die nicht in Braunschweig ihren Erstwohnsitz haben; alles andere sei eine Ungleichbehandlung aufgrund der Herkunft und verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Die Satzung diskriminiere getrennt lebende Eltern gegenüber ungebundenen Personen. Während ungebundene Personen frei seien, zu ihrer Arbeitsstelle zu ziehen, sei ihm das wegen der gemeinsamen Sorge um die Kinder als Elternteil verwehrt. Wegen des gemeinsam ausgeübten Aufenthaltsbestimmungsrechts könne er seine Kinder auch nicht mitnehmen. Melderechtlich sei er wegen § 22 Abs. 3 BMG zum Schutze seiner Familie gezwungen, zwei Wohnsitze innezuhaben, da seine Arbeitsstelle zu weit entfernt sei von der Familienwohnung, die als Hauptwohnsitz gelte. Dort verbringe er wegen der Fahrzeit und gemeinsamer Urlaube mehr Zeit als in seiner Nebenwohnung. Auch im umgekehrten Fall einer Hauptwohnsitznahme in Braunschweig und der Anmeldung der Familienwohnung als Nebenwohnung müsse er Zweitwohnungssteuer zahlen, in diesem Fall in A-Stadt. Das von der Beklagten angeführte Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3 K 57/20) passe nicht zu seinem Fall, da es dort um einen Zweitwohnsitz in der Nähe der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts im Rahmen eines Residenzmodells gehe und damit gerade nicht das geschützte Zusammenleben betroffen sei. Schließlich verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar (3 K 1578/23 We), das die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für ein Nest- oder Wechselmodell in dem zu entscheidenden Fall für verfassungswidrig erklärt habe.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 2. Oktober 2023, 5. Januar 2024, 6. Januar 2025 und 8. Januar 2026 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Zweitwohnungssteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Kläger weder einem Ausnahme- noch einem Befreiungstatbestand unterfalle. Grundsätzlich komme dem Satzungsgeber ein erheblicher gesetzgeberischer Spielraum zu, welche Sachverhalte er besteuere und welche nicht. Der Befreiungstatbestand für verheiratete Paare gehe auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück, bei dem eine melderechtliche Zwangslage zu einer Schlechterstellung gegenüber unverheirateten Paaren geführt habe. Da § 22 Abs. 1 BMG auf den Kläger jedoch nicht anwendbar sei, liege für ihn keine vergleichbare Situation vor. Eine Besteuerung der Zweitwohnung in Fällen des Klägers verletze Art. 6 Abs. 1 GG nicht, da die Besteuerung nicht typischerweise Familien betreffe. Der Satzungsgeber nehme keinen Einfluss auf die Wahl des Betreuungsmodells. Vielmehr wirke die Zweitwohnungssteuer nur mittelbar durch eine zusätzliche finanzielle Belastung - so auch ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil v. 20.11.2020 - 3 K 57/20). Eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 10 % der Jahresnettokaltmiete entfalte keine eingriffsgleiche Wirkung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Ausnahme in § 3f ZwStS (Studierende und Auszubildende) liege nicht vor, da der Sachverhalt bereits nicht vergleichbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg (I.), der Kläger obsiegt jedoch mit seinem Hilfsantrag (II.).

Obgleich der Kläger verschiedene Verwaltungsakte angreift - die Steuerfestsetzung mit dem Hauptantrag und den abgelehnten Billigkeitserlass mit dem Hilfsantrag - durfte er die beiden Begehren im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO gemeinsam verfolgen (vgl. BFH, Beschluss v. 12.07.2012 - I R 32/11 -, juris Rn. 11 [zum wortgleichen § 43 FGO]). Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag handelt es sich auch nicht um eine Klageerweiterung, sondern nur um eine Präzisierung des ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Antrags. Wird gegen einen Bescheid, der Steuerfestsetzung und Billigkeitsmaßnahme ausdrücklich oder konkludent miteinander verbindet, ein Rechtsbehelf eingelegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich dieser gegen beide Verwaltungsakte richtet, sofern nicht eindeutig die Absicht des Steuerpflichtigen erkennbar ist, den Rechtsbehelf auf einen der beiden zu beschränken (vgl. Oosterkamp, in: BeckOK AO, 36. Ed., Stand: 01.04.2026, AO § 163 Rn. 138; Rüsken, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 115).

