OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen im Ergebnis zu

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde der Zeugin ... gegen den Beschluß der Schwurgerichtskammer des Landgerichts ... vom 8. Juni 1983 wird auf Kosten des Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

1

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen im Ergebnis zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch. Der Senat stimmt der Auffassung Pelchens (KK RN 10 zu § 52 StPO) zu, daß - auf die Aussichten des Scheidungsverfahrens abzustellen - dem Richter eine Prognose aufbürden würde, zu der er nicht berufen und hier wie in der Regel auch nicht in der Lage ist. Ob bei Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Scheidungsurteils anders zu entscheiden wäre, kann hier dahinstehen.

2

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).