LG Bochum · Nordrhein-Westfalen 7. Zivilkammer Beschluss

Die zulässige Gehörsrüge gegen die Beschlüsse der Kammer vom 11.06.2026 und 26.06.2026 ist nicht begründet

Zivilrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 02.07.2026 gegen die Beschlüsse der Kammer vom 11.06.2026 und 26.06.2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

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Die zulässige Gehörsrüge gegen die Beschlüsse der Kammer vom 11.06.2026 und 26.06.2026 ist nicht begründet.

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I.

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Die Gehörsrüge ist zulässig, insbesondere statthaft, §§ 321a Abs. 1 und 4, 574 ZPO. Ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung ist nicht gegeben, § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Die Gehörsrüge ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.

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II.

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Sie ist jedoch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung im Sinne des § 321a Abs. 1 Ziffer 2 ZPO liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen zu verarbeiten. Eine Verletzung dieser Pflicht durch das Gericht ist nicht ersichtlich.

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Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt die gerichtliche Entscheidung das Gericht noch nicht verlassen hatte, es sei zwingend vor einer Hauptsacheentscheidung über den erneuten Befangenheitsantrag zu entscheiden gewesen, so trifft dies nicht zu. Mit Beschluss vom 29.05.2026, erlassen am 01.06.2026, war über den ersten Befangenheitsantrag entschieden worden. Insoweit war dieses Verfahren abgeschlossen. Am 11.06.2026 ist sodann eine Entscheidung in der Sache getroffen worden. Eine (weitere) Stellungnahme zur Sache oder ein weitere Befangenheitsantrag lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der weitere Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin datiert auf den 16.06.2026 und ist bei Gericht am 17.06.2026 eingegangen. Aufgrund dieses Befangenheitsantrages ist sodann am 26.06.2026 entschieden worden.

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Da eine Gehörsverletzung nicht vorliegt, war die Gehörsrüge zurückzuweisen.

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III.

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Da die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben ist, hat sie in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321 Abs. 4 Satz 4 ZPO).