I. Die Bescheide vom 2. Oktober 2023, 5. Januar 2024, 6. Januar 2025 und 8. Januar 2026 sind nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufzuheben, soweit sie die Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer betreffen. Die Veranlagung des Klägers ist dem Grunde nach rechtmäßig (1.). Die Höhe der Steuer ist zwar rechtswidrig festgesetzt worden (2.), dies verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten.

1. Der Kläger ist grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer sind Art. 105 Abs. 2a GG, §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) i.V.m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 16. Februar 2021 (ZwStS). Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 NKAG dürfen Steuern als Unterfall der kommunalen Abgaben (§ 1 Abs. 1 NKAG) nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Danach erhebt sie eine Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung (§ 1 ZwStS). Steuerpflichtig ist der Wohnungsinhaber (§ 4 Abs. 1 ZwStS). Der Kläger erfüllt grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen der wirksamen Satzung.

a) Die erkennende Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Satzung der Beklagten nicht. Es lässt sich weder direkt aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Befreiungstatbestandes für familiäre Betreuungsmodelle in Form des "Nestmodells" herleiten.

(1) Aus dem bloßen Umstand, dass Personen mit Familie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, lässt sich keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Freiheitsrecht ableiten. Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder insofern zwar, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Gleiches gilt für die Entscheidung, wie die Kinder aufgezogen und erzogen werden sowie in welchem Ausmaß sich die Eltern der Pflege und Erziehung der Kinder widmen, Art. 6 Abs. 2 GG. Alle staatlichen Maßnahmen, die die Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann jedoch der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 52 ff. und - 1 BvR 2664/09 -, juris Rn. 56 ff.; BFH, Urteil v. 13.04.2011 - II R 67/08 -, juris Rn. 24 ff.).

Die Zweitwohnungssteuer der Beklagten greift nach diesen Maßstäben bereits nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend genutzten Wohnung. Diese Besteuerung trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungssteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 55 und - 1 BvR 2664/09 -, juris Rn. 59; BFH, Urteil v. 13.04.2011 - II R 67/08 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss v. 17.01.2013 - 14 A 1471/10 -, juris Rn. 10 ff.). Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungssteuer keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung. Dies ist bei einer Besteuerung in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete (vgl. §§ 6, 7 ZwStS) noch nicht der Fall (vgl. Urteil d. Kammer v. 18.02.2026 - 8 A 338/22 -, S. 9 UA; VG Aachen, Urteil v. 08.05.2019 - 9 K 795/18 -, juris Rn. 38 m.w.N.; a.A. VG Weimar, Urteil v. 17.10.2024 - 3 K 1578/23 We -, juris Rn. 17).

(2) Auch aus dem Schutz- und Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht. Zwar hat der Staat die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern, dabei kommt der Legislative jedoch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Weder kann daraus ein konkreter Leistungsanspruch abgeleitet werden, noch gebietet Art. 6 Abs. 1 GG den Ausgleich jeder finanziellen Belastung, die aus der Existenz einer Familie resultiert (vgl. Uhle, in: BeckOK GG, 65. Edition, 01.03.2026, Art. 6 Rn. 44 m.w.N.).

