Tarifierung von Blutstauern als medizinische Geräte oder Spinnstoffwaren KI-Titel
Zolltarif · Kombinierte Nomenklatur · Medizinische Geräte · Spinnstoffwaren · Tarifierung
Orientierungssatz
Eine Aderpresse gehört – entsprechend den Erläuterungen zur KN zu Unterposition 9018 90 84 (RZ 09.0 und 10.0) – nicht in die Unterposition 9018 90 84. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe ist sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dient. Ihr fehlt die große Präzision. Die Erläuterungen zur KN zu Unterposition 9018 90 84 führen nicht zu einer Ausweisung der Aderpresse aus dieser Unterposition, sondern dienen vielmehr der Konkretisierung der Begriffe „Instrument, Apparate und Geräte“.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Sprungklage darum, ob die streitgegenständlichen Waren nach Auffassung der Klägerin als „andere medizinische Instrumente, Apparate und Geräte“ (Unterposition 9018 90 84 der Kombinierten Nomenklatur – KN –, Drittlands-Zollsatz 0,0 %) oder nach Auffassung des Beklagten als „andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet“ (KN 6307 90 98, Drittlands-Zollsatz 6,3 %) zu tarifieren sind.
Die Klägerin bezog im Zeitraum vom 18. Dezember 2019 bis 8. Februar 2021 sog. Venenstauer/Blutaderstauer/Aderpressen/Combat Application Tourniquets (im Folgenden: CAT) und meldete diese zur zolltariflichen Einreihung unter Angabe der Codenummer 9018 9084 00 0 an.
Bei den CAT handelt es sich jeweils um ein kompaktes Abbindesystem mit verstellbarem Band zur temporären Blutsperre zum Unterbinden des Zuflusses von arteriellem Blut in den Extremitäten. Sie sind mit einem Papiereinleger in einer Kunststofffolie verpackt, in Form eines ca. 96 cm langen und ca. 4 cm breiten Bandes, aus vier am Rand zusammengenähten und innen losen Lagen gearbeitet, mit einer Außenlage aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben, zwei Zwischenlagen aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben und einer ca. 9 cm kürzer gearbeiteten Innenlage aus Schlingengeweben; alle Gewebe sind aus Spinnstoffen gefertigt; an einem Ende mit einem aufgezogenen, ca. 9 mm langen und bis zu ca. 6 cm breiten Kunststoffelement (sog. Klemmhaken), teilweise mit einem aufgeklebten Hakenband aus Geweben sowie mit einem Klettverschlussband auf Schlingengeweben mit Aufdruck („Time:“) versehen, mit einem in diesem Bereich auf die beiden Innenlagen aufgezogenen, ca. 14,5 cm langen Kunststoffstab (sog. Knebel) sowie mit einer Stegschnalle ausgestattet. Zur Funktionsweise wird insbesondere auf die Anlagen K3 und K4 der Klagebegründung vom 9. März 2022 Bezug genommen.
Bei der Klägerin fand eine Zollprüfung betreffend den Prüfungszeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. April 2021 statt, die mit dem Prüfungsbericht vom 14. Dezember 2021 abschloss. Im Prüfungsbericht wurde unter Tz. 3.2.1 ausgeführt, dass nach den Erläuterungen zur KN Position 9018, RZ 09.0 und 10.0 einfache Aderpressen nicht zur Position 9018 gehörten. Diese bestünden im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem und würden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen könne das Festziehen beispielweise mittels eines Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe seien sie nicht mit den zur Position 9018 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS) gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienten. Die Einreihung erfolge daher nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) Nr. 3b).
Die Tourniquets des Lieferunternehmens CAT A (Artikel CR-007703-01-000 und CR-007704-01-000; charakterverleihendes Spinnstoffband) seien als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet, der Codenummer 6307 9098 99 0 zuzuweisen. Bestehende vZTA (verbindliche Zolltarifauskünfte) zu gleichartigen Waren bestätigten die Codenummer. Es seien mithin … € ZollEU zu wenig gezahlt worden (siehe Tz. 3.2.1.1).
Der Beklagte erließ am 22. Dezember 2021 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem er u. a. … € ZollEU festsetzte.
