Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 einer Gemeinschaftsschule KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Schulzulassung · Aufnahmekapazität · Schulgesetz Berlin · vorläufiger Rechtsschutz
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Z…aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H…, hilfsweise der k…, weiter hilfsweise der W… aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hinsichtlich des ersten Hilfsantrags begründet.
I. Der Hauptantrag ist unbegründet,
Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch dahingehend nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der H… beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die H… ist durch die Antragsteller nicht mit Erfolg zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H…zwar nicht vollumfänglich entsprochen. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 drei 7. Klassen mit jeweils 28 Plätzen – also mehr als der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze – eingerichtet.x…
Allerdings führt dies nicht dazu, dass sich die Antragsteller auf einen Fehler hinsichtlich der Einrichtung der Klassen berufen können. Denn die überobligatorische Aufnahme von zwei Schülerinnen und Schülern pro Klasse führt zu einer Verbesserung der Aufnahmechancen des Antragstellers zu 1. und damit zu keiner rügefähigen Rechtsposition. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 28 =) 84 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 74 Schülerinnen und Schüler anderer Grundschulen mit der ersten Fremdsprache Englisch mit Erstwunsch, darunter der Antragsteller zu 1. und 14 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sowie 5 Schülerinnen und Schüler mit der ersten Fremdsprache Französisch mit Erstwunsch an der Schule. Zudem äußerten 50 Schülerinnen und Schüler der Schule den Wunsch, nach der 6. Klasse an der H… zu verbleiben, von denen 4 Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufwiesen und 5 die erste Fremdsprache Französisch belegten.
Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben, wobei das Auswahlverfahren für jede der fortsetzbaren Fremdsprachen gesondert durchgeführt wird (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG):
Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026, GVBl. S. 460). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).
Die Vergabe der Schulplätze an der H… hielt die rechtlichen Vorgaben ein.
a. Für die erste Fremdsprache Französisch standen 10 Plätze zur Verfügung.
Gegen die Festlegung dieses Kontingents bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Anzahl der 10 Schulplätze für die erste Fremdsprache Französisch wurde ausweislich des Vortrags des Antragsgegners von Schulträger und regionaler Schulaufsicht in Absprache mit der Schule abgestimmt und verbindlich festgelegt. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass getrennte Auswahlverfahren notwendig sind, wenn die gewählte erste Fremdsprache nur von wenigen Schülerinnen und Schülern belegt wird und deshalb nur an wenigen Schulen fortgesetzt werden kann (AbgH-Drs. 17/2645 S. 9 f.). Ausweislich der vorgelegten Aufnahmekapazität ist die H… im Bezirk Steglitz-Zehlendorf die einzige Integrierte Sekundar- bzw. Gemeinschaftsschule, an der die erste Fremdsprache Französisch fortgeführt werden kann (vgl. Bl. 1e des Generalvorgangs).
Gegen diese Festlegung spricht auch nicht, dass es einen vermehrten Bedarf für die erste Fremdsprache Englisch gibt. Dies wird schon insoweit berücksichtigt, als das Kontingent für die Sprache Französisch erheblich kleiner ist als das für die erste Fremdsprache Englisch. Dass dies in diesem Jahr – zufällig – dazu geführt hat, dass alle Bewerbungen mit der ersten Fremdsprache Französisch berücksichtigt werden können, ändert daran nichts. Die vermeintlich höheren Chancen für Bewerbungen mit der ersten Fremdsprache Französisch sind jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass diese Kinder auch nur an einigen wenigen Schulen – die diese erste Fremdsprache anbieten – im Auswahlverfahren berücksichtigt werden können (vgl. zu alledem und unter Billigung des für die hier streitgegenständliche Schule festgelegten Kontingents von 10 Plätzen für die erste Fremdsprache Französisch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2026 – OVG 3 S 108/25 – EA S. 4 ff.).