(3) Eine Schlechterstellung von Familien zu Einzelpersonen, die dem besonderen Gleichheitssatz aus Art. 6 Abs. 1 GG widersprechen würde, liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn der Kläger ungebunden wäre und eine Hauptwohnung in A-Stadt sowie eine Zweitwohnung in Braunschweig unterhielte, wäre er zweitwohnungssteuerpflichtig. Familien werden somit nicht besonders belastet. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von der vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Konstellation (Urteil v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, juris). Dort wurde es für mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen neben der gemeinsamen Ehewohnung eine Zweitwohnung hält, von der aus er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb die Zweitwohnung vorwiegend nutzt. In diesen Fällen hätte nach dem einschlägigen Melderecht (heute: § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz - BMG) ausgehend von der tatsächlichen Nutzung eigentlich die vorwiegend genutzte Zweitwohnung als Hauptwohnung angemeldet werden müssen. Dies war und ist Verheirateten jedoch rechtlich verwehrt, weil deren Hauptwohnung hiervon abweichend grundsätzlich die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie ist (so auch heute § 22 Abs. 1 BMG). In einer derartigen Konstellation kommt es für Verheiratete nach der Auffassung des Eufach0000000030s zu einer "melderechtlichen Zwangslage", die es ihnen regelmäßig unmöglich macht, sich der Steuerpflicht am Ort ihrer vorwiegend genutzten "Erwerbszweitwohnung" zu entziehen. Hierin liege im Vergleich zu Unverheirateten eine finanzielle Benachteiligung begründet. Letzteren stehe es nämlich frei, sich entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse mit Hauptwohnung am Ort ihrer Berufstätigkeit und nicht am Hauptwohnort ihrer Familie zu melden, wodurch sie sich einer Zweitwohnungssteuerpflicht entziehen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, juris Rn. 91 ff.; BVerfG, Beschluss v. 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris). Eine vergleichbare Situation liegt beim Kläger aus zwei Gründen nicht vor: Erstens nutzt er nach eigenen Angaben seine Zweitwohnung nicht überwiegend, sodass er auch als Verheirateter verfassungsgemäß zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris; Urteil d. Kammer v. 22.04.2026 - 8 A 189/19 -, S. 9 UA). Zweitens befindet sich der Kläger nicht in einer vergleichbaren melderechtlichen Zwangslage, da § 22 BMG nur für Verheiratete und Lebenspartner den Hauptwohnsitz am vorwiegend genutzten Wohnort der Familie bestimmt und keine vergleichbare Regelung für Eltern und ihre minderjährigen Kinder enthält. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung verletzt sein kann (- 1 BvR 1232/00 u.a. -, juris Rn. 84; dazu auch Beschluss v. 14.03.2014, a.a.O., juris Rn. 22). Eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen besonderen Diskriminierungsverbotes, wonach Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften nicht schlechter gestellt werden dürfen, ist in der vorliegenden Konstellation bezogen auf unverheiratete Personen mit Familie jedoch nicht zu sehen. Auch wenn der Kläger verheiratet wäre und mit seiner Familie den Hauptwohnsitz in A-Stadt hätte, könnte er im Einklang mit der Verfassung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, da er seine Zweitwohnung nicht überwiegend nutzt.

(4) Ein Anspruch auf einen Befreiungstatbestand ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 ZwStS. Die Beklagte hat über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus all jene befreit, die verheiratet sind und ihre Zweitwohnung zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nutzen, ohne auf die überwiegende Nutzung abzustellen (§ 5 Abs. 1 ZwStS). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, außer, dass seine Hauptwohnung nicht die Ehewohnung, sondern die Familienwohnung ist. Die Sachverhalte sind deshalb grundsätzlich vergleichbar. Die Ungleichbehandlung zwischen Verheirateten und Familien ist jedoch gerechtfertigt.

Der Beklagten kommt als Satzungsgeberin bei der Bestimmung der Steuerpflichtigen ein weites Ermessen zu. Die erkennende Kammer hat nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Von einer willkürlichen Gleich- oder Ungleichbehandlung ist auszugehen, wenn sie nicht von einer sachlichen Rechtfertigung getragen ist. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene oder vorgenommene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Erst wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Normgeber die tatsächlichen Verschiedenheiten beachten muss (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, juris Rn. 27).

