VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerde gegen nicht öffentliche Gewalt KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · öffentliche Gewalt · Zulässigkeit · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung ist bereits kein zulässiger Beschwerdegegenstand, weil sie kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG ist.