Nichtzulassung der Revision bei Streitwert von knapp 93.000 € KI-Titel
BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - VII ZR 116/22
Bau- und Werkvertragsrecht Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 92.716,62 €
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