OVG Niedersachsen Beschluss LS

Zur Zusammenlegung zweier Grundschulen (§ 106 Abs. 1 NschG), insbesondere zu der Voraussetzung der Erstellung …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Zur Zusammenlegung zweier Grundschulen (§ 106 Abs. 1 NschG), insbesondere zu der Voraussetzung der Erstellung einer Schülerzahlenprognose gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO ) und unter Berücksichtigung des Bekenntnischarakters einer Schule.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 6. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der vier verbliebenen Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2026, mit dem dieses den Antrag von ursprünglich vierzehn Antragstellern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 A 1804/26 (VG Oldenburg) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2026 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Allgemeinverfügung vom 12. März 2026, die auf einem Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2025 beruht, ist die schulorganisatorische Zusammenlegung der R. A-Stadt für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses (im Folgenden: R.) mit der benachbarten Grundschule S., beide T. -Straße , A-Stadt, zu einer neuen Grundschule mit dem Namen Grundschule S. zum Schuljahr 2026/27 (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden (Ziffer 2).

Das Verwaltungsgericht hat den sich auf Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 12. März 2026 beziehenden Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgelehnt, da die Allgemeinverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der von ihnen angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragsteller überwiegt, von der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vorläufig verschont zu werden, weil sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung:

1. Die Antragsteller rügen zunächst, das Verwaltungsgericht verstoße durchgängig gegen den vom beschließenden Senat in seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten Maßstab für die Kontrolle behördlicher Prognoseentscheidung über Schulorganisation (Errichtung, Auflösung, Zusammenlegung von Schulstandorten oder Schulformen) und ersetze die gebotene Methodenkontrolle weitgehend durch eine unzulässige Ergebniskontrolle.

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4.8.2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 33 und v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 10), ist die nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Prognose über die Schülerzahlen gerichtlich nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich. Die Auslegung des § 106 Abs. 1 NSchG ergibt, dass der Gesetzgeber dem Schulträger insoweit ein behördliches Letztentscheidungsrecht einräumen wollte, das der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 SchOrgVO näher konkretisiert hat. Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose beschränkt sich grundsätzlich - so auch hier - darauf, ob diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Von einer Prognose nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO kann im Übrigen nicht verlangt werden, dass sie alle gesellschaftlichen Entwicklungen über einen 10-Jahreszeitraum präziser voraussieht als diejenigen Stellen, die sich speziell mit den jeweiligen Problemfeldern befassen; "angemessen" ist in dem vorgenannten Sinne vielmehr bereits eine Prognose, die sich ernsthaft mit der Einschätzung der verschiedenen Entwicklungsfaktoren befasst, ohne dabei einen Aufwand zu betreiben, der zu den möglichen Folgen der darauf beruhenden Entscheidung außer Verhältnis steht. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, eine neue, auf einer anderen Methodik beruhende Berechnung anzustellen, nur weil es - oder ein Prozessbeteiligter - diese Methodik für aussagekräftiger hält.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht lediglich zitiert, sondern auch durchgehend angewendet.

a) Soweit die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht habe auf Blatt 30 seiner Entscheidung den Verzicht auf eine nähere Auseinandersetzung mit den Unwägbarkeiten der Prognose für unschädlich erklärt, weil die berechnete Schülerzahl "weit von der durchgängigen Einzügigkeit und einer Schülerzahl von insgesamt 96 ... entfernt" gewesen sei, und es habe damit die erforderliche Prüfungstiefe aus dem Ergebnis der Prognose bestimmt, greift diese Kritik nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat hier ausgeführt:

"Soweit die Antragsteller bemängeln, dass die Antrags[gegnerin] mit ihrer Methode nicht berücksichtigt, dass nicht alle Eltern ihre Kinder direkt nach der Geburt taufen ließen (,Frühstände statt Einschulungsstände') und diese nachträglichen Taufen in der Prognose der Antragsgegnerin unberücksichtigt blieben, führt das Vorgehen nicht zur Unrichtigkeit der Methode oder deren Anwendung. Es mag es zwar sein, dass Eltern ihre Kinder auch noch später taufen lassen; allerdings ist diese individuelle Entscheidung - wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht - nicht valide prognostizierbar. Es mag möglich sein, dass eine Prognose diese Ungewissheit, ebenso wie weitere Unwägbarkeiten (beispielsweise den Kohortenzuwachs durch Quereinstieg), berücksichtigt und angesichts kleiner absoluter Zahlen eine Sensitivitätsanalyse durchführen kann; zwingend erforderlich ist dies vorliegend jedoch ebenso wenig wie das Aufstellen weiterer Szenarien, zumal von einer Prognose nicht verlangt werden kann, dass sie alle gesellschaftlichen Entwicklungen über einen Zeitraum von zehn Jahren präzise voraussieht. Angemessen ist eine Prognose, die sich ernsthaft mit der Einschätzung der verschiedenen Entwicklungsfaktoren befasst, ohne dabei einen Aufwand zu betreiben, der zu den möglichen Folgen der Entscheidung außer Verhältnis steht. Es ist auch nicht Sache der Antragsteller oder des Gerichts eine neue Prognose, auf einer anderen Methodik anzustellen, nur weil er oder es diese Methodik für aussagekräftiger hält (Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 33; so wohl auch VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 - 9 K 338/16 -, juris Rn. 54). Nach Maßgabe dessen war es im vorliegenden Fall, in dem die berechnete Schüleranzahl weit von der durchgängigen Einzügigkeit und einer Schüleranzahl von insgesamt 96 Schülerinnen und Schülern sowohl in der Vergangenheit als auch in der Prognose entfernt war, nicht erforderlich, intensiver auf diese Unwägbarkeiten einzugehen oder weitere Szenerien zu betrachten. Dabei kommt hinzu, dass das Ergebnis der erstellten Prognose bereits beinhaltet, dass die Antragsgegnerin den bestehenden Unsicherheiten durch Aufrundungen und Aufschläge begegnet ist. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit den in der Prognose enthaltenen Varianten 1 und 2 verschiedene und damit im Sinne der Entwicklung der Schülerzahlen der R. -Szenarien mit einem unterschiedlichen ,Optimismus' entwickelt."

Das Verwaltungsgericht hat also im Einzelnen erläutert, weshalb es die angewendete Prognosemethode vorliegend für angemessen erachtet, obgleich eventuelle nachträgliche Taufen teilweise keine Berücksichtigung finden. Dabei hat es auch auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles abgestellt - die berechnete Schüleranzahl sei sowohl in der Vergangenheit als auch in der Prognose weit entfernt von der durchgängigen Einzügigkeit und einer Schüleranzahl von insgesamt 96 Schülerinnen und Schülern - und die Auffassung vertreten, dass es mit Blick auf die bei der gewählten Prognosemethode vorgenommenen Aufrundungen und Aufschläge nicht erforderlich gewesen sei, in die Prognose zusätzlich nachträgliche Taufen einzubeziehen. Es hat aber nicht - wie die Antragsteller meinen - im Hinblick auf eine angebliche Ergebnisrichtigkeit eine unzureichende Prognose akzeptiert.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, der gleiche Rechtsfehler sei dem Verwaltungsgericht auf Blatt 31 seines Beschlusses unterlaufen, indem es eine Alternativberechnung aufgemacht und anschließend konstatiert habe, selbst auf dieser Basis bliebe der Trend bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat geschrieben:

"Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Schülerdaten, die die Antragsgegnerin ihrer Prognose zu Grunde legt, nicht zutreffend sind, hat das Gericht keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Daten zu zweifeln. Es bleibt unklar, aus welcher Quelle die von den Antragstellern vorgetragenen Schülerzahlen der R. (S. 37 der Antragsschrift) stammen bzw. ob die zu Grunde gelegten R. -Schülerlisten jeweils den Stand zum Einschulungszeitpunkt darstellen; die Antragsteller haben sich dazu nicht geäußert, obwohl die Antragsgegnerin diese Fragen aufgeworfen hat. Würden die von den Antragstellern benannte Daten (Anzahl der Schülerinnen und Schüler der R. aus der Gemeinde der Antragsgegnerin) ins Verhältnis zu den Zahlen aus dem EMR der Antragsgegnerin gesetzt ergäbe sich - je nach Rechenmethode - eine Schulwahlquote von rund 21% bis 22%; auch der sich zeigende negative Trend der Gesamtschülerzahlen bliebe ebenso bestehen (vgl. S. 37 der Antragsschrift und Tabelle, S. 211, 212 VV)."

