Duldung ohne Identitätszusatz und Prozesskostenhilfe KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Duldung · Rechtsschutzgleichheit · Aufenthaltsgesetz · Verwaltungsverfahren
Sonstiges
Az.: 3 D 23/22
3 K 1724/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 12. Oktober 2022 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2022 - 3 K 1724/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. 1. Der Kläger ist seinen Angaben nach libyscher Staatsangehörigkeit und wurde 1993 geboren. Am... Juni 2017 reiste er in die Bundesrepublik ein und beantragte am... Juni 1 2 3 4 2017 Asyl. Mit Bescheid vom 13. September 2017 wurde sein Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nachdem eine Abschiebung gescheitert war, hob das Bundesamt nach Ablauf der Überstellungsfrist den Bescheid vom 13. September 2017 auf. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14. November 2018, bestandskräftig seit dem 1. Dezember 2018, abgelehnt. Ausweislich Nr. 4 des Bescheids liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Er ist seit dem 14. Dezember 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020, den das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 an die Landesdirektion Sachsen übermittelte, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig ab, ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 14. November 2018 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Klage - 12 K 2121/20.A -, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Am 8. Dezember 2017 erteilte ihm die Beklagte erstmals eine Duldung wegen fehlender Identitätspapiere. Zugleich wurde er schriftlich unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wurde ihm erneut eine Duldung wegen fehlender Identitätspapiere erteilt, welche zuletzt bis zum 14. Mai 2020 verlängert wurde. Zugleich wurde er schriftlich unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai 2019 wurde er unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 AufenthG aufgefordert, bis zum 28. Juni 2019 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Am 13. November 2019 teilte der Kläger mit, dass ihm ein Freund am 6. November 2019 per Einschreiben u.a. einen gültigen Reisepass geschickt und er diesen Brief am 8. November 2019 bei einer Filiale der Deutschen Post abgeholt habe. Der Brief sei schon geöffnet und der Pass nicht mehr enthalten gewesen, sondern nur noch sein libyscher Führerschein. Er habe Strafanzeige erstattet. Er teilte zudem mit, dass die libysche Botschaft derzeit keine Reisepässe ausstelle. Mit Schreiben vom 23. März 2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der vorgelegte Führerschein nicht zur Bestätigung seiner Identität geeignet sei und seine Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 49 und § 60b AufenthG fortbestünden. Zwar treffe es zu, dass die libysche Botschaft in Berlin derzeit keine Reisepässe ausstelle; aber diese stelle eine 5 6 Bescheinigung aus, dass er libyscher Staatsbürger sei, und bestätige die Nichtvornahme der Passausstellung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wurde er nochmals unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgefordert, bis zum 10. Juli 2020 einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde er unter erneuten Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen Vorlage eines Passes oder Passersatzes aufgefordert. Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 wurde ihm eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt. Am 8. September 2020 legte er eine von der Libyschen Botschaft Berlin am 10. August 2020 ausgestellte Bescheinigung vor, wonach die Botschaft bis auf Weiteres aus technischen und organisatorischen Gründen keine Reisepässe ausstelle. Zudem legte er eine Kopie eines Reisepasses vom 10. Dezember 2014, neben dem sich ein Stempel und ein Datumsvermerk (10. August 2020) der Libyschen Botschaft Berlin befindet, vor. Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zuvor genannten Dokumente zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend seien, und verwies im Übrigen auf die Belehrungen mit Schreiben vom 14. Mai und 10. Juli 2020. Mit E-Mail vom 28. September 2020 teilte die Beklagte mit, dass die libysche Botschaft weiterhin Passersatzpapiere ausstelle. Zudem sei nicht geklärt, wie die libysche Botschaft eine Kopie des Reisepasses bestätigen könne, wenn dieser angeblich verloren gegangen sei. Schließlich weiche die Namensschreibweise der Reisepasskopie von den bei der Beklagten geführten Personalien ab. Da bei einer Passkopie Fälschungen nicht ausgeschlossen werden könnten, könne anhand dieser die Identität nicht geklärt werden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 wurde er unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen Vorlage eines Passes oder Passersatzes aufgefordert. Zugleich wurde ihm seine zuletzt erteilte Duldung mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 bis zum 4. Juni 2021 verlängert. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2021, welches vorab bei der Beklagten mit E-Mail vom 8. Januar 2021 einging, Widerspruch ein. Sein hiergegen beim Verwaltungsgericht Dresden am 9. März 2021 eingereichter Eilantrag - 3 L 174/21 - auf Anfechtung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ wurde mit Beschluss vom 30. März 2021 abgelehnt. Seine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 B 181/21 - (juris) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2021 wies die Landesdirektion den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2021 zurück. 