Vorliegend sind folgende Positionen streitbefangen:
| PositionNEE-Vorgang | lfd. Nr. der Anlage 1 zum Prüfungsbericht | zu wenig gezahltZollEU | maßgebender Zeitpunkt |
| 2 | 3 | … € | 18.12.2019 |
| 8 | 9 | … € | 15.04.2020 |
| 17 | 18 | … € | 15.09.2020 |
| 18 | 19 | … € | 18.09.2020 |
| 21 | 22 | … € | 07.10.2020 |
| 22 | 23 | … € | 19.10.2020 |
| 25 | 26 | … € | 18.12.2020 |
| 26 | 27 | … € | 21.12.2020 |
| 27 | 28 | … € | 19.01.2021 |
| 30 | 31 | … € | 08.02.2021 |
| Summe | … € |
Die Klägerin hat wegen dieses Bescheides am 27. Januar 2022 Sprungklage erhoben, die dem Beklagten am 31. Januar 2022 zugestellt worden ist und der dieser am 7. Februar 2022 zugestimmt hat.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, dass die in Rede stehenden Waren als „andere medizinische Instrumente, Apparate und Geräte“ in Unterposition (KN) 9018 90 84 eingereiht werden.
Die streitgegenständliche Ware sei nach der AV 3a) in die Position 9018 KN einzureihen, da diese die Position mit der genaueren Warenbezeichnung sei. Die betroffene Ware weise bereits zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Waren der Position 9018 KN auf. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. März 2015 C-547/13, „B“, ist die Klägerin der Auffassung, dass das CAT für medizinische Zwecke verwendet würde. Nach der EuGH-Rechtsprechung sei es ausreichend, dass die in der fraglichen Unterposition genannte Verwendung (hier: medizinische Zwecke) die „wesentliche Zweckbestimmung“ dieses Erzeugnisses sei. Für die Verwendung der streitgegenständlichen Ware für medizinische Zwecke nimmt die Klägerin u. a. auf die „Handlungsempfehlung des Wissenschaftlichen Arbeitskreises Notfallmedizin der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin“ und auf das Notfallmedizinische Fachgutachten vom 17. Oktober 2022 von C Bezug.
Wenn sich der Beklagte auf die Erläuterungen zur KN Position 9018, RZ 09.0 und 10.0 stütze, so verkenne er, dass die Europäische Kommission diese Erläuterungen mit ihrer Information 2017/C 370/02 (ABl. C 370 vom 31. Oktober 2017, S. 2) zwar geändert habe, ihr die Befugnis für eine solche Änderung jedoch nicht zustehe. Die Befugnisse der Europäischen Kommission gäben ihr nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Internationale Übereinkommen über das HS eingeführten HS geschaffen worden seien, denn die Europäische Union habe sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern.
Der Inhalt der Erläuterungen müsse daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und dürfe deren Bedeutung nicht verändern. Die Erläuterungen seien nicht zu berücksichtigen, wenn sich herausstelle, dass sie dem Wortlaut der Position der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Auffassung, dass die Europäische Kommission mit ihrer – nach Auffassung der Klägerin unbegründeten – Ausweisung „sog. Aderpressen“ aus der Unterposition 9018 90 84 KN den Inhalt der Position 9018 KN verändert habe.
Wenn in der RZ 09.0 der Erläuterungen zur KN zudem auf „die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz“ verwiesen werde, gehe dieser Verweis insoweit fehl, als damit auf bestimmte Werkzeuge oder Messerschmiedwaren Bezug genommen werde, die im Allgemeinen tatsächlich nach der stofflichen Beschaffenheit einzureihen wären. Nur aus diesem Grund müsse ihre Bestimmung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken besonders nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall sei aber die besondere Verwendung des CAT offensichtlich eine solche im Sinne der Position 9018 KN.
Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der EuGH mit Urteil vom 20. November 2025 C-631/23, „D“, erkannt, dass die Unterposition 9018 90 84 dahin auszulegen ist, dass Venenstauer in Form von elastischen Bändern mit einem Schnappverschluss und einer über das Band führbaren Schnalle, die dazu bestimmt sind, um den Arm eines Patienten gelegt zu werden, um eine Kompression seiner Venen herbeizuführen und dadurch einen Blutstau zu erzeugen, nicht erfasst sind. Er hat entschieden, dass nicht alle im medizinischen Bereich verwendeten Instrumente, Apparate und Geräte unter Kapitel 90 der KN fallen. Um in diese Kategorie eingestuft zu werden, müssen sie vielmehr bestimmte Merkmale aufweisen, nämlich sorgfältige Fertigung und große Präzision. Wird festgestellt, dass Venenstauer von sehr einfacher Fertigungsweise ausschließlich von medizinischem Personal für medizinische Zwecke verwendet werden, reicht dies nicht aus, um automatisch zu einer Einreihung der Venenstauer in die KN Position 9018 zu führen. Diesbezüglich bemängelt die Klägerin, dass sich der EuGH nicht mit der Gültigkeit der Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Unterposition 9018 90 84 KN gemäß der Information 2017/C 370/02 befasst habe, also mit der – nach Auffassung der Klägerin relevanten – Frage, ob die Europäische Kommission die Venenstauer aus der Unterposition der KN habe ausnehmen können.
Ferner habe der EuGH zwar auf die Erläuterungen zum Kapitel 90 des HS erster Absatz Bezug genommen, nicht hingegen den vierten Absatz zitiert.
Zudem ist die Klägerin der Auffassung, dass sich die Ware, die Gegenstand der EuGH-Entscheidung gewesen ist, deutlich von den vorliegenden CAT unterscheide. Wenn der Beklagte meine, dass es sich bei den CAT um eine unkompliziert aufgebaute Ware von sehr einfacher Fertigungs- und Wirkungsweise handele, möge dies zwar auf die Venenstauer zutreffen, nicht jedoch auf die vorliegend betroffenen CAT. Aus dem Memorandum des Herstellers ergebe sich die sorgfältige Fertigung und die große Präzision der CAT. Insbesondere erfordere ihre Produktion den Einsatz speziell entwickelter, firmeneigener Maschinen.
Die Klägerin hat in der Klageschrift zunächst beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Einfuhrabgaben (… €) zu erstatten.
In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin nunmehr,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Dezember 2021 hinsichtlich der Nr. 3, 9, 18, 19, 22, 23, 26-28 und 31 der Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 14. Dezember 2021 (= nur ZollEU) i. H. v. … € aufzuheben,
sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, wenn sie Indizien lt. EuGH-Urteil vom 4. März 2015 C-547/13, „B“, für ihre Argumentation heranziehe, nicht. Da eine Einreihung als „andere medizinische Instrumente, Apparate und Geräte“ nicht in Betracht komme und CAT auch von keiner anderen Position der KN erfasst würden, bleibe nur eine Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit und zwar in die Position 6307 des Zolltarifs.
Bei der Ware handele es sich um eine aus Kunst- und Spinnstoff zusammengesetzte Ware, die durch Zusammenführung als konfektioniert gelte. Da das Spinnstoffband dem eigentlichen Abbinden der Ader und dem Stoppen der Blutzufuhr diene sowie im Hinblick auf den Umfang (Fläche) überwiege, während den Kunststoffelementen nur eine dienende Funktion innewohne, verleihe der Spinnstoff den CAT ihren wesentlichen Charakter (vgl. AV 3. b)).
Die Tatsache, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20. November 2025 C-631/23, „D“ die Erläuterungen zur KN bei der Darstellung der Rechtslage anführe und sich nicht mit deren Gültigkeit befasse, belege, dass deren Anwendbarkeit als wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der Unterposition (KN) 9018 9084 nichts entgegenstehe.
Es handele sich vorliegend jedenfalls um eine unkompliziert aufgebaute Ware von sehr einfacher Fertigungs- und Wirkungsweise. Das CAT weise nicht die vom EuGH beschriebenen Merkmale eines medizinischen Instruments, Apparates oder Gerätes, nämlich sorgfältige Fertigung und große Präzision, auf.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten nebst deren umfangreiche Anlagen Bezug genommen.
Dem Gericht haben die den Streitgegenstand betreffenden Verwaltungsakte sowie Warenmuster zur Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Dezember 2021 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die streitbefangenen CAT zu Recht in die Unterposition 6307 90 98 der KN eingereiht und ZollEU auf dieser Grundlage festgesetzt. Für die Einreihung ist die KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG L 256/1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU L 273/1), in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 22. Oktober 2019 (ABl. EU L 280/1), in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/712 der Kommission vom 25. Mai 2020 (ABl. EU L 167/1), in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom 29. September 2020 (ABl. EU L 319/2), in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 30. Oktober 2020 (ABl. EU L 361/1) sowie in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 vom 16. Dezember 2020 (ABl. EU L 431/34) maßgeblich.
