Streit über variable Vergütung bei verspäteter Zielvorgabe KI-Titel
Variable Vergütung · Performance Management · Zielvorgabe · Arbeitsvertrag · Provisionssystem
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.236,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 107.378,80 festgesetzt.
5. Die Berufung wird, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Verzögerungsschaden aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe für das Geschäftsjahr 2021.
Die Beklagte ist in den Bereichen Chemie, X., X. sowie X. tätig, vorwiegend als Händler. Der Kläger war seit September 2017 bei der Beklagten als Abteilungsleiter im Geschäftsbereich Chemicals beschäftigt.
Ziffer 3.3 der Arbeitsvertragsänderungsvereinbarung vom 29.01.2018 stellte dem Kläger ein „Performance Management System“ für die Zeit ab dem 01.01.2019 in Aussicht (Anlage K 1, Bl.112 d.A.). Die Beklagte verabschiedete ein „Provisionssystem“, welches ab dem 01.01.2019 gelten sollte (Anlage K 3, Bl. 119 ff. d.A.). Die Präambel sah vor, dass das Provisionssystem nur angewendet werden soll, wenn eine individualvertragliche Regelung mit dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossen wird. Die Parteien vereinbarten mit einem „Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag“ vom 31.08.2018 (Anlage K 2, Bl. 117 ff. d.A.), dass das neue Provisionssystem für den Kläger gelten soll.
Das Provisionssystem sah inhaltlich vor, dass sich das Gesamtgehalt aus dem Grundgehalt und der variablen Vergütung zusammensetzt. Die variable Vergütung setzte sich aus den Bausteinen „Ziele und Leistungen“ und „Erfolg“ zusammen, wobei die Parteien ausschließlich über letzteren Baustein streiten. Die variable Vergütung des Bausteins „Erfolg“ war im Fall des Klägers wie folgt geregelt: Für den Abteilungsleiter Chemicals war ein Betrag in Höhe von € 15.000,00 festgesetzt, der einem Faktor von 1,0 bei einer 100%igen Zielerreichung entsprach. Dieser Faktor erhöhte sich, wenn das 100%-Ziel übertroffen wurde. Für jede 10 Prozentpunkte über dem 100%-Ziel erhöhte sich der Faktor um 0,2, wobei Zwischenwerte linear zu ermitteln waren. Eine Deckelung nach oben erfolgte nicht. Hinsichtlich des Zielwertes sah die Provisionsregelung folgendes unter § 4 Abs. 2 vor:
(2) Für jedes Geschäftsfeld gibt es einen 100% Zielwert. Dieser basiert auf dem PBT des jeweiligen Geschäftsfeldes (weltweites Ergebnis). Der Zielwert (in Mio. €) orientiert sich an der strategischen Planung und wird jährlich von der GL im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt. Entsprechend wird der Zielwert für die provisionsberechtigten Mitarbeiter der Zentralbereiche aus der Summe der 4 Einzelwerte ermittelt.
(3) Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung richtet sich nach dem tatsächlich erreichten PBT in einem Geschäftsfeld (bzw. der Summe der 4 Geschäftsfelder). […]
§ 5 des Provisionssystems sieht vor, dass die Auszahlung mit dem Märzgehalt des Folgejahres erfolge.
Von der Beklagte existiert eine Broschüre über „The new incentiv system“, in welcher der Baustein „Success“ in der Berechnung wie folgt dargestellt wird: „business line success factor x fixed amount“. 100% seien „= budget target“ und korrespondiere mit einem „success factor of 1“ (Anlage K 8 Bl. 683 ff. d.A.).
Mit E-Mail vom 22. März 2021 um 19:20 Uhr übermittelte Herr X. X. (Executive Director Human Resources, Administration & PR) als Zielwert für den Bereich „Chemicals“ ein „PBT Budget 2021“ in Höhe von € 18.236.000,00 als „approved by the board“ (Anlage K 5, Bl. 128 ff.). Herr X. war nicht Teil der Geschäftsleitung. Letztlich legte die Beklagte den Zielwert indes auf € 60.000.000,00 fest.