7 8 Hiergegen hat der Kläger am 20. September 2021 vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 10. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2021 eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen, und hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner Entscheidung vom 30. März 2021 - 3 L 174/21 - abgelehnt. Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 10. Juni 2022 abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es vollumfänglich auf die Begründung seiner Beschlüsse vom 30. März 2021 und vom 19. Januar 2022 im Verfahren 3 L 174/21 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass das vom Kläger angestrengte Asylfolgeverfahren keinen Schutz vor Abschiebung vermittle, denn das Bundesamt habe die Durchführung eines Folgeverfahrens abgelehnt. Der Kläger sei daher immer noch ausreisepflichtig und zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung, der er nicht hinreichend nachgekommen sei, verpflichtet. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde führt der Kläger zusammengefasst aus, dass seine Abschiebung derzeit nicht vollziehbar sei und es daher an der notwendigen Kausalität einer Mitwirkungspflichtverletzung bei der Passbeschaffung für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung fehle. Das Bundesamt habe nämlich der Landesdirektion Sachsen am 14. April 2021 mitgeteilt, dass aufgrund des Asylfolgeverfahrens die Ausreisepflicht nicht vollziehbar sei. Zudem könne er auch deswegen nicht abgeschoben werden, weil es keine direkte Flugverbindung zwischen Deutschland und Libyen gäbe. Libyen könne lediglich mit Zwischenlandung in Ägypten erreicht werden und nur mit Fluglinien, die auf der gemeinschaftlichen Liste unsicherer Fluglinien der EU stünden. In der Sozialgerichtsbarkeit würde die Kausalität ebenfalls verneint. 2. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens und des weiteren Akteninhalts lässt sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2.1 Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zunächst nicht entgegen, dass der anwaltlich vertretene Kläger eine „sofortige Beschwerde“ erhoben hat. Eine solche sieht § 146 Abs. 1 VwGO nicht vor. Das Gesetz spricht vielmehr ausdrücklich davon, dass eine „Beschwerde“ gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts statthaft ist. Eines 9 10 11 12 13 Rückgriffs auf § 173 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es daher nicht. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 88 VwGO (Schenke, in: Kopp/Ders., VwGO, 28. Aufl. 2022, § 88 Rn. 2), wonach das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, und vor dem Hintergrund, dass der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers, soweit ersichtlich, noch nicht auf den vorgenannten Umstand hingewiesen hat und aus dessen Rechtsbehelf im Übrigen unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, dass eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO erhoben werden sollte, geht der Senat davon aus, dass eine solche erhoben wurde. 2.2 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage zu Recht abgelehnt hat. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist bereits nicht statthaft. In seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 hatte der Senat den Kläger bereits darauf hingewiesen (juris Rn. 12), dass es sich bei dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach der Rechtsprechung des Senats um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG handelt. Erneut hatte hierauf die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 hingewiesen, ohne dass dies den Kläger zu einer Reaktion veranlasst hätte. Selbst für eine statthaft erhobene Anfechtungsklage wäre jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob, wie die Beklagte meint, Erledigung eingetreten ist, weil der Bewilligungszeitraum der erteilten Duldung inzwischen verstrichen ist, und allenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre. Ebenso kann die von der Beklagten aufgeworfene Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahinstehen. Denn jedenfalls lagen bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen lediglich summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60b Abs.1 AufenthG vor. Danach ist eine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen, wenn bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorgenommen wurden. 14 15 16
a) Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig.
Nach der erfolglosen Durchführung des Asylverfahrens auf den Antrag des Klägers vom 9. Juni 2017 hin wurde er auf Grundlage des Bescheids des Bundesamts vom
14. November 2018 zum 14. Dezember 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Dem steht auch nicht sein am 30. September 2020 beim Bundesamt gestellter Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entgegen.
Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn ein Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, und sein Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach Satz 2 der Norm darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, sofern der Ausländer nicht in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll.
Jedenfalls besteht danach ein Vollzugshindernis, solange das Bundesamt über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entscheidet und der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Während die Mitteilung des Bundesamts schon keinen Verwaltungsaktcharakter hat, kommt der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Verwaltungsaktsqualität zu (HessVGH, Beschl. v. 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris Rn. 5).