Für die Einreihung der Waren in die KN sind in erster Linie der Wortlaut der einzelnen Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie, soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist, die AV maßgebend. Die Erläuterungen, die zum HS und zur KN veröffentlicht worden sind, sind wichtige, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.
Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird nach der AV 3 wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den AV 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 2025 C-631/23, „Servoprax“, juris).
Vorliegend hat sich der Beklagte für die Eingruppierung der CAT in die Unterposition 6307 90 98 zutreffend auf die Erläuterungen zur KN zu Unterposition 9018 90 84 (RZ 09.0 und 10.0) gestützt.
Dort heißt es wörtlich: „Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz.“
Unter RZ10.0 ist zum einen eine Aderpresse mit einem Schnallensystem und zum anderen eine Aderpresse mit einem Stab für das Festziehen abgebildet.
Damit wird in diesen Erläuterungen zwar zwischen Venenstauern (kurzfristiges Abbinden) und anderen Arten von Aderpressen mit einem Knebel differenziert, beide Gruppen werden jedoch vom Anwendungsbereich der Position 9018 ausgenommen, weil beiden Varianten der einfache Aufbau gemein ist, und zwar auch dann, wenn sie medizinischen Zwecken dienen.
Bei den streitgegenständlichen CAT handelt es sich um Aderpressen, die von anderer Art als Venenstauer im Sinne dieser Beschreibung sind.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur KN sind mangels Regelungscharakters rechtlich auch nicht zu beanstanden; denn die Aderpressen wurden – entgegen der Auffassung der Klägerin – durch die Erläuterungen nicht aus der von ihr beantragten Unterposition ausgenommen, sondern wurden von der Unterposition vielmehr von vornherein nicht erfasst.
Die Position 9018, die in Kapitel 90 enthalten ist, lautet wie folgt:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) |
| … | … | … |
| 9018 | Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektro-medizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe | |
| … | … | |
| 9018 90 | andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
| 9018 90 84 | - - andere | frei |
In den HS-Erläuterungen zu Kapitel 90 hieß und heißt es im ersten Absatz (RZ 02.0): „Zu diesem Kapitel gehört eine Reihe sehr verschiedenartiger Instrumente, Apparate und Geräte, die sich aber im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen; die meisten von ihnen werden insbesondere auf rein wissenschaftlichem Gebiet (Laborforschungen, Analysen, Astronomie usw.), zu ganz besonderen technischen und industriellen Zwecken (Messen, Kontrollieren, Beobachten usw.) oder zu medizinischen Zwecken verwendet.“
Die Klägerin stützt ihre Argumentation unter Bezugnahme auf die „Handlungsempfehlungen des Wissenschaftlichen Arbeitskreises Notfallmedizin der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin“ und auf das Notfallmedizinische Fachgutachten von C darauf, dass es sich bei den CAT um medizinische Instrumente handele, da sie überwiegend von Medizinern oder zumindest von medizinisch geschulten Personen verwendet würden.
Die Verwendung der CAT zu medizinischen Zwecken wird seitens des Gerichts nicht in Abrede gestellt; denn die CAT dienen der medizinischen Erst- bzw. Notfallversorgung nicht nur bei Soldaten (ggf. in Einhand-Bedienung nach entsprechender Einweisung), sondern auch bei zivilen Rettungsdiensten (angewandt durch medizinisch geschultes Personal). Das Gericht stellt jedoch – wie der EuGH – auf den weiteren Wortlaut der Positionen/Unterpositionen („Instrumente, Apparate und Geräte“) sowie in Anlehnung an die HS-Erläuterungen zu Kapitel 90 für die Einreihung im Ergebnis darauf ab, dass es sich bei den CAT nicht um Instrumente, Apparate und Geräte von großer Präzision handelt.
Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den CAT um eine eher unkompliziert aus Spinnstoffen und Kunststoff aufgebaute Ware von einfacher Fertigungs- und Wirkungsweise handelt. Die Blutung wird manuell durch Anlegen und Festziehen eines Bandes nebst anschließendem Drehen eines Plastikstabs und Fixieren des Stabs in einem Klemmhaken/Clip mit Klettband gestoppt und muss, falls erneut eine Blutung einsetzen sollte, ebenfalls manuell nachgespannt werden. Insofern unterscheidet sich das CAT nicht maßgeblich von einem – wenn auch noch etwas einfacher gefertigten und funktionierenden – Venenstauer. Die bloße Bezeichnung des CAT als „Medical Device“ (Medizingerät) ist für die zolltarifliche Einreihung ohne Bedeutung.
Diese Auslegung befindet sich in Übereinstimmung mit dem EuGH-Urteil vom 20. November 2025 C-631/23, „D“, das ebenfalls nicht maßgeblich auf die Verwendung zu „medizinischen Zwecken“, sondern auf „Instrumente, Apparate und Geräte“ abstellt, insbesondere auf deren große Präzision, die bei den CAT gerade nicht vorliegen. Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass sich derartige Instrumente, Apparate und Geräte von bloßen Gebrauchsgegenständen unterscheiden. Was z. B. die deutsche Fassung angehe, so werde der Ausdruck „Instrument“ in den Wörterbüchern, auf die die Kommission in ihren schriftlichen Erläuterungen Bezug nimmt, als „meist fein gearbeitetes, oft kompliziert gebautes Gerät, Werkzeug für wissenschaftliche, technische Arbeiten“ definiert. Diese Bedeutung umfasse jedoch auf den ersten Blick keine so einfach konstruierten Gegenstände wie Venenstauer. Nichts anderes kann für die CAT gelten. Allein schon wegen des verwendeten Materials – im Wesentlichen Gewebe aus Spinnstoffen und Plastik – erscheint eine große Präzision – anders als z. B. bei der Verwendung von Metall – ausgeschlossen.
Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der EuGH in die Betrachtung einbezieht, dass die Unterposition 9018 90 84 zur Position 9018 gehört, die wiederum Teil des Kapitels 90 ist. Eine kurze Analyse der unter Kapitel 90 fallenden Waren zeigt, dass diese Waren durchweg hoch entwickelte und präzise technischen Instrumente, Apparate und Geräte oder auch Apparate und Geräte sind, die sich von bloßen Gebrauchsgegenständen unterscheiden. Der Senat folgt deshalb der Auffassung des EuGH, dass das Erfordernis der sorgfältigen Fertigung und großen Präzision für diese Art von Instrumenten, Apparaten und Geräten von entscheidender Bedeutung ist.
Vor diesem Hintergrund führen die Erläuterungen zur KN zu Unterposition 9018 90 84 (RZ 09.0 und 10.0) nicht zu einer Ausweisung der CAT aus der von der Klägerin beantragten Unterposition (anhand des Kriteriums „Verwendung zu medizinischen Zwecken“), sondern es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung der Begriffe „Instrument, Apparate und Geräte““. Daher sind nach Auffassung des Senats die Erläuterungen zur KN mangels Änderung des Inhalts der Tarifpositionen nicht nichtig und es ist den Ausführungen des Beklagten insoweit zu folgen, dass aus dem Umstand, dass der EuGH auf die Frage deren Anwendbarkeit gar nicht eingegangen ist, diese nicht als problematisch anzusehen sind.
Da der Senat in seiner Entscheidung die medizinische Verwendung der CAT einerseits nicht in Frage stellt und er andererseits die Einreihung mangels des Merkmals „große Präzision“ ablehnt, war kein Beweis durch ein weiteres Sachverständigengutachten darüber zu erheben, ob die CAT nach ihren objektiven Merkmalen den in Position 9018 KN genannten medizinischen Verwendungszweck erfüllen. Aus demselben Grund war auch C nicht als sachverständiger Zeuge zu vernehmen.
Die Einreihung in die Codenummer 6307 90 98 ist nicht zu beanstanden.
Die Position 6307, die in Kapitel 63 der KN enthalten ist, lautet wie folgt:
| KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) |
| … | … | … |
| 6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung | |
| … | … | |
| 6307 9098 | - - - - andere | 6,3 |
Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten dazu, dass es sich bei den CAT um konfektionierte Ware handelt und der Spinnstoff den CAT ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO); denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2019 4 K 541/16 E, G, U, F, juris).
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