Die Beklagte erzielte einen PBT in Höhe von € 107.266.000,00 für das Jahr 2021. Im März 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger eine variable Vergütung für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt € 54.163,20 brutto aus, berechnet auf Basis eines Zielwertes von € 60.000.000,00.
Ausweislich eines Protokolls (Anlage K 4, Bl. 127 f. d.A.) fand am 29. März 2021 eine sog. „Elefantenrunde“ mit den Teilnehmern „GBL, BRL, AL, VBL Chemicals H.“ statt. Zu dem Thema „Start in das Jahr / Themen 2021: Zahlen und Ausblick“ hielt das Protokoll fest:
„Wir haben per Ende Februar bereits 45% der erwarteten Earnings 2021 erwirtschaftet (60% Chemicals, 25% MeOH).
Success Factor 2021: 60 mio. Die Zahl wurde korrigiert von einem ursprünglichen Budget von 18 mio. Die Korrektur basiert auf aktuellen Ergebnissen (FCI und YTD Zahlen) sowie dem veränderten Ausblick im Vergleich zur Budgeterstellung. Insgesamt herrscht Einigkeit, dass das aktuelle System bzgl. Success Factor verbessert werden muss.“
Am 12. April 2022 fand ein Teammeeting statt, an dem die Geschäftsleitung teilnahm und auch der Kläger. In dem auf Video aufgezeichneten Teammeeting sagt der Vorstandsvorsitzende Stephan Schnabel
„Andreas and Axel, first of all if you remember correctly the budget was three million at the day when this was arranged. And we realised that the 3 million were completely out of scope. So I ask about two colleagues here Axel and … (???) what are we doing? And then they were talking and came okay I think we feel comfortable with 60. I had the feeling 60 was not enough and said let’s make 80 or 90. But the two colleagues said no come we don’t know what’s coming up and so on. If I would have let’s say followed more my gut feeling I should have insisted 90.“.
Die Beklagtenseite hat für das Video als Beweisangebot die Beiziehung der Akte 18 Ca 110/22 angegeben. Die Klägerseite hat dem Gericht einen Link zu der Cloud der Beklagten und ein entsprechendes Passwort mitgeteilt.
Der Kläger behauptet, wenn die Beklagte den Zielwertbaustein „Erfolg“ vor Beginn des relevanten Geschäftsjahres 2021 rechtzeitig festgelegt hätte, hätte der Zielwert deutlich unter 60.000.000,00 € gelegen. Dies werde unter anderem bestätigt durch die Aussage des Vorstandsmitgliedes V. in der Sitzung, an der auch der Kläger teilnahm (bezeichnet als „Elefantenrunde“ mit dem Protokoll der Anlage K 4), in welcher der Success-Faktor 2021 von 18 Mio € auf 60 Mio € heraufgesetzt worden sei. Stelle man auf den Wert aus der ersten E-Mail von Herrn X. ab, wären der bonusrelevante Ausgangspunkt € 18.236.000,00. Hieraus errechne sich ein Faktor 10,77, der multipliziert mit € 15.000,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 54.163,20 brutto die Klageforderung ergeben würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 107.378,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger würde Werte nach freiem Belieben greifen. In dem Protokoll der sog. Elefantenrunde vom 29. März 2021 sei die Rede vom „ursprünglichen Budget“. Das „Budget“ sei nicht mit dem „Zielwert“ gleichzusetzen. Es habe Jahre gegeben, in denen das Budget über dem Zielwert gelegen hätte oder andersherum oder gleichauf gelegen hätten. Aus dem Teammeeting vom 12. April 2022 gehe hervor, dass der Vorstandsvorsitzende Herr S. eigentlich 90 Million als Zielwert hätte festlegen wollen. Insofern hätte die Beklagte den Kläger sogar überzahlt, indem sie auf Basis eines Zielwertes von 60 Millionen abgerechnet hat. Eine Festlegung im letzten Quartal 2020 hätte zudem inmitten der Corona-Pandemie erfolgen müssen, was kaum möglich gewesen sei. Es sei dem Kläger verwehrt, den Videomitschnitt der Anlage K 6 über eine Cloud-Anwendung bei Gericht einzureichen, sodass die Gerichtsakte unvollständig sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hätte im Urteil zu dem vertraglichen Anspruch auf die variable Vergütung unter dem Aktenzeichen 1 Sa 19/23 richtig herausgestellt, dass die Festlegung des Zielwertes im März 2021 billigem Ermessen entsprochen hätte.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch fast in voller Höhe zusteht. Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Absatz 3 ZPO):
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, den die Kammer auf € 107.236,80 geschätzt hat.