Die Sachverhalte - der in § 5 ZwStS geregelte Befreiungstatbestand für Eheleute und die Umstände des Klägers - sind insofern gleich, als es in beiden Fällen um grundrechtlich geschützte Institute aus Art. 6 Abs. 1 GG geht: Auf der einen Seite die Ehe, auf der anderen Seite die Familie. Durch den Ausnahmetatbestand in § 5 ZwStS wird das Zusammenleben der Ehepartner geschützt, indem die steuerrechtliche Regelung sie bevorzugt. Zu einer Ehe als auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört die Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung. Verändert sich ein Ehegatte beruflich an einen anderen Arbeitsort, so muss er einen zusätzlichen Wohnsitz begründen, wenn er nicht den gemeinsamen Wohnsitz aufgeben möchte. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist somit die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, juris Rn. 44). Es steht dem Satzungsgeber frei, verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Inhaber von Nebenwohnungen von diesen finanziellen Belastungen auszunehmen. Bindungen am Ort der gemeinsamen Wohnung der Eheleute werden verheiratete Personen regelmäßig daran hindern, ihren vorwiegenden Aufenthalt an den Ort der Beschäftigung zu verlegen, da Ehe auf Zusammenleben ausgerichtet ist. Der Gesetzgeber darf in typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass Verheirateten im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit offensteht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Ort der Beschäftigung der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - 3 K 167/19 -, juris Rn. 43).

Gleiches gilt auch für Familien, in denen die Eltern nicht verheiratet sind. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG schützt das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Entscheidungsfreiheit, das familiäre Zusammenleben selbst zu gestalten. Eltern mit minderjährigen Kindern bilden ebenfalls eine Erziehungs- und Lebensgemeinschaft und leben mit diesen typischerweise zusammen. Auch Elternteile, die sich beruflich verändern, werden regelmäßig den gemeinsamen Wohnsitz mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgeben, sodass auch hier das Innehaben einer Zweitwohnung notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Familienwohnung ist. Vom Ausgangspunkt ergibt sich somit die gleiche Bindung an den Wohnort (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - 3 K 167/19 -, juris Rn. 41) und damit eine im Wesentlichen gleiche Lage zu verheirateten Paaren. Anders als bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern, ist es in Konstellationen wie denen des Klägers auch nicht möglich, die Ehe einzugehen und damit die Zweitwohnungssteuer auf andere Weise zu vermeiden (vgl. FG Hamburg, ebenda, Rn. 47). Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung zugunsten der Ehe gerechtfertigt werden.

Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt jedoch in der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - 3 K 167/19 -, juris Rn. 60). Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere im Bereich der Massenverwaltung wie im Abgabenrecht - können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, juris Rn. 27 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil v. 22.12.2025 - 2 S 112/25 -, juris Rn. 115).

Die Beklagte hat danach zulässigerweise nicht nur die Fälle einer melderechtlichen Zwangslage von der Zweitwohnungssteuer befreit, sondern pauschalierend auch die Fälle einer von einem Ehe- oder Lebenspartner nicht überwiegend genutzten Nebenwohnung. Das Merkmal der überwiegenden Nutzung wäre, soweit es sich nicht in der entsprechenden Meldung mit Hauptbzw. Nebenwohnung niederschlägt, nur schwer und mit erheblichem Aufwand überprüfbar. Dass die Beklagte nicht auch eine Befreiung für Eltern vorsieht, die ein "Nestmodell" leben und eine Hauptwohnung mit ihren minderjährigen Kindern sowie daneben eine Elternwohnung innehaben, ist durch ihre Typisierungsbefugnis gedeckt (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - 3 K 167/19 -, juris Rn. 64 [nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern]; a.A. VG Weimar, Urteil v. 17.10.2024 - 3 K 1578/23 -, juris Rn. 17 f.).

Auf dem Gebiet der Zweitwohnungssteuer ist grundsätzlich eine grobe Typisierung zulässig. Da die finanzielle Belastung für die Steuerpflichtigen eher gering und die Leistungsfähigkeit der Betroffenen durch das Innehaben einer Zweitwohnung gewährleistet ist, kann die Steuerbarkeit, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, in zulässiger Weise an die melderechtlichen Verhältnisse geknüpft werden. Auch die Voraussetzungen der in § 5 ZwStS geregelten Befreiung von der Steuerpflicht, insbesondere der Bestand einer Ehe, sind relativ leicht überprüfbar, zumal das Gesetz nicht an eine überwiegende Nutzung der Nebenwohnung anknüpft. Demgegenüber ist es für die Beklagte nur mit einem außer Verhältnis zum Steueraufkommen stehenden Aufwand zu prüfen, ob ein Zweitwohnungsinhaber wegen einer sorgerechtlichen Absprache mit dem anderen Elternteil ein sogenanntes "Nestmodell" lebt.

