Amtshaftungsanspruch wegen Polizeieingriff bei Versammlung KI-Titel
Amtshaftung · Polizeigewalt · Versammlungsrecht · Verjährung · Ingewahrsamnahme
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.08.2025 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche nach einem Polizeieinsatz geltend.
Ab dem 09.11.2020 fanden regelmäßig Versammlungen mit dem Motto „Lichterspaziergang - Mama? Mama! Maske?" in Balingen statt. Aufgrund von massiven Auflagenverstößen bei den vorangegangenen Versammlungen verbot die Versammlungsbehörde der Stadt Balingen mit Verfügung vom 18.12.2020 die für den 21.12.2020 angemeldete Versammlung. In der, an den Marktplatz angrenzenden, Friedrichstraße sammelten sich gegen 18.49 Uhr ca. 30-40 Personen. Der Kläger befand sich aufgrund einer von ihm geplanten Kundgebung seiner Meinung bezüglich der zu der Zeit aktuellen Corona-Politik am 21.12.2020 in der Balinger Innenstadt auf Höhe der Bäckerei Koch. Dort spielte er mit einem tragbaren Radio die Musik aus der Oper Nabucco, Gefangenenchor. Von anwesenden Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg wurde der Kläger aufgefordert, die Musik auszumachen und den Platz zu räumen. Dem leistete der Kläger keine Folge. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Ingewahrsamnahme des Klägers durch die Polizisten des Landes Baden-Württemberg, wobei der genaue Ablauf der Ingewahrsamnahme und die daraus für den Kläger gesundheitlich resultierenden Folgen zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger wurde nach der Ingewahrsamnahme gefragt, ob er einen Arzt benötige, was er verneinte. Auf dem Polizeirevier Balingen wurden die Handschließen abgenommen und die oberflächlichen Verletzungen des Klägers fotografisch dokumentiert. Eine ärztliche Untersuchung lehnte der Kläger ab. Einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde zugestimmt, diese wurde jedoch mangels Erforderlichkeit nicht durchgeführt. Der Kläger befand sich dabei durchgehend in den Sachbearbeiter-Büros des Polizeireviers Balingen. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen wurde er zwischen 19.30 Uhr und 20 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen. Im Schriftsatz vom 19.03.2025 (Bl. 21 f. d.A.) erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
dass er durch den aus seiner Sicht rechtswidrigen Polizeieinsatz massive Verletzungen erlitten habe. Insbesondere sei er wegen seiner Verletzungen zwischenzeitlich arbeitsunfähig und habe seine Stelle verloren. Vom 21.12.2020 bis zum 15.01.2021 sei er bettlägerig erkrankt gewesen und habe unter Schmerzen und Angstzuständen gelitten. Aufgrund seines stark angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes ab dem 21.12.2020 sei es ihm während der verbleibenden 10 Tage im Jahr 2020 nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, Nachforschungen über die ihn schädigenden Beamten einzuholen. Namen und deren Status habe er frühestens im Jahr 2021 erfahren können. Die Erhebung einer Klage sei ihm im Jahr 2020 nicht möglich gewesen, weshalb eine Verjährung nicht in Betracht komme.
Nachdem der Kläger im Termin vom 05.08.2025 säumig gewesen ist, hat das Gericht antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, welches ihm am 13.08.2025 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2025, der bei Gericht taggleich eingegangen ist, Einspruch erhoben.
Der Kläger beantragt:
1.
Das Versäumnisurteil wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis zum 31.12.2024 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Betrag von 20.000,00 € nicht unterschreiten soll, zuzüglich 5 Prozentpunkte hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für alle entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem Vorgang vom 20.12.2020 resultieren einzustehen hat, soweit diese nicht auf Dritte, wie Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil vom 05.08.2025 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
dass jegliche Ansprüche des Klägers aus dem Vorfall am 21.12.2020 verjährt seien. Im Übrigen sei der Polizeieinsatz samt der darin vorgenommenen Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen.
Die Klage ist am 31.12.2024 bei Gericht eingereicht worden. Ausführungen zum Streitwert sind in der Klageschrift nicht enthalten gewesen. Ein Gerichtskostenvorschuss ist nicht beigefügt gewesen. Die Klage ist dem Beklagten nach Anforderung von Ausführungen zum Streitwert, Streitwertfestsetzung und Einzahlung des entsprechenden Vorschusses am 11.02.2025 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.08.2025 und vom 11.09.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil ist gem. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Der Einspruch des Klägers vom 19.08.2025 gegen das Versäumnisurteil vom 05.08.2023, dem Kläger zugestellt am 13.08.2025, ist zulässig, insbesondere erfolgte er form- und fristgerecht. Er hat die Wirkung des § 342 ZPO.
II.
Die Klage hat allerdings deshalb schon keine Aussicht auf Erfolg, weil ein behauptete Amtshaftungsanspruch des Klägers gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gegen den Beklagten aufgrund des Vorfalls am 21.12.2020 jedenfalls nicht durchsetzbar ist, weil er gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, § 214 Abs. 1 BGB.
Die am 31.12.2020 beginnende Verjährung des möglichen Anspruchs endete am 31.12.2023, bevor der Kläger am 31.12.2024 die vorliegende Klage einreichte.