Im Auswahlverfahren für die erste Fremdsprache Französisch rückten zunächst 5 Kinder der eigenen Primarstufe auf, sodann wurden die weiteren 5 Plätze an die 5 Bewerbungen mit dieser ersten Fremdsprache vergeben. Überschüssige Plätze, die dem Kontingent Englisch zugeschlagen worden wären (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG), waren nicht vorhanden.
b. Im Auswahlverfahren für die erste Fremdsprache Englisch für die noch zur Verfügung stehenden 74 Plätze galt das Folgende:
(1) Zunächst rückten 45 Schülerinnen und Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe auf. Darunter waren 4 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder).
(2) Weitere 8 mit Erstwunsch angemeldete Integrationskinder wurden sodann aufgenommen, § 33 Abs. 4 Satz 1 SoPädVO.
Die Rüge der Antragsteller, das Kind mit der laufenden Nummer 2 sei zu Unrecht aufgenommen worden, dringt nicht durch.
Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller zu 1., der keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, sich auf etwaige Fehler in dem bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 33 Abs. 4 SopädVO durchzuführenden Aufnahmeverfahren jedenfalls dann nicht berufen kann, wenn diese sich auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nicht auswirken können. Das ist dann der Fall, wenn unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Übernachfrage bestand, so dass die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO freizuhaltenden Plätze in vollem Umfang in Anspruch genommen wurden, so dass es nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO) kommen konnte, die im allgemeinen Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG zu vergeben gewesen wären.
Vorliegend fand ein Auswahlverfahren zwischen den Integrationskindern statt und 6 Integrationskinder blieben unberücksichtigt. Auch wenn das Kind mit der laufenden Nummer 2 rechtswidrig berücksichtigt worden wäre, wäre dieser Platz mithin nicht dem Kontingent für Kinder ohne sonderpädagogischen Bedarf zugefallen.
Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht der Einwand der Antragsteller, es lägen bei der Schulanmeldung im Gegensatz zum hierzu ausgefüllten Begleitblatt (Schul190c) unterschiedliche Unterschriften vor, nicht. Die zugrundeliegende, an ein „N“ erinnernde Paraphe lässt sich beiden Unterschriften entnehmen. Damit ist jedenfalls hinreichend erkennbar, dass die Anmeldung jedenfalls auch von derselben Person, nämlich der erziehungsberechtigten Mutter, vorgenommen wurde. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 7 f.).
(3) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
(4) Sodann erhielten zunächst 8 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze.
Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung der Geschwisterkinder mit den laufenden Nummern 21 und 23 rügen, haben sie damit keinen Erfolg.
Für beide Kinder ist durch die Auflistung der Geschwisterkinder in einer separaten Liste festgestellt, dass die Ankergeschwisterkinder im nächsten Jahr noch die Schule besuchen werden. Auch wenn sich der Liste nicht entnehmen lässt, wer diese erstellt hat, lässt sich der Auflistung mit positivem Prüfvermerk sowie den angefügten Unterlagen mit Meldeauskünften eine hinreichende Prüfung entnehmen. Dass die Ankergeschwisterkinder im kommenden Schuljahr nicht weiter die H… besuchen, beruht auf einer nicht fundierten Spekulation.
(5) Zu Recht wurden anschließend die verbliebenen 13 Schulplätze in einem allgemeinen Losverfahren und nicht nach von der Schulkonferenz beschlossenen Auswahlkriterien vergeben.
(aa) Es lagen keine durch die Schule gesondert festgelegten, genehmigten und veröffentlichten Auswahlkriterien vor.
Nach § 6 Abs. 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 oder 4 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
Vorliegend hat die Schulkonferenz zwar beschlossen, die bisher geltenden Aufnahmekriterien mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 fortführen zu wollen. Einer erneuten Genehmigung dieser seit 2017 geltenden Aufnahmekriterien hätte es dem Grunde nach auch nicht bedurft, da die einmal erteilte Genehmigung fortwirkt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 –, juris Rn. 1). Allerdings hat die Schulaufsichtsbehörde ausweislich der vorgelegten Kommunikation im Oktober 2025 verfügt, dass sämtliche Auswahlkriterien und – verfahren erneut vorzulegen und zu genehmigen sind, um angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erneut eine Überprüfung vornehmen zu können.
Dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken. Auch wenn eine einmal erteilte Genehmigung grundsätzlich weitergilt, kann die Schulaufsicht doch bei einer veränderten Rechtslage eine erneute Prüfung der Beschlüsse vornehmen.
Ausweislich des Vermerks vom 12. Januar 2026 sind die Kriterien nicht genehmigt, sondern es ist vielmehr zum Ausdruck gebracht worden, dass an der ursprünglichen Genehmigung nicht mehr festgehalten wird. Dass dies auf einer falschen Begründung beruhte, da fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass eine Auswahl nach Kompetenzen nicht mehr möglich sei, ändert daran nichts. Tatsächlich sind die Kompetenzen zwar nicht mehr in den Förderprognosen ausgewiesen, diese werden aber weiterhin durch die Grundschulen in einem separaten Formular bewertet. Dieses Formular könnte im Auswahlvorgang angefordert und eine Auswahlentscheidung entsprechend vorgenommen werden. Dementsprechend ist die Auswahl nach Kompetenzen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Sek I-VO auch nach Umstellung der Gestaltung der Förderprognose weiterhin ausdrücklich möglich.
Ohne die erteilte Genehmigung gilt nach § 6 Abs. 6 Sek I-VO als Auffangkriterium ein einheitliches Losverfahren. So wurde es auch auf der Internetseite der Schule veröffentlicht, so dass selbst bei Annahme einer weiterhin bestehenden Genehmigung keine hinreichende Information der Erziehungsberechtigten über das Auswahlverfahren erfolgt wäre.
(bb) Das Losverfahren wurde in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Der Antragsteller zu 1. nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück.
Die gerügte Beteiligung des Kindes mit der laufenden Nummer 28 geht fehl. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Primarstufe der M… berechtigt ist, Förderprognosen auszustellen. Denn eine Anmeldung sowie Beteiligung am Losverfahren an einer Gemeinschaftsschule kann unabhängig von der Förderprognose für das Gymnasium und der Durchschnittsnote erfolgen.
Ob die Kinder mit den laufenden Nummern 50, 72, 62 und 65 rechtmäßig am Losverfahren beteiligt wurden, bedarf keiner weiteren Begutachtung, da die Kinder Absagen erhalten haben.
Unabhängig davon, ob unberücksichtigte Bewerberkinder am Losverfahren tatsächlich fehlerhaft beteiligt wurden, folgt daraus keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Zwar könnte die abstrakte Loschance des Antragstellers zu 1. durch die fehlerhafte Beteiligung eines dieser Kinder am Losverfahren rechtswidrig vermindert worden sein. Dieser Fehler würde indes nicht etwa zur Anordnung eines weiteren (fiktiven) Losverfahrens, sondern zu einer dahingehenden Korrektur führen, dass die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder beschränkt und der Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste geheilt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).
Durch die rechtswidrige Beteiligung eines Bewerberkindes am Losverfahren würden die Aufnahmechancen des Antragstellers zu 1. lediglich dann verletzt, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt oder eine Vergabe rechtswidrig vergebener und daher fiktiv freier Plätze im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, S. 10 EA). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, so dass die Antragsteller insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein können.
II. Der erste Hilfsantrag ist dagegen begründet.
Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von jedenfalls zwei Kindern an der Z… rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
An derk… erhielten zunächst alle Bewerberkinder, die sich mit ihrem Erstwunsch an der Schule angemeldet haben, einen Schulplatz.
Für Zweitwunschbewerbungen – wie die des Antragstellers zu 1. – verblieben danach noch 18 Schulplätze für insgesamt 23 Bewerberkinder.
1. Für die Aufnahme von Zweitwunschbewerbern gilt das Folgende:
In dem Fall, dass die Schülerin oder der Schüler nicht in die ausgewählte Schule – also die Erstwunschschule – aufgenommen werden kann, bestimmt § 56 Abs. 7 SchulG, dass den Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche eine aufnahmefähige Schule benannt wird. Dabei werden nach Satz 2 Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die im Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt.