Für eine zulässige Pauschalierung spricht auch, dass die Konstellation, in welcher der Kläger und seine Familie leben, ein seltener Ausnahmefall sein dürfte (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim BMFSFJ v. 10.03.2021, S. 8, 9). Der Satzungsgeber darf sich aber am Regelfall orientieren und muss nicht für jeden gesonderten Einzelfall eine zusätzliche Regelung treffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Fallkonstellationen mit vergleichbar engen familiären Bindungen zu einer andernorts belegenen Hauptwohnung denkbar ist, etwa die Betreuung behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger. Durch die Erstreckung der Steuerbefreiung auf Fälle wie den Vorliegenden zur Vermeidung weiterer Ungleichbehandlungen müsste der Tatbestand möglicherweise noch deutlich ausgeweitet werden, was gesetzestechnisch schwierig, mit dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer kaum noch vereinbar und erst recht nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand administrierbar wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - 3 K 167/19 -, juris Rn. 67).

Schließlich existieren für Einzelfälle, die durch die typisierenden Regelungen im Steuerrecht nicht erfasst werden können, besondere Normen, die eine Prüfung der individuellen Umstände im Rahmen einer Billigkeitsprüfung zulassen, namentlich § 11 Abs. 1 Nr. 4b i.V.m. § 163 AO und § 11 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 227 AO.

(5) Die Satzung führt nicht zu einer Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 3 GG. Die Regelung in § 3f ZwStS bestimmt eine Ausnahme für Studierende und Auszubildende bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, die mit Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz ihrer Eltern im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet sind. Der Kläger sieht darin eine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, da Braunschweiger Familien geschützt würden, während dies nicht für Familien außerhalb Braunschweigs zutreffe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Merkmale Heimat und Herkunft nicht den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt meinen, sondern die soziale Herkunft sowie die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit (vgl. Nußberger/Hey, in: Sachs, 10. Aufl. 2024, GG Art. 3 Rn. 297). § 3f ZwStS differenziert nach keinem dieser verfassungsrechtlich verbotenen Merkmale, im Übrigen auch nicht danach, wo jemand seinen Erstwohnsitz angemeldet hat. Er stellt vielmehr auf eine besondere Lebenssituation ab bzw. unterscheidet zwischen bereits arbeitenden und sich noch in Ausbildung befindenden Menschen.

Eine Ungleichbehandlung ergibt sich im Hinblick auf § 3f ZwStS auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Auch wenn der Satzungsgeber womöglich den Schutz der Familie bei Erlass dieser Ausnahme im Blick hatte, befreit diese Regelung im Ergebnis eine Gruppe von Menschen, die typischerweise wenig Einkommen haben und deren Zweitwohnung am Wohnsitz der Eltern üblicherweise kein Ausdruck finanzieller Leistungsfähigkeit sein dürfte, da sie im Allgemeinen keine finanziellen Mittel für diesen Nebenwohnsitz aufwenden. Selbst bei einer Vergleichbarkeit, wäre eine Ungleichbehandlung auch hier durch die Typisierungsbefugnis gerechtfertigt.

b) Der Kläger erfüllt zudem grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen, um ihn zu einer Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Der Kläger hat eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung inne (§ 1 ZwStS), da er selbst eine Wohnung bewohnt, in der er mit einer Nebenwohnung seit dem 1. Juli 2023 gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 ZwStS). Er ist als Eigentümer der Wohnung steuerpflichtig, § 4 Abs. 1 Buchst. a ZwStS und unterfällt weder einer Ausnahme nach § 3 ZwStS, noch erfüllt er die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 ZwStS.

