Der Träger der Sozialhilfe hat bei der Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 21 Abs 2 BSHG eine Prognose …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Träger der Sozialhilfe hat bei der Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 21 Abs 2 BSHG eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens des Hilfesuchenden anzustellen und auf dieser Grundlage die Ermessensentscheidung über die Anrechnung künftigen Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfs zu treffen. Der vorgesehene Spielraum umfaßt sechs Monate; der Einkommensüberschuß, der im Monat der Entscheidung vorhanden ist, ist uneingeschränkt zu berücksichtigen.