OLG Hamm – 15 W 191/99
Zivilrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerde-führerin wird auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen der Landgerichte, die - wie hier - die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG betreffen, das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 30 b Abs. 3 Satz 2 ZVG ausgeschlossen ist.
Der Gegenstandswert dieser Instanz wird auf 6.600,00 DM festgesetzt (§ 29 GKG in VB. §§ 12, 14 GKG, § 3 ZPO).