Entgegen der Auffassung des Klägers, handelt es sich bei seiner Wohnung um eine Zweitwohnung im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Soweit er meint, das Innehaben seiner Wohnung sei kein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern notwendige Voraussetzung für das von ihm gelebte Betreuungsmodell in Form des "Nestmodells", das durch Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt sei, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht.

Grundsätzlich ist es für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unerheblich, aus welchem Grund die Wohnung gehalten wird. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Urteil v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, juris Rn. 89). Das Wesen der Aufwandssteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke abzustellen. Maßgeblich darf allein der Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/19 -, juris Rn. 97). Obgleich die Wahl des "Nestmodells" zwingend vorsieht, dass die Eltern jeweils eigene Wohnungen neben der Familienwohnung unterhalten, ist es die freie Entscheidung der Eltern, wie sie die Betreuung der Kinder gewährleisten. Dass diese Form der Betreuung die beste für den Kläger und seine Kinder sein mag, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Wahl dieser Betreuungsform finanzielle Mittel erfordert und die Unterhaltung von insgesamt drei Wohnungen Ausdruck finanzieller Leistungsfähigkeit ist. Andere Familien würden etwa auf andere Modelle zurückgreifen (müssen), weil sie diese Form der Betreuung nicht finanzieren könnten (vgl. LSG Nds-Bremen, Urteil v. 19.05.2017 - L 11 AS 245/17 B ER -, juris Rn. 18 ff. [kein Anspruch auf Unterkunftskosten für die Familienwohnung und die Elternwohnung zur Verwirklichung des "Nestmodells"]).

2. Die konkrete Höhe der Zweitwohnungssteuer ist zwar rechtswidrig festgesetzt worden, jedoch zu niedrig und damit zu Gunsten des Klägers, sodass die Bescheide ihn nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder ergeben sich Rechtmäßigkeitszweifel in Bezug auf die grundsätzliche Bestimmung zur Höhe der §§ 7 f. ZwStS, noch in Bezug auf die konkrete Ermittlung einer ortsüblichen Miete von 6,33 EUR/m2. Aufgrund der eigentlich zu Grunde zu legenden Wohnungsgröße von 101,40 m2, errechnet sich hieraus eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 7.702,34 EUR Jahresnettokaltmiete (= 641,86 x 12). Die rechtmäßige Zweitwohnungssteuer würde dann für die Jahre 2024 bis 2026 jeweils 770,24 EUR (= 7.702,34: 10) und für das Jahr 2023 die Hälfte mit 385,12 EUR betragen. Da die tatsächlich festgesetzte Zweitwohnungssteuer betragsmäßig kleiner ist, wird der Kläger trotz der unzutreffenden Ermittlung nicht in seinen Rechten verletzt.

II. Der Hilfsantrag hat Erfolg. Da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war, hat das Gericht über den Hilfsantrag gerichtet auf den Billigkeitserlass in Höhe der Zweitwohnungssteuer zu entscheiden. Dieser ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Klage gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, den Erlass zu gewähren und die Steuer niedriger (in Höhe von 0,00 EUR) festzusetzen, ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO insbesondere statthaft. Denn der Verwaltungsakt in Form des Erlasses nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO wurde von der Beklagten zeitgleich mit dem Zweitwohnungssteuerbescheid abgelehnt. Steuerbescheide und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen sind jeweils eigene Verwaltungsakte, wobei die Entscheidungen häufig miteinander verbunden werden. Der Kläger hatte bereits während des Festsetzungsverfahrens einen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen gestellt. Ein solcher Antrag, der nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Rüsken, in: Klein AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 106), ergibt sich nach Auslegung aus dessen Schreiben vom 21. September 2023 an die Beklagte. Dort stellte der Kläger zwar wörtlich einen Befreiungsantrag. Ihm war jedoch bewusst, dass er die Voraussetzungen, die auf dem Formblatt für ihn deutlich wurden, nicht erfüllte. Aus diesem Grund individualisierte der Kläger das Formblatt und legte detailliert dar, weshalb seiner Ansicht nach die Anwendung der Satzung auf seinen Fall ungerecht wäre und Art. 3 Abs. 1 GG widerspräche. Mit diesem Vorbringen stellte der Kläger implizit einen Antrag auf Billigkeitserlass durch die Geltendmachung sachlicher Unbilligkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem Bescheid über die (ungekürzte) Zweitwohnungssteuer ab, der stillschweigend auch die Ablehnung der Billigkeit enthält (vgl. Rüsken, in: Klein AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 115).

2. Der Hilfsantrag ist begründet. Das Gericht hatte die Beklagte nicht nur nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung zu verpflichten. Vielmehr hat der Kläger aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO einen unbedingten Anspruch auf die begehrte Billigkeitsentscheidung. Die Sache ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif, da das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.

Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig erscheint. Die Unbilligkeit einer Steuerfestsetzung kann sich aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen ergeben. Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als die steuerliche Belastung unbillig erscheint (vgl. BFH, Urteil v. 22.10.2014 - II R 4/14 -, juris Rn. 12, u.v. 26.09.2019 - V R 36/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Voraussetzung des Erlasses ist eine Unbilligkeit im Einzelfall, wobei das Merkmal "unbillig" als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist (vgl. BFH, Beschluss v. 28.11.2016 - GrS 1/15 -, juris Rn. 101, u.v. 11.07.2018 - XI R 33/16 -, juris Rn. 32).

Vorliegend ist die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sachlich unbillig. Der bei der Beklagten gestellte Antrag des Klägers war auf Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen gerichtet, die auf den persönlichen Lebensumständen beruhen. Während sich persönliche Billigkeitsgründe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen beziehen (vgl. Rüsken, in: Klein AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 35) und daher hier nicht in Betracht kommen, ist die Festsetzung einer Steuer aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben (vgl. BFH, Urteil v. 26.09.2019 - V R 13/18 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Billigkeitsgrundsätze verlangen die Korrektur einer strikten Gesetzesanwendung, wenn das generelle Gesetz die Gleichheit nicht verbürgen kann, weil die generalisierenden Begriffe des Gesetzes in unvorhergesehenen Fallkonstellationen Härten ergeben (vgl. Thür. FG, Urteil v. 29.10.1997 - I 142/97 -, juris Rn. 13). Damit bildet § 163 AO eine ausgleichende Regelung für die typisierende Steuergesetzgebung. Denn die Steuergesetze begnügen sich mit Typengerechtigkeit. Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen flankiert die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, sofern die Unsicherheiten über Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können. Eine generell sachgerechte gesetzliche Regelung ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie in Einzelfällen unbillige Ergebnisse zur Folge hat. Aber in diesen einzelnen Fällen auftretender verfassungsrechtlich nicht vertretbarer Härten ist dann durch eine Billigkeitsmaßnahme abzuhelfen, um den Grundrechten insoweit Geltung zu verschaffen (vgl. Rüsken, in: Klein AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 1). Die Unbilligkeit muss sich stets aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, der sich als atypischer Ausnahmefall darstellen muss. Erst wenn sich hieraus Verstöße gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien ergeben, wie z.B. dem Gleichbehandlungsgrundsatz, kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Die Durchsetzung eines Steueranspruchs ist aus sachlichen Gründen nicht nur unbillig, wenn dies dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widerspricht, sondern auch dann, wenn die Gebote der Gleichheit und des Vertrauensschutzes einer Durchsetzung entgegenstehen (vgl. Oosterkamp, in: BeckOK AO, 36. Ed. 01.04.2026, § 163 Rn. 41).