Damit hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass es keinen Grund habe, an den Schülerdaten, die die Antragsgegnerin ihrer Prognose zugrunde gelegt habe, zu zweifeln. Die von den Antragstellern vorgelegten Schülerzahlen hat es demgegenüber nicht für schlüssig und nachvollziehbar gehalten. Lediglich ergänzend und selbstständig tragend hat es darauf hingewiesen, dass sich auch unter Zugrundelegung der von den Antragstellern präsentierten Schülerzahlen an der Prognose nichts ändern würde. Dabei hat es sich lediglich um Kontrollüberlegungen des Verwaltungsgerichts gehandelt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht also die von der Antragsgegnerin gewählte Prognosemethode nicht lediglich durch eine Ergebnisrichtigkeit gerechtfertigt.

c) Soweit die Antragsteller weiter beanstanden, auf Blatt 33 seines Beschlusses habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, selbst dann, wenn beide Ausreißer-Jahre (2023/24 und 2025/26) nicht mit einbezogen würden, blieben die Schülerzahlen hinter den Vorgaben des § 4 SchOrgVO zurück, es habe damit wiederum die Tiefe der Prognosekontrolle aus der angenommenen Ergebnisrichtigkeit abgeleitet, ist dies wiederum unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass kein Grund dafür vorgetragen oder ersichtlich sei, ein "schlechtes" Anmeldejahr nicht in die Prognose einzubeziehen. Es hat wiederum lediglich ergänzend und selbständig tragend darauf hingewiesen, dass auch die von den Antragstellern präferierte Prognosemethode insoweit zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

d) Dies gilt auch, soweit die Antragsteller darauf hinweisen, auf Blatt 35 seines Beschlusses habe das Verwaltungsgericht als Hilfsargument angeführt, "es habe eine Rundung zu Gunsten" gegeben. Wie die Antragsteller selbst zutreffend ausführen, handelt es sich wiederum lediglich um eine Hilfsbegründung. Vorrangig hat es das Verwaltungsgericht für nicht zu beanstanden erachtet, dass die Antragsgegnerin dem zu erwartenden Bevölkerungswachstum in ihrer Prognose mit einer Aufrundung der ermittelten Schülerzahl begegnet ist und auf eine zusätzliche Berücksichtigung verzichtet habe.

2. Sodann rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe auf Blatt 29 seines Beschlusses die Nichtberücksichtigung späterer Taufen durch die Antragsgegnerin für unschädlich gehalten, weil es sich um "individuelle Entscheidungen" gehandelt habe, die "nicht valide prognostizierbar" seien. Zugleich habe es jedoch auf Blatt 31 seines Beschlusses das Einwohnermeldeverzeichnis als "umfangreichere", dem Taufregister überlegene Quelle qualifiziert und werfe ihnen, den Antragstellern, vor, ihre Belege wiesen "nicht ... das Alter der Getauften und deren Wohnort" aus. Dieser Argumentation fehle jede innere Schlüssigkeit. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin erfasse gerade das Einwohnermeldeverzeichnis Alter, Wohnort und Konfession der Kinder und schreibe auch spätere Taufen fort. Die Taufdaten würden der Antragsgegnerin mitgeteilt, so dass eine lückenlose Erfassung der Taufen auch bei der Antragsgegnerin sichergestellt sei. Die Antragsgegnerin beziffere den Effekt der nachträglichen Taufen selbst mit einer Erhöhung der Zahl katholischer Kinder "um 60%"; sie stelle damit eine regelhafte, quantitativ erfassbare Entwicklung und gerade keine nicht aggregierbare Einzelfallentscheidung dar. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl spätere Taufen als "nicht valide prognostizierbar" behandelt und deshalb unberücksichtigt gelassen habe, stehe das in offenem Widerspruch zum feststehenden Akteninhalt. Eine solche Würdigung sei als aktenwidrig bzw. als Verstoß gegen elementare Denkgesetze zu qualifizieren, weil die Kammer einerseits die lückenlose Erfassung eines erheblichen Effekts (60%-Steigerung) zugrunde gelegt, andererseits aber eben diesen Effekt für prognostisch unbeachtlich erklärt habe.

Weiter seien Zu- und Wegzüge unzutreffend behandelt worden. In ihrer Prognose trage die Antragsgegnerin vor, ein nennenswerter Einfluss von Zu- und Wegzügen katholischer Kinder habe nicht festgestellt werden können. Diese Entscheidung habe das Verwaltungsgericht lediglich übernommen, ohne sie eigenständig zu hinterfragen. Dies sei mit dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin unvereinbar. Erfasse das Melderegister - wie behauptet - die Konfession einschließlich späterer Taufen lückenlos, so sei jedes Anwachsen einer Jahrgangskohorte, das nicht auf Taufen beruhe, notwendig auf Zu- oder Wegzügen zurückzuführen. Dann sei die Annahme eines "nicht feststellbaren" Einflusses von Zu- oder Wegzügen aktenwidrig.

In beiden Varianten liege der Fehler in der Auswertung der Datenquelle und in der widersprüchlichen Tatsachenwürdigung durch das Gericht. Damit verlasse die Kammer den ihr eröffneten Prognoseüberprüfungsspielraum und verletze die Pflicht zu einer schlüssigen, am Akteninhalt orientierten Bewertung. Es liege zudem ein Verstoß gegen die gerichtliche Ausklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Die Datenbasis der Antragsgegnerin sei aufklärungsbedürftig gewesen. Dem Verwaltungsgericht habe sich aufdrängen müssen, die melderegisterbasierten Daten nach Jahrgängen und Einschulungszeitpunkten differenziert auswerten zu lassen, statt einen bloßen Querschnittsbestand zu einem einzelnen Meldestichtag als Grundlage der Prognose zu übernehmen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Schülerzahlenprognose der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht wie folgt zusammengefasst (vgl. bereits oben unter 1. a); zur besseren Lesbarkeit hier noch einmal zitiert):

"Die Prognose für die R. legt in Einklang mit § 6 der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Gemeinde A-Stadt zu Grunde, dass Schuleinzugsbereich der R. das gesamte Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist und, dass - da es sich um eine Bekenntnisschule handelt - die Entwicklung der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit katholischem Bekenntnis zu ermitteln ist, weil sich die Anzahl der zulässigen bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler der R. nach der der Schülerinnen und Schüler mit katholischem Bekenntnis bemisst (§§ 129 Abs. 3 ,157 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Sodann ermittelte die Antragsgegnerin zunächst anhand des eigenen Einwohnermelderegisters (im Folgenden EMR), das - unwidersprochen - durch die Kirchengemeinde mit aktuellen Taufdaten versorgt und entsprechend aktualisiert wird, wie viele der in der in den betrachteten Jahren 2021/2022 bis 2025/2026 in Gemeinde wohnenden Kinder am Stichtag (21. Oktober 2025) katholischer Konfession waren und setzt diese ins Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl der Kinder, die in den Schuljahren 2021/2022 bis 2025/2026 die R. besucht haben (Tabelle S. 211 VV), wobei sie zwei Varianten bildete: eine, die die tatsächlich angemeldeten Erstklässler berücksichtigt (Variante 1, Bl. 211 VV) und eine, die im Jahr 2024/2025 fiktiv die Anzahl der Kinder, die vor dem ersten Ratsbeschluss zur Zusammenlegung der R. und der GS S. im Jahr 2025 an der R. angemeldet waren (Variante 2, Bl. 212 VV). In der dem Schulausschuss bei seiner Sitzung am 17. November 2025 zu Grunde liegenden Prognose wurde in beiden Varianten das Schuljahr 2026/2026 (mit laufenden Anmeldezeitraum) anhand der Schulwahlquote prognostiziert (im Folgenden als Variante 1a und 2a bezeichnet); in den Varianten, die den Ratsmitgliedern am 9. Dezember 2025 übersandt wurden sind, wurden demgegenüber bei beiden Varianten bei der Berechnung der Schulwahlquote die aktuellen Anmeldezahlen des Schuljahres 2025/2026 einbezogen (im Folgenden als Varianten 1b und 2b bezeichnet). Aus den sich für die einzelnen Jahre ergebenden Quoten hat die Antragsgegnerin jeweils eine Durchschnittsquote gebildet (Übergangsquote, auch Schulwahlquote genannt), die in der Variante 1a 28%, in Variante 2a (aufgerundet) 32% (Bl. 211, 212 VV), in Variante 1b) 29% und in Variante 2b 32% (Bl. 614, 615 VV) beträgt. Diese Übergangsquote wird sodann genutzt, um zu prognostizieren, wie viele der (bereits geborenen) katholischen, in der Gemeinde A-Stadt wohnhaften Kinder, die in den kommenden sechs Jahren schulpflichtig werden, je Schuljahr die R. besuchen werden (Tabelle 211, 212, 614, 615 VV), wobei insofern als Grundlage wiederum die Daten aus dem EMR der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt werden. In einem zweiten Schritt betrachtet die Antragsgegnerin, wie viele auswärtige Kinder mit katholischer Konfession in den Jahren 2021/2022 bis 2025/2026 die R. besuchten, wobei wiederum zwei Varianten gebildet werden: Varianten 1a und 1b anhand der Ist-Daten und Varianten 2a und 2b anhand fiktiver Entwicklung im Jahr 2025/2026. Sie addiert den sich ergebenden Durchschnitt der auswärtigen katholischen Schülerinnen und Schüler zu der Anzahl der ermittelten gemeindeeigenen katholischen prognostizierten Schülerinnen und Schüler der R.. Die Prognose führt weiter aus, dass kein nennenswerter Einfluss von Zu- und Wegzügen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der R., die katholischer Konfession waren, bestanden habe und deswegen bei der Prognose unberücksichtigt geblieben sei. Sodann berechnet die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der zuvor ermittelten Anzahl der prognostizierten zukünftigen Schülerinnen und Schüler katholischer Konfession (gemeindeeigne und auswärtige), wie viele konfessionsfremde Kinder in den Jahren 2026/2027 bis 2031/2031 bei Beachtung der 70:30-Regel der §§ 129 Abs. 3, 157 Abs. 1 Satz 1 NSchG aufgenommen werden könnten und ermittelt damit die Gesamtschülerzahl gestaffelt nach Schuljahren. In den Schuljahren 2026/2027 bis 2031/2032 wird so als die höchste prognostizierte Gesamtanzahl an Schulkindern der R. mit 20 und die niedrigste 14 ermittelt (Variante 1a) bzw. 21 und 34 (Variante 2a) bzw., wenn das Schuljahr 2026/2027 bei der Ermittlung der Schulwahlquote einbezogen wird (Varianten 1b und 2b, vgl. Tischvorlage vom 9. Dezember 2025, Bl. 620, 621 VV), als niedrigste Gesamtschülerzahl 14 und als höchste 21 (Variante 1b) und Gesamtschülerzahlen zwischen 21 bzw. 32 (Variante 2b). Für die darauffolgenden Schuljahrgänge, in denen die Kinder noch nicht geboren sind, schreibt die Antragsgegnerin die Prognose unter Verwendung des Durchschnitts der jeweils vier vorherigen Jahre fort. In den Jahren 2032/2033 bis 2036/2037 wird so eine Gesamtschülerzahl von 14 bis 16 (Variante 1a und 1b) bzw. 21 bis 24 (Variante 2a und 2b, vgl. Bl. 217, 218 und 620, 621 VV) prognostiziert. Da mittlerweile alle Grundschulen in A-Stadt Ganztagsschulen seien und die R. dies im Jahr 2025 bereits gewesen sei, dies gleichwohl nicht zu einem erheblich veränderten Anmeldeverhalten geführt habe, hält sie dies für keinen zu berücksichtigenden Faktor. Das berechnete Bevölkerungswachstum im LK U. berücksichtigt die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die Zahlen jeweils aufrundet und kommt zu dem Ergebnis, dass in den gesamten prognostizierten Jahren eine jahrgangsweise Gliederung (§ 4 Abs. 3 SchOrgVO) nicht oder nur zum Teil möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen würde, dass 50% bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler an der R. aufgenommen werden können."