1. Die Beklagte ist aufgrund der erst im März 2021 erfolgten und somit verspäteten Zielvorgabe zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
a. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
b. Die Beklagte war gemäß des im Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Provisionssystems nach § 4 Abs. 2 S. 3 der Provisionsvereinbarung dazu verpflichtet durch die Geschäftsleitung im November den 100%-Zielwert für jedes Geschäftsfeld festzulegen. Hierbei handelt es sich um eine sog. Zielvorgabe, weil die Beklagte über die Geschäftsleitung den Zielwert einseitig festlegt.
c. Unstreitig ist die Beklagte dieser Pflicht für das Geschäftsjahr 2021 nicht rechtzeitig im November 2020 nachgekommen, weil die Zielvorgabe erst im März 2021 kommuniziert wurde. Einer Mahnung des Klägers bedurfte es nicht, weil die Zielvorgabe durch § 4 Abs. 2 S. 3 der Provisionsvereinbarung nach dem Kalender bestimmt gewesen ist („im November“).
d. Die Beklagte konnte sich im Hinblick auf diese Pflichtverletzung nicht exkulpieren, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass im November 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie eine Prognose für die Zukunft nur unter besonderen Schwierigkeiten und großer Unsicherheit hätte getroffen werden können. Es würde sicherlich viel dafürsprechen, dass der Beklagten bei einer Festlegung im November 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ein breiteres billiges Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB zuzusprechen gewesen wäre und entsprechend ein sehr großer Korridor an Zielvorgaben noch billigem Ermessen entsprochen hätte. Dieser Rahmen konnte die Beklagte aber nicht davon entbinden, im November 2020 überhaupt eine Entscheidung zu treffen.
Sofern der „Corona“-Einwand der Beklagten in Richtung einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB verstanden werden soll, ist bereits fraglich, ob diese Norm auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar ist, weil der Erklärende in diesen Konstellationen selber das Risiko seines Gestaltungsrechts trägt (MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 50; BeckOGK/Martens, 1.4.2024, BGB § 313 Rn. 43; BeckOK BGB/Lorenz, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 313 Rn. 10). Eine Analogie würde jedenfalls ausscheiden, weil es in der vorliegenden Konstellation bereits an einer Regelungslücke fehlt, weil – wie soeben dargelegt – schwierige Prognosen in unsicheren Zeiten durch einen breiteren Ermessensspielraum im Rahmen von § 315 Abs. 1 BGB interessengerechten abgebildet werden können. Aus diesem Grund ist § 313 BGB jedenfalls im Hinblick auf den Zeitpunkt einer einseitigen Zielvorgabe insgesamt nicht anwendbar, weil der Beklagten ein Festhalten an der Pflicht zur Festlegung des Zielwertes im November des Vorjahres zugemutet werden kann.
2. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB und ist bei Streit über die Höhe durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO.
a. Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Bonuszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 8 AZR 149/20 –, BAGE 173, 269-287, Rn. 50 - 51).
b. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer den dem Kläger entstandenen Schaden auf 107.236,80 € brutto geschätzt.
aa. Der Kammer standen aus dem Vortrag der Parteien als Anhaltspunkte für die Schätzung die später wirksam angefochtene erste E-Mail von Herrn X. vom 22. März 2021, die tatsächliche Zielvorgabe, das Protokoll der sog. Elefantenrunde vom 29. März 2021, die schriftsätzlich vorgetragenen Aspekte aus dem Teammeeting vom 12. April 2022 und die von der Beklagten zitierten Ausführungen in dem am 7. März 2024 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (1 Sa 10/23) zur gemäß billigem Ermessen erfolgten Festsetzung zur Verfügung.
Im Hinblick auf das Teammeeting war die Gerichtsakte jedenfalls nicht unvollständig, weil die Beklagte selber die Beiziehung dieser Anlage aus dem Vorverfahren 18 Ca 110/22 beantragt hat.
(1) Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte bei einer vertragsgemäßen Zielvorgabe im November 2020 einen deutlich niedrigeren Wert festgelegt hätte, als sie es im März 2021 tatsächlich getan hat. Hierfür spricht vor allem das Protokoll der sog. Elefantenrunde. Aus dem ersten Satz zum ersten Thema geht hervor, dass die Beklagte bereits bis zum 28. Februar 2021 45 % (Chemicals 60 %, 25% MeOH) der ursprünglich mal erwarteten Earnings 2021 erwirtschaftet hatte. Bereits dieser Umstand war für die Kammer ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Zielvorgabe im März 2021 unter dem Eindruck des bisherigen Geschäftsjahres getroffen worden ist. Es waren für die Kammer keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beklagte die Zielvorgabe unabhängig von der Geschäftsentwicklung Anfang 2021 getroffen hat.
(2) Auch der sich im Protokoll vom 29. März 2021 anschließende zweite Satz spricht dafür, dass die Beklagte im November 2020 keinen Zielwert in Höhe von € 60.000.000,00 festgesetzt hätte, weil der „Success Factor 2021“ gerade auf diese Höhe korrigiert worden sei. Dabei sprach für die Kammer viel dafür, dass die Korrektur „nach oben“ und nicht „nach unten“ erfolgte. Der einzige Anhaltspunkt im Beklagtenvortrag für eine Schätzung und eine Korrektur „nach unten“ war, dass der Vorstandsvorsitzende S. im Teammeeting am 12. April 2022 gesagt hat, nach seinem Bauchgefühl hätte man anstelle von € 60.000.000,00 lieber € 90.000.000,00 als Zielwert nehmen sollen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Summen ergab sich indes für die Kammer, dass diese Aussage gefallen ist, als man sich über die Korrektur des ursprünglich angedachten Zielwertes unterhalten hat. Die Zahl „€ 60.000.000,00“ war ausweislich des Protokolls der Elefantenrunde bereits mit Blick auf die bisherigen Umsätze im Geschäftsjahr 2021 gewählt worden. Insofern ist die Aussage von Herrn S. der Diskussion über den Zielwert im März 2021 zuzuordnen und nicht der Überlegung, in welcher Höhe die Beklagte im November 2020 den Zielwert festgelegt hätte.
(3) Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Juli 2024 zitierten Ausführungen des LAG Hamburg waren nicht für die Schätzung des entgangenen Gewinns heranzuziehen. Für die Frage des Verzögerungsschadens und des entgangenen Gewinns ist unerheblich, ob die verspätete Festsetzung des Zielwertes billigem Ermessen entsprach, jedenfalls soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei rechtzeitiger Festlegung gerade ein anderer Wert festgelegt worden wäre, was vorliegend der Fall ist.