Für Amtshaftungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (BeckOGK/Thomas, 1.8.2025, BGB § 839 Rn. 777). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die für einen Amtshaftungsanspruch maßgebliche dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben muss.
1.
Der Amtshaftungsanspruch entsteht, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 839 erfüllt sind. Insbesondere muss auch der Schaden eingetreten sein. Hierbei findet der zum alten Verjährungsrecht entwickelte Grundsatz der Schadenseinheit bei der Bestimmung des Verjährungsbeginns weiterhin Anwendung. Dieser von der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz besagt, dass ein Schadensersatzanspruch einheitlich auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Schadensposten mit der Entstehung der ersten Schadensposition entstanden ist (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 425 m.w.N.). Soweit die Polizeibeamten durch eine amtspflichtwidrige Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber dem Kläger dessen Körper und Gesundheit verletzt haben sollen, ist ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch des Klägers mit Abschluss der Verletzungshandlungen noch am 21.12.2020 entstanden (vgl. dazu auch LG Göttingen, Urteil vom 06.10.2021 – 4 O 229/20, NVwZ-RR 2022, 289).
2.
Der Kläger hatte zudem mit Beendigung des Polizeieinsatzes noch am 21.12.2020 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. verkannte diese jedenfalls grob fahrlässig.
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis müssen sich dabei auf alle den Anspruch begründenden Umstände beziehen, also dass die Amtshandlung rechtswidrig und schuldhaft war und eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – III ZR 117/18). Mit Beendigung des Polizeieinsatzes hatte der Kläger Kenntnis von sämtlichen tatsächlichen Umständen, die die Amtspflichtverletzung begründen konnten. Dabei steht dem Beginn der Verjährung auch nicht etwa die fehlende Kenntnis oder die fehlende grob fahrlässige Unkenntnis der Amtspflichtverletzung entgegen. Diese wird bei Amtshaftungsansprüchen regelmäßig erst im Rahmen der Amtshaftungsklage festgestellt, und zwar selbst dann, wenn der Schaden noch nicht bezifferbar ist und deshalb keine Leistungsklage, sondern nur eine Feststellungsklage erhoben werden kann (LG Göttingen, Urteil vom 06.10.2021 – 4 O 229/20, NVwZ-RR 2022, 289). Eine Kenntnis der Namen der Polizeibeamten ist in vorliegendem Fall nicht notwendig, um die Amtshaftungsklage zu erheben. Der Kläger wusste, dass es sich um Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg handelte, schließlich sind diese mit dem Wappen des Landes auf ihren Uniformen ausgestattet und der Kläger war zudem auf einem entsprechenden Polizeirevier der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg in Balingen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers zur Schwere der Verletzungen lässt sich eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die den Anspruch begründen können, nicht vornehmen. Soweit der Kläger vorträgt, die Erhebung einer Klage sei für ihn wegen seiner Verletzungen im Jahr 2020 unzumutbar gewesen, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung aus tatsächlichen Gründen gibt es per Gesetzes wegen nicht. Soweit es die Ausnahme im Hinblick auf die Unzumutbarkeit aus Rechtsgründen gibt, stellt diese letztlich darauf ab, dass in solchen Fällen, in denen aus Rechtsgründen auch eine Kenntnis ausscheidet, die Verjährung nicht zu laufen beginnt. Dies ist bei tatsächlichen Gründen gerade nicht der Fall. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB gerade erfüllt (siehe zuvorige Ausführungen), sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2020 beginnt. Die vom Kläger vorgetragen Gründe sind im Hinblick auf die Verjährung bestenfalls unter den Hemmungstatbestand des § 206 BGB subsumierbar. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung, dass im Falle höherer Gewalt lediglich in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist ein Hemmungstatbestand greift, trägt gerade dem Umstand einer tatsächlichen Verhinderung an der Klageerhebung, wie sie der Kläger hier vorträgt, Rechnung. Der Vortrag ist mithin nicht geeignet, den Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020 in Zweifel zu ziehen.
III.
Der klägerseits beantragte Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu der im Verhandlungstermin durch das Gericht im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand mitgeteilten vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Verjährung war nicht zu gewähren. Gemäß § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag eine Frist bestimmen, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Klagepartei standen sämtliche Schriftsätze der Gegenseite bereits seit Langem zur Verfügung, so dass sich die Klägerseite auf sämtliche von dem Beklagten aufgeworfene Fragen bereits umfassend vorbereiten und einlassen konnte. Eine analoge Anwendung des § 283 ZPO im vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfene Fragen bereits im Vorfeld von den Parteivertretern schriftsätzlich erörtert wurden. Ein Schriftsatzrecht folgt auch nicht aus § 139 Abs. 5 ZPO. Nach § 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht eine Frist bestimmen, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Vorliegend ergingen aber keine rechtlichen Hinweise an die Klägerseite. Es erfolgte lediglich eine Erörterung des Sach- und Streitstands mit den in dem Verfahren bereits eingebrachten Argumenten. Ein Überraschungsmoment lag daher nicht vor. Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG kann vorliegend kein Schriftsatzrecht hergeleitet werden. Die rechtlichen Problempunkte waren im Vorfeld bekannt und wurden im Termin erörtert.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001650159