Zu der Entscheidung der Antragsgegnerin, eventuelle nachträgliche Taufen bei der Prognose der zukünftigen Schülerzahlen jedenfalls teilweise unberücksichtigt zu lassen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

"Soweit die Antragsteller bemängeln, dass die Antragstellerin mit ihrer Methode nicht berücksichtigt, dass nicht alle Eltern ihre Kinder direkt nach der Geburt taufen ließen (,Frühstände statt Einschulungsstände') und diese nachträglichen Taufen in der Prognose der Antragsgegnerin unberücksichtigt blieben, führt das Vorgehen nicht zur Unrichtigkeit der Methode oder deren Anwendung. Es mag es zwar sein, dass Eltern ihre Kinder auch noch später taufen lassen; allerdings ist diese individuelle Entscheidung - wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht - nicht valide prognostizierbar. Es mag möglich sein, dass eine Prognose diese Ungewissheit, ebenso wie weitere Unwägbarkeiten (beispielsweise den Kohortenzuwachs durch Quereinstieg), berücksichtigt und angesichts kleiner absoluter Zahlen eine Sensitivitätsanalyse durchführen kann; zwingend erforderlich ist dies vorliegend jedoch ebensowenig wie das Aufstellen weiterer Szenarien, zumal von einer Prognose nicht verlangt werden kann, dass sie alle gesellschaftlichen Entwicklungen über einen Zeitraum von zehn Jahren präzise voraussieht. Angemessen ist eine Prognose, die sich ernsthaft mit der Einschätzung der verschiedenen Entwicklungsfaktoren befasst, ohne dabei einen Aufwand zu betreiben, der zu den möglichen Folgen der Entscheidung außer Verhältnis steht. Es ist auch nicht Sache der Antragsteller oder des Gerichts eine neue Prognose, auf einer anderen Methodik anzustellen, nur weil er oder es diese Methodik für aussagekräftiger hält (Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 33; so wohl auch VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 - 9 K 338/16 -, juris Rn. 54). Nach Maßgabe dessen war es im vorliegenden Fall, in dem die berechnete Schüleranzahl weit von der durchgängigen Einzügigkeit und einer Schüleranzahl von insgesamt 96 Schülerinnen und Schülern sowohl in der Vergangenheit als auch in der Prognose entfernt war, nicht erforderlich, intensiver auf diese Unwägbarkeiten einzugehen oder weitere Szenerien zu betrachten. Dabei kommt hinzu, dass das Ergebnis der erstellten Prognose bereits beinhaltet, dass die Antragsgegnerin den bestehenden Unsicherheiten durch Aufrundungen und Aufschläge begegnet ist. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit den in der Prognose enthaltenen Varianten 1 und 2 verschiedene und damit im Sinne der Entwicklung der Schülerzahlen der R. Szenarien mit einem unterschiedlichen ,Optimismus' entwickelt."

Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht erforderlich ist, nachträgliche Taufen in die Prognose der Schülerzahlen einzustellen, nicht im Widerspruch zu seiner Annahme, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Anzahl der zukünftigen (und bisherigen) in ihrem Gemeindegebiet wohnenden Schulkinder katholischer Konfession die Daten aus ihrem Einwohnermeldeverzeichnis zum Stichtag 21. Oktober 2025 genutzt hat. Die Ausführungen der Antragsteller sind insoweit bereits nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat erläutert, weshalb das Einwohnermeldeverzeichnis als Datenbasis für die Prognose geeignet ist und in diesem Zusammenhang u.a. darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Einwohnermelderegister um ein amtliches Register handele, das die Taufdaten der in der Gemeinde gemeldeten Personen enthalte, die - angabegemäß - regelmäßig von der zuständigen Pfarrgemeinde erfasst und lückenlos erfasst werden (vgl. Bl. 304 eGA). Damit hat das Verwaltungsgericht aber nicht behauptet, dass sich aus dem Register auch die Anzahl an zukünftigen nachträglichen Taufen entnehmen lassen könne. Ein solcher Blick in die Zukunft ist auch vom Einwohnermelderegister offensichtlich nicht möglich. Soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe den Effekt der nachträglichen Taufen selbst mit einer Erhöhung der Zahl katholischer Kinder "um 60%" beziffert, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Antragsteller legen bereits nicht dar, in welchem Zusammenhang, an welcher Stelle und auf welcher Datenbasis die Antragsgegnerin diese Äußerung getroffen haben soll. Sofern sie auf Seite 28 der erstinstanzlichen Antragserwiderung rekurrieren, hat die Antragsgegnerin nur hilfsweise unter Zugrundelegung der von den Antragstellern vorgelegten Daten vorgetragen. Eine solche allgemein gültige Aussage über die Zahl der nachgetauften Kinder erschiene im Übrigen auch nicht plausibel. Schlüssig ist vielmehr der auch vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Zahl der nachträglichen Taufen nicht valide prognostizierbar sei. Damit wird - nachvollziehbar - zum Ausdruck gebracht, dass sie sich aufgrund der in Rede stehenden sehr niedrigen absoluten Zahlen auch nicht - wie die Antragsteller es offenbar versuchen - aus früheren Nachtaufen ableiten lässt. Mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, warum die Prognose der Schülerzahlen nicht zwingend die Berücksichtigung zukünftiger nachträglicher katholischer Taufen erfordert, setzen sich die Antragsteller (jedenfalls an dieser Stelle) nicht auseinander.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Prognose auch insoweit nicht in Frage gestellt hat, als diese Zu- und Wegzüge mit der Begründung nicht berücksichtigt hat, diese hätten bislang keinen nennenswerten Einfluss auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der R. gehabt, die katholischer Konfession gewesen seien. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies - wie die Antragsteller meinen - mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, das Melderegister erfasse die Konfession einschließlich späterer Taufen lückenlos, unvereinbar sein soll. Es mag sein, dass jedes Anwachsen einer Jahrgangskohorte, das nicht auf Taufen beruht, auf Zu- oder Wegzüge zurückzuführen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Zu- und Wegzüge einen nennenswerten Einfluss auf die Schülerzahlen der R. gehabt haben bzw. haben werden und daher im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen wären. Dazu tragen die Antragsteller auch nichts vor.

Auch soweit die Antragsteller meinen, dem Verwaltungsgericht habe sich aufdrängen müssen, die melderegisterbasierten Daten nach Jahrgängen und Einschulungszeitpunkten differenziert auswerten zu lassen, statt einen bloßen Querschnittsbestand zu einem einzelnen Meldestichtag als Grundlage der Prognose zu übernehmen, bleibt das Vorbringen bereits unverständlich. Die Antragsteller erläutern nicht, inwiefern die Prognose der Schülerzahlen der R. ihrer Ansicht nach auf einem bloßen Querschnittsbestand zu einem einzelnen Meldestichtag beruhen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Prognose der Antragsgegnerin ist vielschichtig und beinhaltet verschiedene Varianten, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben hat. Lediglich die Zahl der Kinder mit katholischer Konfession im Gemeindegebiet A-Stadt ist dem Melderegister zum Stichtag 21. Oktober 2025 entnommen worden. Dagegen tragen die Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken vor.

