VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG ist dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG ist dann gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen, vor allem auf seine Ausbildung und die individuelle Fähigkeit der Überprüfung ihm zugesprochener Bezüge. Es ist jedoch unerheblich, ob die anweisende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (st. Rspr. d. BVerwG).