VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 2

Abweichend vom Wortlaut des Antrags - der im übrigen die von der Antragstellerin problematisierte Rechtsfolge …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin vom 20. August 2001 (Az. 1 K 6085/01) die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten,

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a) die von der Antragstellerin beantragten Entgelte für die Installation und Überlassung des Intra-Building-Abschnitts unter voller Berücksichtigung der geltend gemachten Miet- und Betriebskostenfaktoren zu genehmigen,

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b) die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, soweit sie in Bezug auf die Entgelte für die Installation und Überlassung des Intra-Building-Abschnitts die Berücksichtigung von Kapitalkosten für Anlagegüter, von kalkulatorischen Zinsen und von Gemeinkosten abgelehnt hat,

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c) die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, soweit sie in Bezug auf die Entgelte für die Überlassung eines ZZK 7 die Berücksichtigung von Kapitalkosten abgelehnt und den Antrag im Übrigen nicht ausdrücklich bescheiden hat,

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d) die von der Antragstellerin beantragten Entgelte für den Inter-Building-Abschnitt in den Varianten mit Zweiwegeführung unter Berücksichtigung eines Umwegfaktors von 1,4 zu genehmigen,

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e)

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hat keinen Erfolg.

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Abweichend vom Wortlaut des Antrags - der im übrigen die von der Antragstellerin problematisierte Rechtsfolge des § 35 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) (TKG 2004) nicht auszulösen vermag, soweit er auf eine vorläufige Verpflichtung zur bloßen Neubescheidung gerichtet ist - legt die Kammer das Begehren der Antragstellerin entsprechend der insoweit eindeutigen Antragsbegründung dahingehend aus, dass es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG gerichtet ist, um die Rückwirkung einer eventuellen stattgebenden Entscheidung im zugehörigen Klageverfahren (Az. 1 K 6085/01) zu ermöglichen.

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Dieses Begehren ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin bedarf nicht der begehrten einstweiligen Anordnung, um die erstrebte Möglichkeit der Rückwirkung einer eventuellen stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu sichern.

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Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist für die Beurteilung von telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungsklagen auf Genehmigung höherer Entgelte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich,

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vgl. jüngst VG Köln, Urteile vom 1.Juli 2004 - 1 K 11131/99 - und - 1 K 12727/99 -, OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 4068/01 -.

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Danach beurteilt sich vorliegend die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20. Juli 2001 geltenden Rechtslage. Nach dieser Rechtslage wirkt eine Entgeltgenehmigung nach § 39 TKG a.F. aber - soweit beantragt - ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 -

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Das gilt auch für Genehmigungen, zu deren Erteilung die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil bzw. eine diesem gleichgestellte Entscheidung verpflichtet wird.

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Die Rückwirkung von Genehmigungen, zu deren Erteilung die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durch das Verwaltungsgericht verpflichtet wird, wird für bereits bei Inkrafttreten des TKG 2004 abgeschlossene Zeiträume nicht durch das TKG 2004, insbesondere dessen § 35 Abs. 5 eingeschränkt.

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§ 35 Abs. 5 TKG n.F. selbst misst sich - worauf beide Beteiligte übereinstimmend zu Recht hinweisen - keine Rückwirkung auf bereits abgelaufene Genehmigungszeiträume bei. Seine Anwendbarkeit auf anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren über abgelaufene Genehmigungszeiträume folgt auch nicht aus den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts. Denn § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG n.F. ist eine Norm des materiellen, nicht des Verfahrensrechts. Er regelt den Geltungszeitraum von Genehmigungen, nicht jedoch das Verfahren selbst.

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Hat mithin die Genehmigung höherer Entgelte, die die Antragstellerin möglicherweise im Hauptsacheverfahren erstreiten wird, ohne weiteres Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bedarf die Antragstellerin keiner einstweiligen Anordnung zur Sicherung von deren Rückwirkung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718. Die Kammer hat die Hälfte des im Hauptsachverfahren zugrunde zu legenden Streitwertes von 50.000,- EUR angesetzt.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 37 Abs. 3 i.V. mit § 132 TKG 2004.