3. Weiter kritisieren die Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Übergangsquote von 28-29% unkritisch übernommen habe, obwohl diese auf einem kurzen Fünfjahreszeitraum mit zwei offensichtlich atypischen Ausreißerjahren - 2023/24 sowie 2025/26 - beruht habe, deren unbereinigte Einbeziehung die Quote künstlich nach unten verzerre und damit die maßgebliche Tatsachengrundlage der Prognose verfälsche.

Auch damit dringen die Antragsteller nicht durch. In erstinstanzlichen Beschluss wird ausgeführt:

"Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, die Antragsgegnerin habe den von ihr zur Datenerhebung genutzten Zeitraum fehlerhaft gewählt, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, einen anderen Zeitraum oder einen Zeitraum von zehn Jahren zu Grunde zu legen, lässt sich weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Rechtsprechung entnehmen (vgl. hierzu BVerfG, - 1 BvR 699/77 -, juris Rn. 72: 3-jähriger Zeitraum wird als ausreichend betrachtet). Es mag sein, dass ein anderer Zeitraum zu anderen Ergebnissen führt. Auch die Bestimmung des Zeitraumes, der zurückschauend betrachtet wird, ist jedoch Teil der Letztentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl des Vorgehens bei der Prognoseerstellung. Es ist plausibel, dass die Antragsgegnerin für eine Prognose der zukünftigen fünf (bzw. wenn das das Schuljahr 2026/2027 prognostiziert würde, sechs) Jahre, die in etwa gleiche Anzahl der Jahre zuvor betrachtet, und die darauf folgenden Jahre wiederum anhand des Durchschnitts der vorherigen vier Jahre berechnet (vgl. Tabellen S. 217, 218 VV). Demgegenüber ist es nicht zwingend und steht der Plausibilität dieses Vorgehens nicht entgegen, wie die Antragsteller meinen, gerade diejenigen Jahre, die zur Entscheidung der Zusammenlegung geführt haben, auszublenden, um auf die davorliegenden Jahre abzustellen, zumal Einigkeit besteht, dass die Schule in der Vergangenheit noch deutlich mehr Schülerinnen und Schüler hatte, und dies für den Rat aus der Prognose ohne Weiteres zu erkennen ist. Nur Ergänzend sei hinzugefügt, dass die Stringenz und Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin auch nicht die seitens der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Varianten 3 und 4 zur Ermittlung der Schülerzahlen in den Schuljahren 2032/2033 bis 2036/2037 in Frage steht, die den jeweiligen Durchschnitt der vorherigen fünf bzw. sechs Jahre (statt wie in der Prognose vier) nutzte, zumal die Antragsgegnerin damit lediglich Kontrollüberlegungen anstellt, die der Forderung der Antragsteller nach einem abweichenden Vorgehen entgegenkommen.Soweit die Antragsteller anführen, dass der zu Grunde gelegte Datenerfassungszeitraum ,kontaminiert' gewesen sei und deswegen nicht habe zu Grunde gelegt werden dürfen, ist unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsteller (S. 21 f. der Antragsschrift) zunächst darauf hinzuweisen, dass der Schulträger eine eigenständige Schulpolitik betreiben darf (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 193/15 -, juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass nicht zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin über die R. nicht oder falsch informierte; dass sie auf der Homepage auf den Zusammenlegungsbeschluss verwies, ist nicht zu beanstanden, weil es der Information der Betroffenen und Interessierten dient (so auch VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 - 9 K 339/16 - juris Rn. 23; für eine Informationspflicht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller - nicht zu ersehen, dass die Antragsgegnerin die Anmeldungen an der R. vereitelt oder erschwert hat; sofern der (früheren) Schulsekretärin ein solches Handeln seitens der Antragsteller vorgeworfen wird, ist dieses der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuzurechnen. Gleiches gilt in Bezug auf die Personalplanung, bzw. Personalstabilität, die ebenfalls nicht der Antragsgegnerin zuzuschreiben und zudem kein spezifisches ,Problem' der R. ist. Soweit die Antragsteller anführen, dass jedenfalls das Jahr, in dem aufgrund des Zusammenlegungsbeschluss kein Kind in der R. eingeschult wurde, auszublenden sei bzw. ausführen die negativen "Ausreißerjahre" hätten keine Berücksichtigung finden dürften, greift diese Kritik nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Umstand in ihrer Prognose in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, indem sie eine zweite Variante gebildet hat, in der sie die Anmeldezahlen vor dem Zusammenlegungsbeschluss 2025 (fiktiv) in die Betrachtung einbezog. Aus welchem Grund ein "schlechtes" Anmeldejahr wie das Jahr 2023/2024 nicht einzubeziehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn beide "Ausreißerjahre" (2023/2024 und 2025/2026) nicht mit in die Prognose einbezögen würden bzw. die fiktiven Zahlen der Anmeldungen vor dem Zusammenlegungsbeschluss im Jahr 2025 genutzt werden würden, blieben die Schülerzahlen hinter den Vorgaben des § 4 SchOrgVO zurück; eine jahrgangsweise Gliederung wäre auch dann nicht zu erreichen (Anlagen 1 und 2 der Antragsgegnerin zum Schriftsatz vom 11. Juni 2026)."

Mit dieser Begründung setzen sich die Antragsteller nicht weiter auseinander, sondern halten lediglich an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass sich bei der Betrachtung eines längeren Zeitraums für die Vergangenheit höhere Übergangsquoten ergäben. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Zeitraumes, der zurückschauend betrachtet wird, Teil der Letztentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl des Vorgehens bei der Prognoseerstellung ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht zudem die Auffassung vertreten, dass es plausibel sei, dass die Antragsgegnerin für eine Prognose der zukünftigen fünf (bzw. wenn das das Schuljahr 2026/27 prognostiziert würde, sechs) Jahre die in etwa gleiche Anzahl der Jahre zuvor betrachte, und die darauffolgenden Jahre wiederum anhand des Durchschnitts der vorherigen vier Jahre berechne (vgl. Tabellen Seite 217, 218 VV). Dem treten die Antragsteller bereits nicht substantiiert entgegen. Für die zukünftigen Schülerzahlen, die gerade prognostiziert werden sollen, erscheint es sachgerecht, gerade die jüngere Entwicklung zu betrachten und keine Zahlen heranzuziehen, die für das aktuelle Geschehen bereits nicht mehr aussagekräftig sind. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend auf die Alternativberechnung der Antragsgegnerin hingewiesen, in der sie die Anmeldezahlen vor dem Zusammenlegungsbeschluss 2025 (fiktiv) in die Betrachtung einbezog. Auch damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Die Antragsteller legen auch weiterhin nicht dar, aus welchem Grund ein "schlechtes" Anmeldejahr wie das Jahr 2023/24 nicht einzubeziehen sein sollte. Schließlich hat das Verwaltungsgericht noch darauf hingewiesen, dass selbst wenn beide "Ausreißerjahre" (2023/24 und 2025/26) nicht mit in die Prognose einbezögen würden bzw. die fiktiven Zahlen der Anmeldungen vor dem Zusammenlegungsbeschluss im Jahr 2025 genutzt werden würden, die Schülerzahlen hinter den Vorgaben des § 4 SchOrgVO zurückblieben; eine jahrgangsweise Gliederung wäre auch dann nicht zu erreichen (Anlagen 1 und 2 der Antragsgegnerin zum Schriftsatz vom 11. Juni 2026). Auch darauf gehen die Antragsteller nicht ein und legen nicht dar, wie sich der vermeintliche Fehler im Ergebnis niedergeschlagen haben soll.

4. Auch der Auffassung der Kläger, lediglich die Variante 1 der Prognose sei "beschlossen und operativ" angewandt worden, kann nicht gefolgt werden. Weder erläutern die Antragsteller, weshalb dies der Fall gewesen sein soll, noch ist dafür etwas ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin beide Varianten im Rahmen ihrer Prognose erstellt hat (vgl. Bl. 211 und Bl. 212 der VV) und dass beide Varianten im Folgenden den maßgeblichen Gremien, insbesondere auch den Ratsmitgliedern vorgelegen haben (vgl. UA Seite 25).

