EuG Zweite Kammer Urteil zitiert von 3

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH

Smart Technologies ULC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH – Absolutes Eintragungshindernis -Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sache R 554/2009-2) über die Anmeldung des Wortzeichens WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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