Abgesehen von der Gewährung von Prozesszinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Abgesehen von der Gewährung von Prozesszinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.