5. Soweit die Antragsteller weiter beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Nichtberücksichtigung nachträglicher Taufen mit dem Argument gerechtfertigt habe, dass im vorliegenden Fall die berechnete Schülerzahl von der durchgängigen Einzügigkeit und einer Schülerzahl von insgesamt 96 Schülerinnen und Schülern sowohl in der Vergangenheit als auch in der Prognose weit entfernt gewesen sei, stellt das die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Die Antragsteller meinen, damit sei das Verwaltungsgericht rechtfehlerhaft davon ausgegangen, dass für die Bildung einer Klasse eine gesetzliche Mindestzahl von 24 Schülerinnen und Schüler zwingend erforderlich sei. Das kann dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss jedoch nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat lediglich daran angeknüpft, dass die Antragsgegnerin - im zulässigen Rahmen der von ihr betriebenen Schulpolitik - maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die R. seit dem Schuljahr 2023/24 nicht mehr durchgängig jahrgangsweise gegliedert ist und als einzügige Grundschule seit Jahren unter der in § 4 Abs. 3 SchulOrgVO für Grundschulen geregelten Zahl von 24 Schülerinnen und Schülern je Zug oder Lerngruppe bleibt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es auch nicht fehlerhaft, die in § 4 Abs. 3 SchulOrgVO festgelegte Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe - im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin - grundsätzlich als Mindestgröße für einen sinnvollen und effizienten Mitteleinsatz - insbesondere bei ohnedies lediglich einzügigen Grundschulen - aufzufassen.

Dass im Einzelfall auch eine Fortführung von Schulen mit kleineren Klassen in Betracht kommt, haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Antragsgegnerin, sich gleichwohl für einen Zusammenschluss der R. mit der Grundschule S. zu entscheiden, als rechtmäßig eingestuft, da diese Entscheidung auf einer umfassenden Abwägung, u.a. auch finanzieller Erwägungen und Gleichbehandlungsgedanken, beruhe. Damit setzen die Antragsteller sich nicht auseinander.

6. Auch das Vorbringen der Antragsteller, die dem Ratsbeschluss zugrunde gelegte Prognose sei gegenüber der dem Schulausschluss vorliegenden Fassung noch verändert worden (Varianten 1b/2b statt 1a/2a), und die tragenden methodischen Annahmen - Erstklässler-Hochrechnung ohne Reifung und Quereinstieg, unbereinigter Fünfjahreszeitraum, fehlende Doppelzählung - erschlössen sich aus ihr nicht, begründet keine Zweifel an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits zitiert (vgl. oben unter 2.) - seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass in der dem Schulausschuss bei seiner Sitzung am 17. November 2025 zu Grunde liegenden Prognose in beiden Varianten das Schuljahr 2026/27 (mit laufendem Anmeldezeitraum) anhand der Schulwahlquote prognostiziert worden sei (im Folgenden als Variante 1a und 2a bezeichnet); in den Varianten, die den Ratsmitgliedern am 9. Dezember 2025 übersandt worden seien, seien demgegenüber bei beiden Varianten bei der Berechnung der Schulwahlquote die aktuellen Anmeldezahlen des Schuljahres 2026/27 einbezogen worden (im Folgenden als Varianten 1b und 2b bezeichnet). Zu der Kritik der Antragsteller hat es zudem ausgeführt.

"Soweit die Antragsteller anführen, dass von der Schülerzahlenprognose, auf die der Ratsbeschluss basiere in zwei inhaltlich voneinander abweichenden Fassungen existieren, so trifft dies - wie bereits aufgeführt - so nicht zu. Vielmehr wurde die Prognose, die dem Schulausschuss bzw. dessen Sitzung zu Grunde lag, aktualisiert bzw. die aktuellen Anmeldezahlen an der R. bei der Berechnung der Übergangsquote einbezogen. Konkret lagen den Ratsmitgliedern bei ihrer Entscheidung am 9. Dezember 2025 neben der Beschlussvorlage BV 2025/129 die Prognose der Schülerzahlen der R., der "alten" GS S., der "neuen" GS S., die Stellungnahme des Landkreises U. vom 3. November 2025, die Anregung der Elternschaft und des Freundeskreises des R. vom 6. Oktober 2025, die Stellungnahmen der Schulelternräte der R. und der GS S., die Protokolle der Schulausschusssitzung und der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 17. November 2025 sowie die die aktuellen Anmeldezahlen der R. aktualisierte Prognose der Schülerzahlen an der R. vor (Bl. 233, 320, 538 554-575) vor. Zudem wurden die wesentlichen Aspekte und rechtlichen Grundlage für die Entscheidung ausführlich mit Unterstützung einer Power Point Präsentation aufbereitet und die Ratsmitglieder hierdurch in die Lage gesetzt, die Methode der Prognose und diese selbst nachzuvollziehen (Bl. 576-577; vgl. auch Protokoll S. 579, 580 VV). Soweit die Ratsmitglieder am Tag des Ratsbeschlusses von der Verwaltung darauf hingewiesen wurden, dass sich durch die Einbeziehung der aktuellen Daten keine relevanten Abweichungen ergeben, ist dies zutreffend und zeigt erst recht nicht - wie von den Antragstellern behauptet - ein strukturelles Informationsdefizit auf. Denn relevant wäre eine Abweichung, wenn sie Ergebnisrelevanz hätte. Dass ist bei der Änderung der Übergangsquote (in Variante 1) von 28% auf 29% nicht zu ersehen. Auch liegt die seitens der Antragsteller behauptete Fehlinformation hinsichtlich etwaiger Methodenmängel nicht vor. Die Einwendungen des Ratsmitglieds V. zur Prognose (Bl. 411 bis 416 VV) wurden im Verwaltungsausschuss und im Rat offengelegt und behandelt (Bl. 540, 580 VV), nachdem sie zuvor einer Überprüfung unterzogen wurden, sodass der von den Antragstellern geforderten Nachermittlungspflicht genügt wurde (Bl. 543 VV). Es sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die vom Ratsmitglied V. vorgenommene Gewichtung (siehe Bl. 413 VV) methodisch unzutreffend ist, da dabei Jahrgänge mit einem Wert "0" stets ausgeblendet würden; bei methodisch korrektem Vorgehen hingegen verändern sich die Übergangsquote kaum bzw. bestätigen diese (vgl. Bl. 543 VV). Soweit die Antragsteller sich im Übrigen auf das Nichtvorliegen bzw. Vorenthalten von Unterlagen im Verfahren zur ersten Schulzusammenlegung beziehen, um eine systematische Fehlinformation der Gremien darzulegen, ist dies nicht gelungen, zumal das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Fehlinformation jedenfalls im hier zu prüfenden Verfahren nicht nachvollzogen werden kann; einerseits rügen sie, dass aktuelle Zahlen zu Grunde gelegt worden sind, die dem Schulausschuss vorliegende Prognose vor dem Ratsbeschluss aktualisiert wurde ("zwei unterschiedlichen Fassungen der Prognosen"). Zum anderen berufen sie sich darauf, dass "aktuelle und günstige Primärdaten (konkret Anmeldedaten) vorenthalten" worden sein sollen. Eine Fehlinformation ist nicht zu ersehen, da die aktuell mitgeteilten Anmeldedaten dem Rat bei einer Entscheidungsfindung vorlagen. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen."

Mit dieser Begründung setzen sich die Antragsteller bereits nicht substantiiert auseinander. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Rat bei seiner Entscheidung auf eine Fehlprognose oder auf Zahlen gestützt haben soll, die durch die tatsächlichen Anmeldungen und Entwicklungen deutlich überholt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht geht gerade vom Gegenteil aus, nämlich davon, dass die Prognose für den Rat an die aktualisierten Anmeldedaten angepasst worden sei. Warum diese Annahme fehlerhaft sein soll, legen die Antragsteller nicht dar. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Soweit sie zudem meinen, aus der dem Rat vorgelegten Prognose erschlössen sich die tragenden methodischen Annahmen etwa zur Hochrechnung der Erstklässler, zum Umgang mit Quereinsteigern, zum Bereinigungszeitraum und zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht, erläutern sie dies wiederum nicht. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, welche Unterlagen dem Rat vorgelegen haben und es hat ausgeführt, dass die wesentlichen Aspekte und rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung ausführlich mit Unterstützung einer Power Point Präsentation aufbereitet worden seien und die Ratsmitglieder hierdurch in die Lage gesetzt worden seien, die Methode der Prognose und die Prognose selbst nachzuvollziehen. Soweit die Antragsteller behaupten, eine Power-Point-Präsentation habe in der Ratssitzung nicht stattgefunden, ist dieser Vortrag mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrer erstinstanzlichen Erwiderung vom 11. Juni 2026 angeschlossen hat ("Den Ratsmitgliedern lag bei ihrer Entscheidung am 09.12.2025 eine Beschlussvorlage vor, in der die wesentlichen Aspekte und rechtlichen Grundlage für die Entscheidung ausführlich aufbereitet wurden. Dem beigefügt waren insgesamt drei Prognosen inkl. Erläuterungen zur Herkunft der Zahlen und der Berechnungsmethoden. Zudem wurden die Prognosen sowohl im Schulausschuss am 17.11.2025 als auch in der Ratssitzung am 09.12.2025 mündlich mit Unterstützung einer Power Point Präsentation erläutert und anschließend durch die Mitglieder der Gremien diskutiert. Hier verweisen wir auf die Protokolle zu den beiden Sitzungen im Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 365 ff., 579 ff. VV))", unsubstantiiert. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben zudem in ihrer Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass sie aufgrund eigener Anwesenheit bestätigen können, dass zur Erläuterung die Prognose an die Wand projiziert worden sei und die Prognose sowie die weiteren Bemühungen durch die Fachbereichsleiterin Frau W. erläutert worden seien, bevor den Ratsmitgliedern das Wort gegeben worden sei.