(4) Nachdem weder die tatsächliche Zielvorgabe in Höhe von € 60.000.000,00 noch die schriftsätzlich vorgetragenen Aspekte aus dem Teammeeting vom 12. April 2022 noch die Ausführungen des LAG Hamburg zur Festsetzung des Zielwertes im März 2021 als Indiz für die Schätzung des im November 2020 festzulegenden Wertes dienen konnten, verblieben der Kammer lediglich noch das Protokoll der Elefantenrunde und die erste E-Mail von Herrn X. vom 22. März 2021.
Die Kammer ging entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass im Protokoll der Elefantenrunde die Formulierung vom „ursprünglichen Budget von 18 mio“ den Zielwert meint. Hierfür sprach, dass sich der Satz deutlich erkennbar auf den „Success Factor 2021“ bezieht, der den Absatz einleitet, aber auch abschließt. Die Terminologie des „Success Factor“ nutzt die Beklagte selber in der Broschüre über „The new incentiv system“ und bezeichnet den 100 %-Zielwert als „budget target“. Die Kammer konnte nicht erkennen, inwiefern mit dem Wort „Budget“ im Protokoll etwas anderes gemeint gewesen sollte, als ein ursprünglich angedachter Zielwert.
Für diese Annahme, dass sich die Schätzung im Bereich von € 18.000.000,00 als Zielwert bewegen sollte, spricht auch folgende Überlegung: Sollte die Beklagte im November 2020 von einem Zielwert in Höhe von ca. € 18.000.000,00 PBT ausgegangen sein und kommt zu dem Zwischenergebnis, dass man im Bereich Chemicals in den ersten zwei Monaten bereits 60% dieses Zielwertes erreicht hat, hätte man zu diesem Zeitpunkt bereits ein PBT von € 10.800.000.00 (=18 Mio * 0,6) erreicht. Auf das gesamte Jahr hochgerechnet käme man auf einen Zielwert in Höhe von € 64.800.000 (10,8 Mio/2*12), der sehr nah an der erfolgten Zielvorgabe aus dem März 2021 liegt. Diese Überlegung soll nicht bedeuten, dass die Beklagte tatsächlich mal ca. € 18.000.000,00 als Zielwert festlegen wollte, sondern unterstreicht lediglich die Indizien, aufgrund derer die Kammer eine Schätzung des Schadens vornehmen musste, wobei – wie dargelegt – das Gesetz in Kauf nimmt, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt und die Kammer gehalten ist, möglichst durch die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit zu kommen.
Soweit als Indiz für die Schätzung des entgangenen Gewinns und damit des Schadensersatzes nun die Zielwerte in Höhe von € 18.000.000,00 (Protokoll der Elefantenrunde) und € 18.236.000,00 (erste E-Mail X. vom 22. März 2021) in Betracht kamen, ging die Kammer zugunsten der Beklagten von dem Wert in der E-Mail aus, weil in Protokollen in der Regel Eckpunkte der Unterhaltung festgehalten werden und nicht jeder Wert bis ins letzte Detail festgehalten wird, anders als bei einer konkreten Zielvorgabe (selbst wenn die Werte im konkreten Fall im Nachhinein noch angefochten wurden).
bb. In Anbetracht der Darlegungs- und Beweiserleichterungen und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte schätzt die Kammer den entgangenen Gewinn letztlich auf € 107.236,60 (PBT € 107.266.000 / Zielwert € 18.236.000 = 588% = 100% * 1,0 + 488% * 0,2 = Faktor 10,76 * € 15.000,00 = € 161.400,00 – bereits geleistete € 54.163,20 = € 107.236,80). Die Schätzung der Kammer lag damit € 142,00 unter der Klageforderung.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 5 der Provisionsvereinbarung erfolgt die Auszahlung des variablen Vergütungsanteils mit dem Märzgehalt des Folgejahres.
II.
1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil der Kläger nur mit ca. 1 % des Urteilsstreitwerts unterlegen war, so dass der Beklagten die Kosten insgesamt aufzugeben waren.
2. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 3 ZPO.
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben.