Fortdauer der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus KI-Titel
Maßregelvollzug · § 20 StGB · Gefährlichkeit · Sachverständigengutachten · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 212-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39,
04107 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 10. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 3. September 2020 (I StVK 332/20) und gegen den seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. November 2020 (2 Ws 485/20), dem Beschwerdeführer und dessen Verfahrensbevollmächtigten jeweils zugegangen am 11. November 2020.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom
20. November 1992 (3 Ks 33 Js 2059/92) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch sowie wegen Mordes zum Nachteil eines achtjährigen Jungen zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nicht von der Verurteilung umfasst waren weitere Straftaten, die der Beschwerdeführer in strafunmündigem Alter begangen und im Zuge der Ermittlungen gestanden hatte. Hierbei handelte es sich um sexuellen Missbrauch und Mord zum Nachteil eines zehnjährigen Jungen sowie weitere sexuelle Missbräuche an Mädchen und Jungen im Alter von sieben bis zehn Jahren in mindestens fünf Fällen. Seit dem 21. Mai 1993 befindet sich der Beschwerdeführer im Maßregelvollzug.
Im Verlauf des Vollzugs erstatteten verschiedene externe Sachverständige, zuletzt Dr. med.
Dipl. Psych. G. am 23. Juli 2019, ein Prognosegutachten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. September 2020 ordnete das Landgericht Leipzig die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es schließe sich den überzeugenden Ausführungen der bisher von ihm hinzugezogenen Sachverständigen an und gehe davon aus, dass nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB begründender Zustand gegeben sei, der bei fortbestehender Gefährlichkeit die Fortdauer der Unterbringung gebiete. Die Sachverständigen gingen übereinstimmend von einer schweren Störung der Persönlichkeit und nicht lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus. Der Zustand des Beschwerdeführers habe – auch nach der aktuellen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung – durch den bisherigen Behandlungsverlauf nicht gebessert werden können. Alle Gutachter seien im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Beschwerdeführer zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale untrennbar mit der pädophilen sexuellen Devianz, die eng an sexuelle und destruktive Impulse gekoppelt sei, und der hohen subjektiven Bedeutung von Sexualität verknüpft seien. Diese Verknüpfung sei wesentlicher Bestandteil der gestörten Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Unter Beachtung der Entwicklung des Beschwerdeführers vor Begehung der Taten, der tat- sowie täterbezogenen Umstände und Aspekte, des bisherigen Behandlungsverlaufs und der überzeugenden Ausführungen der externen Sachverständigen liege die durch die Anlassdelikte zutage getretene Gefährlichkeit infolge der nach wie vor vorhandenen maßgeblichen Risikofaktoren aktuell weiter vor. Deshalb könne weder eine Bewährungsaussetzung erprobt werden noch sei eine Erledigung der Maßregel zu erklären. Auch nach dem Maßstab des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, wonach eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten erforderlich ist, die aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten seien, sei der weitere Maßregelvollzug nach wie vor nicht unverhältnismäßig. Die bislang gehörten externen Sachverständigen und die Psychologen und Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung gingen übereinstimmend von einer weiterhin hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Delikte entsprechend denen, die auch zur Unterbringung geführt haben, aus. Dem weiteren Vollzug der Maßregel stehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach derzeitiger Prognose nicht erfolgversprechend therapierbar sei. Maßgebend seien die Gründe für das bisherige Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte. Es sei nicht erkennbar, dass unzureichende Behandlungsangebote während des Maßregelvollzugs den schon seit längerer Zeit ins Stocken geratenen Therapieprozess verursacht hätten. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei gewürdigt worden, dass gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache seit dem 19. Februar 1992 freiheitsentziehende Maßnahmen vollstreckt würden und ihm zuletzt auch vom Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. G. Einsicht in seine Krankheit sowie auch Therapiewünsche attestiert würden, ihm somit eine gewisse Nachreifung im Maßregelvollzug nicht abgesprochen werden könne. Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer attestierten erheblichen Persönlichkeitsstörungsanteilen und pädophilen Störung sowie der von ihm deshalb weiterhin ausgehenden hohen Gefahr von Straftaten gleich denen der Anlassdelikte könne die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Die hierzu gemachten Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in ihren Beschlüssen vom 6. Januar 2016 (I StVK 744/15) und 13. Dezember 2016 (I StVK 643/16) beanspruchten vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Maßregelvollzugsbehandlung weiterhin Gültigkeit. Auch im vergangenen Jahr seiner Unterbringung habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gravierend verändert. Zu einer therapeutischen Auseinandersetzung mit seiner eigenen Sexualität sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. November 2020 „aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung – zumindest durch das Oberlandesgericht – sei in freiheitsgrundrechtsverletzender Weise begründungsdefizitär, weil sie die Frage der fehlenden Möglichkeit prognosebasiserweiternder Ausführungen und Lockerungen nicht erörtert habe, obwohl ein Lockerungs- und Ausführungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Maßregelklinik vom 29. September 2020 erneut vollständig abgelehnt worden sei. Diese staatliche Verweigerungshaltung auf vollzugsrechtlicher Ebene habe sich auch auf der Ebene der gerichtlichen Vollstreckungsentscheidung auswirken müssen mit der Folge einer Bewährungsaussetzungspflicht bzw. deren Androhung. Ferner liege der für eine über zehn Jahre hinausgehende Unterbringung erforderliche besondere Grad einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der durch die Reform des Maßregelrechts veränderten Prognosemaßstäbe nicht mehr vor. Den gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts fehle eine widerspruchsfreie Grundlage. Hinzu komme eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung dadurch, dass sich das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung maßgeblich auch auf das Gutachten des zuletzt beauftragten Sachverständigen stütze. Dieses sei ohne vollständige Aktenkenntnis gefertigt worden, weil dem Gutachter die gesamten Ermittlungsakten und die darin enthaltenen umfassenden Beschuldigtenvernehmungen völlig unbekannt gewesen seien. Überdies hätten es sowohl Land- als auch Oberlandesgericht verfassungswidrig unterlassen zu prüfen, ob die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, obwohl bei dem Beschwerdeführer nunmehr keine hinreichend realistischen Behandlungsmöglichkeiten (mehr) bestünden. Das Landgericht habe selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach derzeitiger Prognose nicht erfolgversprechend therapierbar sei; auch erhalte dieser keine Lockerungen als „Behandlung“ im weiteren Sinne. Die vom aktuellen Gutachter vorgeschlagene Beteiligung eines externen Therapeuten werde von der Maßregelklinik abgelehnt. Es werde nunmehr eine gesetzlich nicht vorgesehene und im Einweisungsurteil nicht angeordnete reine Sicherungsverwahrung vollstreckt. Die weitere Fortsetzung des Freiheitsentzuges sei unverhältnismäßig. Auch liege eine Verletzung von Art. 37 Buchst. a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child) vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121, im Folgenden: Kinderrechtskonvention) vor. Die Anordnung und Fortsetzung des Freiheitsentzuges gemäß § 63 StGB bei dem zum Zeitpunkt der Einweisungstat 14 Jahre alten Beschwerdeführer ohne gesetzlich zwingend verankerte Entlassungspflicht sowie ohne gerichtliche Einbeziehung der Kinderrechtskonvention auf Verhältnismäßigkeitsebene stelle eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 37 Buchst. a Satz 1 der Kinderrechtskonvention dar. Zudem sei die potentiell lebenslange Unterbringung in der Psychiatrie aus Anlass einer von der Strafjustiz abgeurteilten Straftat eine „Freiheitsstrafe“ im Sinne von Art. 37 Buchst. a Satz 2 der Kinderrechtskonvention. Jedenfalls die gerichtlichen Entscheidungen (unterstellt die gesetzlichen Regelungen mögen – wie vom Bundesverfassungsgericht angenommen – die Einhaltung der Kinderrechtskonvention ermöglichen) verstießen nunmehr erkennbar dagegen. Der Beschwerdeführer werde durch die konkrete Rechtsanwendung der Gerichte in eine völlig perspektivlose Situation ohne jegliche Aussicht auf Bewährung gestürzt.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits vor der Hauptsachentscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer § 63 StGB mit der Begründung angreift, er missachte Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention, fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis, diesen Akt der Bundesstaatsgewalt daraufhin zu überprüfen, ob er mit den – auch im Lichte der Kinderrechtskonvention auszulegenden (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2009 – Vf. 36-IV-09) – Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen in Einklang steht. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen – auch mit Blick auf die grundgesetzliche Kompetenzordnung – bundesgesetzliche Vorschriften selbst nicht der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 134-IV-08 m.w.N.; st. Rspr.).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 Sächs-VerfGHG.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.).
b) Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht dargelegt. Dass die angefochtenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und an die Begründung von Entscheidungen, die die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 118-IV-18 jeweils m.w.N.), nicht genügen, kann der Beschwerdeschrift nicht in ausreichendem Maße entnommen werden.