7. Soweit die Antragsteller beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die "zweifache systematische Untererfassung künftiger Schülerzahlen auf Basis der Prognose der Antragsgegnerin" unbeanstandet gelassen, führt dies ebenfalls nicht auf eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses.

Zunächst monieren die Antragsteller erneut, dass die Prognose einen zu einem Stichtag beobachteten Querschnittsbestand katholischer Kinder als Einschulungsstand künftiger Jahrgänge verwende und das im eigenen Melderegister belegte altersbedingte Anwachsen dieser Kohorten außer Betracht lasse. Über neun vollständig beobachtbare Geburtsjahrgänge wachse die Zahl der katholischen Kinder im Gemeindegebiet im Mittel um 61% (Median rund 57%). Zudem habe die Antragsgegnerin unterstellt, dass jede Kohorte von Klasse 1 bis Klasse 4 konstant bleibe. Dabei habe sie unberücksichtigt gelassen, dass über vierzehn vollständig verfolgbare Kohorten die Schülerzahl von Klasse 1 bis Klasse 4 systematisch gewachsen seien, der Median-Zuwachs liege bei 3 Kindern pro Kohorte.

Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zunächst Bezug genommen (vgl. die Zitate oben unter 1. a) und 2.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht u.a. darauf abgestellt hat, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf Unabwägbarkeiten wie spätere Taufen, Quereinstiege oder ähnliches einzugehen, weil der Abstand zu den für eine separate Fortführung der R. zulässigerweise gewählten Hürden (zumindest einzügig mit 24 Schülerinnen und Schüler pro Klassenverband müsse sie zukünftig wieder betrieben werden können) so groß war, dass sich auch bei einer Berücksichtigung kein anderes Ergebnis ergeben könnte. Dies ist - wie bereits unter 1. ausgeführt - kein bloßes Abstellen auf eine Ergebnisrichtigkeit, sondern es bedeutet lediglich, dass die gewählte Prognosemethode - keine Berücksichtigung von Spättaufen bis zur Einschulung und Quereinsteigern in höheren Klassen - angesichts der relevanten Umstände des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden ist. Zu den Quereinsteigern weist zudem die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Prognose künftiger Schülerzahlen vor allem darauf ziele, zu ermitteln, ob genügend neue Schülerinnen und Schüler im Eingangsjahrgang angemeldet würden, damit der Bestand an der R. dauerhaft gesichert sei. Wenn bereits kein Eingangsjahrgang gebildet werden könne, könne die R. auf Dauer nicht jahrgangsgegliedert bestehen.

Wie bereits unter 2. ausgeführt, ist es zudem nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten haben, dass die Zahl der Spättaufen bis zur Einschulung (und die Zahl der Quereinsteiger) sich nicht valide prognostizieren, und damit auch nicht aus vergangenen Jahren herleiten lässt. Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander und legen nicht dar, weshalb sich insoweit aus der Vergangenheit eine zukünftige Entwicklung hinreichend sicher herleiten lassen soll.

Schließlich gehen die Antragsteller auch nicht auf die von der Antragsgegnerin (stattdessen) gewählten Aufrundungen und Aufschläge ein, die das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die hier in Rede stehenden kleinen absoluten Zahlen jedenfalls für ausreichend erachtet.

8. Auch die Kritik der Antragsteller, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätten im Rahmen der Prognose doppelt gezählt werden müssen, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Blatt 35 seines Beschlusses ausgeführt:

"Der Einwand der Antragsteller, Inklusionskinder seien in der Prognose nicht zutreffend berücksichtigt worden, weil sie nur einfach gezählt worden seien, nach dem Klassenbildungserlass aber doppelt berücksichtigt werden müssten, greift nicht durch. § 4 Abs. 3 SchOrgVO gibt die Zahl 24 als Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe in der Grundschule vor, ohne zwischen Kindern mit oder ohne Förderbedarf zu unterscheiden. Die Zahl wurde auch nach der Aufnahme der Inklusionsvorschriften in das NSchG durch Gesetz vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34) beibehalten. Lediglich bei der nachfolgenden Klassenbildung sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt zu zählen (Ziffer 3.1 des Erlasses "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen"). Hätte der Verordnungsgeber insoweit eine Angleichung der Vorschriften gewollt, hätte bei der Änderung der SchOrgVO im Jahre 2013 hierzu Gelegenheit bestanden. Der Verordnungsgeber trägt mit der einfachen Zählung offenbar dem Umstand Rechnung, dass die Anzahl der Inklusionskinder im Voraus kaum feststellbar ist. Denn der sonderpädagogische Förderbedarf stellt sich häufig erst während des Schulbesuchs heraus. Die Doppelzählung von Inklusionskindern wird dabei weitgehend durch die bei der Klassenbildung über den Werten der SchOrgVO liegende zulässige Höchstzahl von 26 Kindern (s. Ziffer 3.1. des o.g. Erlasses) ausgeglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2016 - 2 ME 141/16 - , juris, Rn. 38, 39). Die Prognose ist nach alledem nicht zu beanstanden."

Soweit die Antragsteller meinen, der Verweis auf den Senatsbeschluss vom 4. August 2016 trage nicht, weil dem eine ältere Fassung des Klassenbildungserlasses zugrunde gelegen habe, der die Doppeltzählung nur bei der Klassenbildung angeordnet habe, der neue Erlass treffe jedoch eine bindende Rechenregel für die Bezugsgröße "Schülerzahl des Jahrgangs", kann dem nicht gefolgt werden. Der Klassenbildungserlass hat weiterhin die Ermittlung von Lehrerstunden und nicht Klassenbildungen im Sinne der SchOrgVO und § 106 Abs. 1 NSchG zum Gegenstand. Eine Änderung in den maßgeblichen Formulierungen wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein Gleichlauf der Vorschriften ist durch den Verordnungsgeber somit offensichtlich weiterhin nicht gewollt.

9. Auch die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe es gebilligt, dass "Interessenten" nicht in die Anmeldedaten für die Prognose einbezogen worden seien, führt auf keinen Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die maßgebliche Passage (vgl. Bl. 34 des erstinstanzlichen Beschlusses) lautet:

"Dass die Antragsgegnerin bei den zu Grunde gelegten Daten (Anmeldezahlen) Interessenten nicht mit einbezog, ist nicht zu beanstanden, da plausibel ist, nur fest angemeldete Kinder als verlässliche Grundlage einer Prognose anzusehen, da Interessenten gerade noch keine feste Entscheidung zur Schulwahl getroffen haben und daher wegen ihrer Unsicherheit als Grundlage einer Prognose ungeeignet sind (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - OVG 8 S 92/05 -, juris Rn. 26)."

Die Antragsteller machen geltend, es handele sich nicht um unentschlossene Interessenten, sondern um nicht -katholische Kinder, welche bereits fest bei der R. angemeldet gewesen seien und lediglich aufgrund des Umstands, dass das Aufnahmeverhältnis von 70:30 zunächst den katholischen Kindern den Vorrang gebe, noch keine Platzzusage erhalten hätten. Soweit die Antragsteller meinen, dies ergebe sich aus den Akten, substantiieren sie dieses Vorbringen aber bereits nicht. Sie legen nicht dar, wo in den Verwaltungsvorgängen festgehalten ist, dass es sich bei den nicht berücksichtigten "Interessenten" um fest angemeldete Kinder handelt. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Antragserwiderung aus, dass die "Interessenten" entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht lediglich aufgrund der 30:70 Regelung nicht aufgenommen worden seien, sondern, weil sie sich schlicht nicht angemeldet hätten. Da sich darunter auch drei katholisch getaufte Schülerinnen und Schüler befunden hätten, hätte ihrer Anmeldung nichts entgegen gestanden; ganz im Gegenteil hätte ihre Anmeldung sich sogar positiv auf das Verhältnis von Bekenntnisschülern und bekenntnisfreien Schülerinnen und Schüler ausgewirkt. Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf die E-Mail der Rektorin Frau X. vom 27. November 2025 (Bl. 471 der Verwaltungsvorgänge: "Aber da alle anderen nicht katholischen Kinder von der Liste nicht wissen, ob sie ihr Kind hier festanmelden wollen").

10. Soweit die Antragsteller beanstanden, das Verwaltungsgericht habe missachtet, dass fehlende Prognoseelemente im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden dürften, ist die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht zu korrigieren. Die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht habe sich zur Abweisung der "Ausreißerrüge" auf die Prognosevarianten 3 und 4 gestützt, die jedoch erst im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegt worden seien.

Die Rüge greift bereits deswegen nicht durch, weil es sich bei der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 32 des Beschlusses) auf die Prognosevarianten 3 und 4 lediglich um Hilfserwägungen gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Überlegungen ausdrücklich mit "Nur ergänzend sei hinzugefügt" eingeleitet. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht nicht das unzulässige Nachschieben von Prognoseelementen gebilligt, sondern lediglich erläutert, dass auch die in den Prognosevarianten 3 und 4 zum Ausdruck kommenden Kontrollerwägungen die Prognose der Antragsgegnerin nicht in Zweifel ziehen.

11. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Erwägung, das Ganztagsangebot habe das Schulwahlverhalten nicht verbessert (Bl. 34 des Beschlusses) auf die Anmeldezahlen der Jahre 2025/26 und 2026/27 gestützt, obgleich diese vom Schließungsthema überlagert gewesen seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

"Ebenso wenig ist rechtlich zu beanstanden, dass die Anmeldedaten aus März 2026, also einem Zeitpunkt der zeitlich nach dem Ratsbeschluss liegt, nicht mit einbezogen worden sind. Eine Prognose, die auf aktuellem und zutreffendem Zahlenmaterial beruht, kann durch die spätere Entwicklung nicht in Frage gestellt werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. April 2013 - 2 KN 57/11 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 7. September 2026 - 2 LA 1668/17 - juris -, Rn. 12). Soweit die Antragsteller bemängeln, dass das Bevölkerungswachstum und die Erholungswirkung des Ganztags in der Prognose nicht berücksichtigt worden seien, so trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Prognose unter E) nachvollziehbar ausgeführt, dass alle Grundschulen der Gemeinde Ganztagsschulen seien und auch die R. seit 2025/2026 Ganztagsschule sei, sodass sich keine weiteren zu berücksichtigen Faktoren im Vergleich zu den übrigen Grundschulen im Gemeindegebiet ergäben, die das Schulwahlverhalten der Eltern/Kinder beeinflussen könnten, zumal die Anmeldezahlen für das Schuljahr 2025/2026 gezeigt hätten, dass auch das Ganztagsangebot das Schulwahlverhalten nicht positiv beeinflussen habe (10 Anmeldungen im Jahr 2025/2026, nur 8 im Jahr 2026/2027). [...] Damit hat die Antragsgegnerin diese Aspekte gesehen, aber sich dazu entschieden, diese nicht weitergehend einfließen lassen. Wie Eingangs ausgeführt, kann auf die Einbeziehung von Aspekten verzichtet werden, wenn dies in der Prognose begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 16). Dieser Anforderung genügt die Prognose."

Die Antragsteller meinen, die für 2026/27 herangezogene Zahl "8" sei ein unvollständiger Anmeldestand von Mitte November 2025 gewesen. An Bekenntnisschulen seien Anmeldungen ganzjährig möglich und in den Monaten Mai und Juni gingen grundsätzlich die meisten Anmeldungen ein. Aus dem Zwischenstand von 8 Anmeldungen im November 2025 hätten also keine Schlüsse gezogen werden dürfen. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Erwägung der Antragsgegnerin, dass alle Grundschulen der Gemeinde Ganztagsschulen seien und auch die R. seit 2025/2026 Ganztagsschule sei, sodass sich keine weiteren zu berücksichtigen Faktoren im Vergleich zu den übrigen Grundschulen im Gemeindegebiet ergäben, die das Schulwahlverhalten der Eltern/Kinder beeinflussen könnten, nicht beanstandet. Die aufgeführten Anmeldezahlen für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27 stützten als zusätzliches Argument dabei lediglich das Ergebnis, waren aber offensichtlich nicht allein tragend. Dabei durften auch vorläufige Zahlen zugrunde gelegt werden, da auch diesen bereits eine Aussagekraft für die Entwicklung der Anmeldezahlen beizumessen ist.

12. Die weitere Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Interessen der Erziehungsberechtigten gleichgewichtig mit den nach § 106 Abs. 1 NSchG und § 6 SchOrgVO zu ermittelnden Schülerzahlen einzustufen sei, kann die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht erschüttern.

Gemäß § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Parallel dazu ist in § 106 Abs. 5 Nr. 2 NSchG das Interesse der Erziehungsberechtigten ausdrücklich als Weiteres, bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigendes Kriterium normiert. Dabei sind die Elterninteressen nicht zwingend "gleichrangig" im Sinne einer formalen Gleichgewichtung. Die Elterninteressen müssen ernsthaft ermittelt und abgewogen werden (z.B. Schulformwunsch, zumutbare Erreichbarkeit, Kontinuität der Schullaufbahn), können aber zugunsten überwiegender schulorganisatorischer Belange zurücktreten. Die Planung ist eine Planungs-/Organisationsentscheidung mit planerischem Ermessen. Gerichtlich kontrolliert wird nur, ob das Gebot gerechter Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange beachtet wurde. Es besteht kein Anspruch auf vollumfängliche Gleichstellung privater und öffentlicher Belange. Maßgeblich ist, ob alle tragfähigen Belange erkannt und mit ihrem Gewicht in eine gerechte Abwägung eingestellt wurden (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 8 und v. 17.6.2011 - 2 MN 31.11 -, juris Rn. 18).

Dies hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt (vgl. Bl. 35 f. des Beschlusses). Es hat keineswegs das Elterninteresse auf einen bloß nachgeordneten Gesichtspunkt reduziert. Dies lässt sich der Formulierung "Insbesondere wurden die Interessen der Erziehungsberechtigten ermittelt und berücksichtigt" entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Stellungnahmen den politischen Gremien vorgelegen haben und diese sich insbesondere darüber im Klaren gewesen seien, dass es sich um eine Bekenntnisschule gehandelt habe, da dies ebenso wie die Einwendungen des Schulelternrats der R. Gegenstand der Diskussion gewesen sei (Bl. 370-373 der Verwaltungsvorgänge).

13. Auch die Kritik der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die sich aus § 135 NSchG ergebende Bedeutung des Bekenntnisschulcharakters verkannt, greift nicht durch. Die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht blende aus, dass im Rahmen des § 135 NSchG auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schule Rücksicht zu nehmen sei. Dies erfordere zumindest eine Analyse der bisherigen und künftigen Bekenntnisstruktur. Ebenso habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass der Verlust des Bekenntnischarakters eine gesteigerte Beeinträchtigung des Elternrechts darstelle, der eine vertiefte Begründung und Abwägung erfordere. Zudem habe die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht die Interessen der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler einbezogen, deren Eltern ausdrücklich wünschen, dass ihre Kinder bekenntnisgebunden unterrichtet und erzogen werden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs lediglich auf die formalen Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 Satz 1 NSchG abgestellt, sondern den Umstand, dass eine Bekenntnisschule mit einer anderen Schule zusammengelegt wird auch bei der Überprüfung der Abwägungsentscheidung ausführlich als gewichtigen Belang berücksichtigt (Bl. 38 ff. des Beschlusses):