§ 6 Abs. 9 Satz 1 Sek I-VO legt fest, dass bei einer Übernachfrage der Zweitwunschschule unter Zweitwunschbewerbern frei gebliebene Schulplätze an Schülerinnen und Schüler dergestalt verteilt werden, dass diese vorrangig an die Bewerberkinder, die im Bezirk der Zweitwunschschule ihren Wohnsitz haben, und nachrangig an die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Bezirks vergeben werden. Nach Satz 2 der Regelung werden die Plätze bei einer Übernachfrage in der jeweiligen Bewerbergruppe nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.
2. Zunächst wurden in nicht zu beanstandender Weise fünf Bewerberinnen und Bewerber an der Z… aufgenommen, die ihren Wohnsitz im Bezirk M… haben. Der Antragsteller zu 1., der seinen Wohnsitz im Bezirk T… hat, konnte dabei keine Berücksichtigung finden.
3. Die daran anschließende Auswahl der Bewerberkinder, die ihren Wohnsitz nicht im Bezirk M…haben, erfolgte rechtswidrig, da in nicht vorgesehener Weise zwei Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen wurden.
a. 10 Plätze wurden entsprechend § 6 Abs. 9 Satz 2 Sek I-VO an die Kinder mit einer Durchschnittsnote bis zu 3,0 vergeben.
b. Anschließend wurde ein weiterer Platz an ein Zwillingskind vergeben, dessen Geschwisterkind über die Durchschnittsnote einen Platz in seiner Zweitwunschschule bekommen hatte.
Dies ist nach der Regelung des Auswahlverfahrens bei der Übernachfrage an Zweit- und Drittwunschschulen nicht vorgesehen.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich in § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG wie auch in § 6 Abs. 9 Satz 1 Sek I-VO bei einer Übernachfrage an diesen Schulen ausdrücklich dafür entschieden, vorrangig Bezirkskinder aufzunehmen. Eine vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern hat er – anders als in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3 SchulG für das Aufnahmeverfahren bei Erstwunschschulen – hier gerade nicht vorgesehen.
Durch die abweichende Regelung des Aufnahmeverfahrens für Zweitwunschbewerber entstand keine Regelungslücke. Vielmehr kann das Verfahren in der beschriebenen Form ohne Weiteres durchgeführt werden, ohne dass es – anders als bei der Regelung des Verfahrens hinsichtlich der Drittwunschschule – Analogien zu anderen Regelungen bedürfte.
Es ist – ohne dass es hier darauf ankäme – zudem nicht davon auszugehen, dass der Gesetzes- und Verordnungsgeber eine Geschwisterkindregelung versehentlich nicht in die Norm aufgenommen hat. Vielmehr war ihm das Prozedere bei der Vergabe der Schulplätze an Erstwunschschulen einschließlich des hier geregelten Geschwistervorrangs bewusst und es wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen in die entsprechenden Normen zur Vergabe der Plätze an Zweitwunschschulen aufgenommen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Er hat sich jedoch dafür entschieden, sein Augenmerk hier auf eine wohnortnahe Beschulung zu richten, was nicht zu beanstanden ist.
c. Dementsprechend wurde auch ein weiteres Zwillingskind im zuletzt durchgeführten Losverfahren unter den Bewerbungen mit der Durchschnittsnote 3,1 rechtswidrig aufgenommen.
3. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:
Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
Der Antragsteller zu 1. ist der einzige, der sich gegen die Platzvergabe an der Zweitwunschschule Z…wendet und weiterhin die Aufnahme an dieser Schule begehrt. Er kann einen der unrechtmäßig vergebenen Schulplätze für sich in Anspruch nehmen, obwohl er aufgrund der fehlenden Durchschnittsnote in der Auswahl erst nachgelagert nach der Auswahl nach Durchschnittsnote Berücksichtigung gefunden hätte.
III. Über den weiteren Hilfsantrag war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war trotz des Eilverfahrens angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.
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