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Keine Stelle ausgewählt Verzeichnis › Gerichte › Nordrhein-Westfalen › VerfGH NRW › 2024 › Februar 2024 › VerfGH 23/24.VB-3 VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss 20.02.2024 VerfGH 23/24.VB-3
Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerde gegen nicht öffentliche Gewalt KI-Titel Verfassungsbeschwerde · öffentliche Gewalt · Zulässigkeit · Landesverfassung · VerfGHG
Verfassungsrecht – Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung ist bereits kein zulässiger Beschwerdegegenstand, weil sie kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG ist.
Gericht Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Datum 20.02.2024 Az. VerfGH 23/24.VB-3 Gebiet Verfassungsrecht Tenor Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen Normen § 53 VerfGHG , § 75 LV ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH23.24VB3.00
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Quelle: Rechtsprechungsportal Nordrhein-Westfalen · Hinweise