"Sie hat in die Betrachtung sowohl einbezogen, dass es Schülerinnen und Schüler gibt, die aufgrund ihrer Entscheidung die Schule wechseln müssen, als auch, dass die R. durch die Zusammenlegung mit der GS S. ihren "Bekenntnischarakter" verlieren wird und, dass die nächste Bekenntnisschule außerhalb des Landkreises (in B-Stadt) ist, sodass der Besuch der Bekenntnisschule für Kinder aus der Gemeinde zukünftig mit einigen Erschwernissen verbunden ist; berücksichtigt wurde die Stellungnahme des Zentralkomitees deutscher Katholiken. Eingestellt wurde auch, dass durch die schulorganisatorische Vereinigung zugunsten der Schüler der R. eine bessere Unterrichtsbzw. Lehrkräfteversorgung und ein umfangreicheres Schulangebot und insgesamt Bildungsgerechtigkeit erreicht werden solle. Darüber hinaus hat der Rat auch die finanzielle Bedeutung der Entscheidung sowie die Gleichberechtigung aller Schülerinnen und Schüler im Gemeindegebiet berücksichtigt. Die Schule könne nicht nur aufrecht erhalten bleiben, damit die dortigen Schülerinnen und Schüler ihre kleinen Klassen erhalten können (Beschlussvorlage BV 2025/129 S. 201; PPP Schulausschuss, Bl. 397, Protokoll der Ratssitzung Bl. 579, 580 VV). Auch, dass es sich bei der R. in der Vergangenheit nicht um eine "Mehrheitsschule" gehandelt hat, ist Gegenstand der Beratungen gewesen. Ebenso hat die Antragsgegnerin Art. 6 Abs. 1 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen vom 1. Juli 1964, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 berücksichtigt. Die Antragsgegnerin bzw. ihr Rat hat diese Belange gegeneinander abgewogen und fehlerfrei ein Überwiegen der Belange der Zusammenlegung angenommen. Auch hat der Rat Alternativen, insbesondere die Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung nach § 129 Abs. 3 Satz 2, 157 Abs. 1 NSchG, berücksichtigt, sich aber gegen diese entschieden. Dass die Antragsgegnerin das Gewicht der ermittelten Belange verkannt oder die ermittelten Belange fehlgewichtet hat, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich aus den vorliegen Protokollen und der Begründung der Allgemeinverfügung, dass die Antragsgegnerin bzw. ihr Rat sehr wohl erkannt hat, dass es sich bei der Tatsache, dass es sich bei der R. um eine Bekenntnisschule handelt und dieser Bekenntnischarakter bei der Zusammenlegung verloren geht und die nächste Bekenntnisschule in B-Stadt belegen ist, um einen gewichtigen Belang handelt, insbesondere auch, weil dadurch ein wichtiges Angebot der Schullandschaft wegfällt. Denn gerade dieser Aspekt wurde mehrfach erwähnt und diskutiert und insbesondere auch im Rahmen der Alternativenprüfung, namentlich bei der Prüfung, ob eine Erhaltung des R. möglich wäre, wenn ein Antrag nach § 157 Abs.1 Satz 2 NSchG gestellt würde, betrachtet (vgl. Bl. 579, 580 VV). Dass die Antragsgegnerin gleichwohl das Interesse der Bürgerinnen und Bürger bzw. der übrigen Schülerinnen und Schülern an Bildungsgerechtigkeit für alle, insbesondere bezüglich der Verteilung von Ressourcen, höher gewichtete als die Aufrechterhaltung der R., die nur noch eine sehr geringe Schülerzahl aufweist, ist als Teil der Abwägungsentscheidung nur auf Fehler zu überprüfen und im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 - 9 K 339/16 -, juris Rn. 67). Denn die Antragsgegnerin hat neben finanziellen Aspekten insbesondere die Bildungsgerechtigkeit in den Blick genommen und berücksichtigt, dass Ressourcen, die aktuell für die R. eingesetzt werden und damit nur wenigen Kindern zu Gute kommen, anderen Grundschulen der Gemeinde - und damit auch den dort lernenden Schülerinnen und Schülern - entzogen werden; andererseits hat sie das Interesse der Erziehungsberechtigten am Bestand der R. und dem Fortfall der Möglichkeit, ihre Kinder im Gemeindegebiet an einer Bekenntnisschule beschulen zu lassen, im Blick gehabt. Sie hat einbezogen, dass die Schulwege der Schülerinnen und Schüler der GS S. und der R. gleich bleiben. Auch die im Rahmen der Abwägungsentscheidung erfolgte Alternativenprüfung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Trägerschaft der R. durch die katholische Kirche nicht zu Stande gekommen ist, obwohl diese bereits im ersten Zusammenlegungsverfahren und zudem nochmals im am 29. Oktober 2025 - über den vor Ort tätigen Pater - von der Zusammenlegung frühzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist (Bl. 135 VV). Da seitens der katholischen Kirche gleichwohl keine Bemühungen zur Übernahme unternommen worden sind, ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Übernahme durch die katholische Kirche keine realistische und damit keine zu betrachtende Alternative ist, nicht zu beanstanden. Zudem hat sie geprüft, ob es sich bei der Bemühung um eine Ausnahmegenehmigung nach § 129 Abs. 3 Satz 2, 157 NSchG um eine mögliche Alternative handelt, dies aber mit Blick darauf, dass selbst unter Betrachtung des Szenarios, dass 50 % der Schülerinnen und Schüler nicht katholischer Konfession wären, eine durchgängige jahrgangsweise Gliederung nicht erreicht werden würde und die Genehmigung zudem nur für einen begrenzten Zeitraum erlangt werden kann, verneint. Zutreffend ist auch, dass das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen der Zusammenlegung nicht entgegensteht, da es sich hierbei um eine institutionelle Garantie handelt, die es dem Land Niedersachen untersagt, katholische Bekenntnisschulen gänzlich aus dem Schulsystem auszuschließen bzw. das Rechtsinstitut der Bekenntnisschulen in seinem Bestand zu gefährden. Einzelne Schulen werden hingegen nicht in ihrem Bestand geschützt, was § 135 Abs. 3 Satz 1 NSchG zeigt (Schippmann, in: PdK Nds G.1, NSchG § 129 Ziff. 1).

Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere war hier keine Ermittlung der Bekenntniszugehörigkeit der Schülerschaft erforderlich, um die einschlägige Zusammenlegungsnorm richtig anzuwenden. Der Umstand, dass es sich bei der R. um eine Bekenntnisschule handelt, ist von der Antragsgegnerin gerade mit dem ihm zukommenden hohen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das hat das Verwaltungsgericht auch schlüssig nachvollzogen.

14. Auch der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die behördliche Entscheidung bereits wegen eines Abwägungsausfalls oder erheblichen Abwägungsfehlers rechtswidrig sei, sondern habe die unterbliebene oder defizitäre Abwägung durch eine eigene, erstmals im Beschluss entwickelte Interessenabwägung ersetzt und damit den behördlichen Gestaltungsspielraum ersetzt, führt auf keinen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie bereits unter 13. wiedergegeben, hat das Verwaltungsgericht die Abwägung der Antragsgegnerin umfassend geprüft, aber keineswegs eine eigene Abwägung vorgenommen. Soweit die Antragsteller meinen, die Begründung der Allgemeinverfügung sei inhaltsleer, bleibt ihre Vorbringen unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss den Inhalt der Allgemeinverfügung wiedergegeben (Bl. 5 ff. des Beschlusses). Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern sich daraus eine "Inhaltsleere" ergeben soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Die maßgeblichen Erwägungen werden in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Im Übrigen ist für die Abwägung der Antragsgegnerin nicht allein diese Allgemeinverfügung maßgeblich, sondern der gesamte Akteninhalt, insbesondere die Protokolle der politischen Gremien.

15. Auch die Kritik der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in dem es die unzumutbaren Folgewirkungen ausgeblendet habe, die die Schulzusammenlegung für drei Kinder mit schulfachlich festgestelltem Förderbedarf (Autismus-Spektrum-Störung, auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung), die die R. derzeit besuchten und von denen einer der Beschwerdeführer zu 1. sei, greift nicht durch. Die Antragsteller meinen, die betroffenen Kinder seien aufgrund ihrer Beeinträchtigungen auf eine Beschulung in einer kleineren Schule angewiesen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbiete die Benachteiligung von Behinderung und verpflichte den Staat, behinderungsbedingte Nachteile im Bildungszugang auszugleichen. Dazu habe sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Bl. 42 des Beschlusses), dass bei der Planungsentscheidung nicht das individuelle Interesse einzelner Schüler an der Erhaltung gerade ihrer Schule maßgeblich ist, sondern zu prüfen ist, ob angesichts der Gesamtsituation des Schulwesens in dem Raum ein solches bisheriges Bildungsangebot - hier in Form einer Bekenntnisschule - weiterhin anzubieten ist (vgl. auch Senatsbeschl. v. 18.12.2025 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

Ein Schüler kann nicht verlangen, dass die Zusammenlegung unterbleibt oder dass speziell für ihn dauerhaft eine kleine Klasse gebildet wird, solange die aus der Zusammenlegung hervorgegangene Schule insgesamt ein angemessenes, nichtdiskriminierendes Förderangebot sicherstellt und der Zugang zu schulischer Bildung dadurch faktisch nicht vereitelt wird (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 -, juris Rn. 16 ff.).

16. Schließlich führt auch das Vorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör zudem dadurch verletzt, dass es ihr Vorbringen zum Verhalten der Schulsekretärin, die Anmeldungen erschwert habe, nur unvollständig gewürdigt und zudem die Auffassung vertreten habe, ein Verhalten der Schulsekretärin sei der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen, nicht auf ein anderes Ergebnis. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Schulsekretärin habe Anmeldungen erschwert oder vereitelt, das sei der Antragsgegnerin auch zuzurechnen. Daraus folge ein Anspruch auf Korrektur der Aufnahmeentscheidungen, jedenfalls auf erneute fehlerfreie Entscheidung. Das habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt.

Daraus ergibt sich schon keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Vortrag der Antragsteller zu Kenntnis genommen und diesen lediglich anders gewürdigt. Es hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht ersehen können, dass die Antragsgegnerin die Anmeldungen an der R. vereitelt oder erschwert hat (vgl. Bl. 33 des Beschlusses). Es hat zudem die Auffassung vertreten, dass das behauptete Verhalten der Schulsekretärin der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden könne. Insoweit mögen die Antragsteller eine andere Rechtsauffassung vertreten, eine Gehörsverletzung liegt darin jedenfalls nicht.

Davon abgesehen legen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert dar, inwiefern sich das behauptete Verhalten der Schulsekretärin auf die Prognose der Schülerzahlen oder die darauf anknüpfende Abwägungsentscheidung ausgewirkt haben könnte. Es werden hier nur einzelne Schlagworte genannt. Ein Mindestmaß an Substantiierung wäre indessen hier erforderlich, um die Relevanz ihrer Rüge zumindest im Ansatz nachvollziehen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wie das Verwaltungsgericht legt der Senat für jedes der antragstellenden Schulkinder den Auffangwert zu Grunde, den er in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs jeweils halbiert (vgl. vgl. Senatsbeschl. v. 4.8.2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 55). Das Interesse der Erziehungsberechtigten an dem Rechtsstreit wird als identisch mit dem des jeweiligen antragstellenden Kindes angesehen, woraus sich ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro (2 x 5.000,00 Euro x 0,5) ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).