Gemäß SS 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein …
Tenor
I. Die am 8. August 1988 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Windeck (Heiratsregister Nr. 76/1988) geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 53 000000 R 019) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 20,6513 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 53 111111 L 529 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei derDeutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 53 111111 L 529) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1411 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 53 000000 R 019 bei der Deutschen RentenversicherungBund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger A. Lebensversicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 111/11)zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2579,62 EUR bezogen auf den31. Dezember 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei demVersorgungsträger B. Versicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 4.00000. 294.42) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.318,96 EUR bezogen auf den 31 . Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei demVersorgungsträger C. Versicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 6.5 222 222.33) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 12.274,75 EUR bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei demVersorgungsträger B AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 4.0000000.92) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 959,57 EUR bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
l. pp
Il. Versorgungsausgleich
Gemäß SS 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
Da die Ehegatten am 8. August 1988 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am27. Januar 2010 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß S 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August 1988 bis zum 31. Dezember 2009.
Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß S 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.
Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
17. März 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 41,3026 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 1.123,43 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichs-wert in Höhe von 20,6513 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 561 ,72 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierenden Kapitalwert beträgt 126.900,61 EUR
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
15. April 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,2821 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 170,87 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß S 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichs-wert in Höhe von 3,1411 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 85,44 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 19.301 ,81 EUR.
Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapital-werte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
126.900,61 EUR
19.301,81 EUR
107.598,80 EUR
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EI-JR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art emorben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts von 20,6513 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,1411 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Stuttgarter
Lebensversicherung vom 4. Mai 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 5159,23 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2.579,62 EUR (= 50%) vor.
Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Aachen Münchner Versicherung vom 22. Februar 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 6.887,91 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.318,96 EUR vor.
Die Ehefrau hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Aachen Münchner Versicherung vom 6. März 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 24.799,49 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 12.274,75 EUR vor.
Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3.443,96 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
Das Anrecht der Ehefrau ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 12.274,75 EUR zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 959,57 EUR vor.
Das Anrecht der Ehefrau ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 959,57 EUR zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
III. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 43 ff FamGKG.