aa) Anhand des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]) nicht hinreichend Rechnung trägt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die aktuellen sachverständigen schriftlichen und mündlichen Ausführungen genügten nicht den Mindeststandards an Prognosegutachten, weil der Sachverständige nicht die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachakten, insbesondere die darin befindlichen Protokolle über Beschuldigtenvernehmungen aus dem Ermittlungsverfahren gesichtet habe, ist bereits eine zuverlässige Prüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht möglich, weil die Vernehmungsprotokolle vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden. Warum die Auswertung Jahrzehnte zurückliegender Beschuldigtenvernehmungen durch den Sachverständigen gerade im konkreten Fall zur Wahrung fachlicher Standards oder sonst geboten gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar wie dadurch etwa nicht berücksichtigte, entscheidungserhebliche Umstände. Dass darüber hinaus Zweifel an der Sachkunde des Gutachters oder der Qualität der Prognosestellung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
14. Januar 2005 – 2 BvR 983/04 – juris Rn. 15 f.; Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [164f.] [zur Sicherungsverwahrung]) bestehen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Begutachtung nicht nachvollziehbar und transparent war; ausweislich der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts wurden alle vom Sachverständigen Dr. med. Dipl. Psych. G. zugrunde gelegten Erkenntnisquellen wiedergegeben. Im Übrigen stützt sich das Landgericht zur Begründung der negativen Gefahrenprognose auf die „übereinstimmenden“ Ausführungen sämtlicher bisher von der Strafvollstreckungskammer hinzugezogenen externen Sachverständigen. Es fehlt damit jedenfalls an einem hinreichend substantiierten Vortrag zur Kausalität des geltend gemachten Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens.
bb) Der Beschwerdevortrag zeigt ebenfalls nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit auf, dass die Ausführungen der Gerichte zur Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Da es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine Entscheidung, die eine tatrichterliche Bewertung der für die Prognose erheblichen Tatsachen erfordert, handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 118- IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 84-IV-11).
(1) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Einschätzung des Landgerichts einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit fehle eine widerspruchsfreie Grundlage, legt er die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes – auch mit Blick auf die seit dem Jahre 2016 in § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB angehobenen materiellrechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 2 BvR 2406/16 – juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 BvR 2570/16 – juris Rn. 24) – nicht dar. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, zur Widerlegung der Gefahrenprognose einzelne, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Äußerungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten sowie einiger externer Gutachter in zurückliegenden Anhörungen wiederzugeben, ohne sich mit den Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.
(2) Auch die gegen die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Gerichte erhobenen Einwände des Beschwerdeführers lassen einen möglichen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom
21. März 2019 – Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 27-IV-12), jedoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte – jedenfalls das Oberlandesgericht – hätten die Frage der fehlenden Möglichkeit prognosebasiserweiternder Ausführungen und Lockerungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erörtern müssen, folgt dies wegen eines nicht übertragbaren Sachverhalts insbesondere nicht aus der vom Beschwerdeführer zur Begründung maßgeblich herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung auf eine fehlende Erprobung des Beschwerdeführers gestützt hat.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fortdauer der Unterbringung sei unzulässig, weil für ihn keine Behandlungsaussichten mehr bestünden, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12 – juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 41; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 789/13 – Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [318]). Anhand des Beschwerdevortrags lässt sich jedoch bereits ein Wegfall jeglicher Behandlungsperspektive für den Beschwerdeführer bzw. eine dahingehende Feststellung der Gerichte nicht hinreichend nachvollziehen. Zwar hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei „nach derzeitiger Prognose nicht erfolgversprechend therapierbar“; zugleich hat es aber an anderer Stelle darauf abgestellt, dass der „Therapieprozess (…) seit längerer Zeit ins Stocken“ geraten sei, bzw. ist auf Gründe für das bisherige „Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte“ eingegangen und hat schließlich auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer zuletzt vom Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. G. „Therapiewünsche attestiert“ worden seien. Überdies hatte das Landgericht in der Fortdauerentscheidung vom
24. September 2019 die Einschaltung eines externen Sexualtherapeuten zum Vorantreiben des seit Jahren stagnierenden Behandlungsprozesses als durchaus sachgerecht angesehen, vorausgesetzt der Beschwerdeführer sei zu einer derartigen Therapie bereit. Auch wenn ausweislich der Ausführungen der Vertreter der Maßregelvollzugseinrichtung in den Anhörungen dies nicht „als gewinnbringende Option“ erachtet und bislang kein externer Therapeut beigezogen wurde, lässt sich nicht erkennen, weshalb damit keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr bestehen sollen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht aufgezeigt, dass die Wertungen der Kinderrechtskonvention der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf entgegenstünden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keine lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verbunden ist, und die Regelungen der §§ 63, 67d StGB den Anforderungen von Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 24). Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Darlegung seiner hiervon abweichenden Sichtweise sowie auf die Behauptung, die Gerichte hätten die Bestimmung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Indes nimmt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug auf vorangegangene Beschlüsse vom 6. Januar 2016 und 13. Dezember 2016, in denen es jeweils im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention einging; zugleich betont es, dass jene Ausführungen auch vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Maßregelvollzugsbehandlung Gültigkeit beanspruchten.
c) Aus den genannten Erwägungen hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verletzung des durch Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gewährleisteten Willkürverbotes nicht dargetan.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für eine Entscheidung vor der Sachentscheidung bestand kein Anlass.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl