Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe - PKH - ohne Ratenzahlung zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und …
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., gewährt.
Gründe
1
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe - PKH - ohne Ratenzahlung zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Er bezieht ein monatliches Krankengeld von 600,34 EUR. Abzüglich des zu berücksichtigenden Freibetrages von monatlich 364,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 vom 16. Juni 2003) und der vom Kläger anteilig zu erbringenden Mietezahlung (Gesamtkosten der Mietwohnung 533,15 EUR) verbleibt kein für die PKH zu berücksichtigendes Einkommen.
2
Da der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, waren die Erfolgsaussichten der Berufung nicht mehr zu prüfen (§ 119 Satz 2 ZPO).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).