Diese Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit liegen hier vor. Die Ungleichbehandlung zwischen Verheirateten und Familien durch die Satzung, die aber dort wegen der Typisierungsbefugnis gerechtfertigt ist, führt zu einer sachlichen Unbilligkeit. Während die Satzung keine Ausnahme vorsehen muss für Familien, die das "Nestmodell" leben, da sie sich auf typische Sachverhaltskonstellationen konzentrieren darf und nicht jeden Einzelfall abbilden muss, wird diese pauschale Betrachtung gerade durch die Erlassnorm des § 163 Abs. 1 AO abgemildert. Bei dem vom Kläger gelebten Sorgerechtsmodell handelt es sich um einen seltenen und atypischen Ausnahmefall, den zwar die Satzung nicht berücksichtigen muss, der aber im Einzelfall zu einem ungerechten Ergebnis bei der Steuererhebung führt. Wie oben bereits dargelegt, ist die Familie und das familiäre Zusammenleben des Klägers mit seinen minderjährigen Kindern ebenso von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wie die Ehe und das eheliche Zusammenleben. In beiden Konstellationen ist eine Person nicht frei, ihren Wohnort entfernt vom Ehepartner bzw. entfernt von der Familie zu verlegen. Dennoch gibt es außer der Verwaltungspraktikabilität keinen Grund, warum die Beklagte das Zusammenleben der Familie schlechter stellen kann als das der Ehe. Gewährt die Beklagte über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus auch denjenigen Ehepartnern eine Zweitwohnungssteuerbefreiung, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen, gebietet es das Gebot der Gleichbehandlung, den Kläger im Wege des Erlasses ebenfalls von der Zweitwohnungssteuer freizustellen.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung noch ein Ermessen zukommt (vgl. GemSOGB, Beschluss v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris Rn. 26 ff. [Ermessensentscheidung, deren Grenzen durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit bestimmt wird]; Rüsken, in: Klein AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 20 und Loose, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 176. Lieferung, Stand 07/2023, § 163 AO Rn. 10 [Annäherung an vollständige gerichtliche Überprüfung]), da ihr Ermessen jedenfalls auf Null reduziert ist. Wird das Merkmal einer Unbilligkeit angenommen, so bleibt für weitere Ermessenserwägungen meist wenig Raum (vgl. Rüsken, in: Klein AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rn. 21). So nimmt der Bundesfinanzhof in der Regel eine Ermessensreduktion auf Null an, wenn er die Unbilligkeit einer Besteuerung bejaht (vgl. BFH, Beschluss v. 28.11.2016 - GrS 1/15 -, juris Rn. 104). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Die Ungleichbehandlung, die zur sachlichen Unbilligkeit der Steuerfestsetzung führt, wirkt sich auch auf das Ermessen der Beklagten aus. Allein die Entscheidung, die Zweitwohnungssteuer zu erlassen - und damit die Gleichstellung mit verheirateten Paaren - ist aus Gründen der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ermessensgerecht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Ermessenserwägungen die Beklagte anstellen könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würde.

Auch im Hinblick auf die Höhe des Erlasses verbleibt kein Ermessensspielraum. Nur die Festsetzung auf 0,00 Euro und damit der vollständige Erlass der entstandenen Steuer verhindert die Unbilligkeit. Denn allein auf diese Weise kann die Ungleichbehandlung aufgrund der Satzungsregelung ausgeglichen werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich am teilweise Obsiegen sowie Unterliegen der Beteiligten. Während der Kläger mit seinem Hauptantrag unterliegt, wird seinem Hilfsantrag stattgegeben. Da beide Anträge das gleiche wirtschaftliche Interesse betreffen, die Summe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer, errechnet sich hieraus eine Kostenquote von je einer Hälfte.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies betrifft insbesondere die für zahlreiche Kommunen relevante Frage, ob eine Ungleichbehandlung von Ehe und Familie in einer Zweitwohnungssteuersatzung aufgrund der steuerrechtlichen Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung rechtmäßig ist. Die erkennende Kammer vertritt dabei eine andere rechtliche Auffassung als das Verwaltungsgericht Weimar, das in seinem Urteil eine Zweitwohnungssteuersatzung für verfassungswidrig gehalten und ebenfalls die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (vgl. VG Weimar, Urteil v. 17.10.2024 - 3 K 1578/23 -, juris).

VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da der Haupt- und der Hilfsantrag denselben Streitgegenstand, die Zweitwohnungssteuer, betreffen, wird nur der Wert eines Antrags angesetzt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe der in den Bescheiden erhobenen Zweitwohnungssteuer. Da bereits Bescheide für einen mehrjährigen Zeitraum angegriffen wurden, kommt eine weitere Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 16.04.2026 - 9 OA 21/26 -, S. 2 UA).