Sieht das Bundesamt - wie hier - vom Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung und -anordnung ab, bleibt Grundlage des Vollzugs die bereits zuvor erlassene - bestandskräftige - Abschiebungsanordnung; vorliegend die aus dem Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2018. Daher könnte man meinen, dass die Frage, ob die gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 27. Oktober 2020 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat, irrelevant sein könnte, weil diese Ablehnungsentscheidung keinen vollziehbaren Inhalt haben könnte (vgl. HessVGH, a. a. O. Rn. 6). Dies ist zwar bei formaler Betrachtungsweise zutreffend, jedoch letztlich eine Frage der Reichweite der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schenke, a. a. O. § 89 Rn. 22 ff.). Würde man diese etwa im vorläufigen Entfallen der Rechtswirkungen des Bescheids im Sinn einer Nichtentscheidung über den Antrag vom 30. September 2020 begreifen, „fehlte“ auch die Entscheidung des Bundesamts, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und das Vollzugshindernis des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG könnte 17 18 19 20 21 greifen. Diese Fragen können hier aber dahinstehen, da die gegen die Entscheidung des Bundesamts vom 27. Oktober 2020 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. HessVGH, a. a. O. a. E.; OVG Bremen, Urt. v. 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 58; VGH BW, Beschl. v. 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 15 a. E., m. w. N.; VG Würzburg, Beschl. v. 15. Februar 2022 - W 8 S 22.30069 -, juris Rn. 11; VG Bremen, Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 5 V 2053/21 -, juris Rn. 20 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 9. März 2021 - 24 L 262/21.A -, juris Rn. 10 ff.; Dickten, in:
Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Stand: 1. April 2022, § 71 AsylG Rn. 31; Bergmann, in: Ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 32; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris Rn. 6; VG Regensburg; Beschl. v. 3. September 2020 - RN 14 S 20.31446 -, juris Rn. 15 ff.). Denn nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Während Letztgenannte ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist insbesondere auch kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Denn § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG kommt nur zur Anwendung, soweit das Asylgesetz keine speziellere Regelung zur Ausreisefrist trifft. Eine solche sieht vorliegend jedoch § 36 Abs. 1 AsylG vor, der gemäß § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwenden ist. Aufgrund der in § 71 Abs. 4 AsylG enthaltenen Verweisung auf § 36 AsylG steht auch der Umstand, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesamts, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, um eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG handelt, für die § 36 Abs. 1 AsylG seinem unmittelbaren Wortlaut nach eigentlich keine Anwendung finden kann, der Annahme eines Falls des § 36 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Es handelt sich nämlich um eine Rechtsfolgenverweisung. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte getragen (vgl. dazu ausführlich VG Halle, Beschl. v. 12. Februar 2019 - 5 B 13/19 -, juris Rn. 14). Im Übrigen liefe die Verweisungsnorm des § 71 Abs. 4 AsylG leer, wenn man in der Norm nur eine Rechtsgrundverweisung sähe.
Soweit vereinzelt vertreten wird, dass die Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2020 aufschiebende Wirkung hat, rechtfertigt dies, unabhängig von der Frage, ob aus diesem Umstand überhaupt folgt, dass auch die auf dem Bescheid vom 14. November 2018 beruhende Abschiebungsanordnung in diesem Fall nicht vollzogen werden könnte, nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn soweit diese Ansicht überhaupt noch vertreten wird, dürfte es sich um eine solche Mindermeinung handeln, dass diese dem klägerischen Begehren keine begründete Erfolgsaussicht vermittelt. 22 Vorliegend hat das Bundesamt auch nicht nur, wie von § 71 Abs. 5 AsylG vorausgesetzt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint, sondern dies auch am 28. Oktober 2020 förmlich und damit entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Landesdirektion mitgeteilt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Abschiebung wieder vollzogen werden konnte. Daran ändert auch nichts die Auskunft des Bundesamts gegenüber der Landesdirektion mit E-Mail vom 14. April 2021, wonach aufgrund der anhängigen Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags die Ausreispflicht nicht vollziehbar sei. Wie dargestellt, entspricht diese Auskunft nicht der tatsächlichen Rechtslage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Auskunft die Mitteilung des Bundesamts vom 28. Oktober 2020 gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG wiederrufen werden sollte, wofür schon die verwendete Auskunftsform spricht. Auch hatte der Kläger nach dem für den Senat erkennbaren Inhalt der (elektronischen) Verwaltungsakten, die allerdings teilweise überaus unübersichtlich und nicht chronologisch geordnet sind, keinen Eilrechtsschutz hinsichtlich der Entscheidung vom 27. Oktober 2020 gesucht, so dass für das Bundesamt auch kein äußerer Anlass zum Überdenken seiner Mitteilungsentscheidung bestanden haben könnte. Auch im Übrigen steht die unzutreffende Auskunft in der E-Mail vom 14. April 2021 dem Vollzug der Ausreisepflicht nicht entgegen, denn diese obliegt allein den Ausländerbehörden, ohne dass das Bundesamt bei der dargestellten Sachlage noch in irgendeiner Form mitwirken müsste, bevor es zu deren Vollzug kommt. Schließlich scheint inzwischen auch das Bundesamt nicht mehr an seiner Auffassung vom 14. April 2021 festzuhalten, nachdem es der Landesdirektion Sachsen am 4. November 2021 mitgeteilt hat, dass der Antrag auf Beschaffung eines Heimreisedokuments bearbeitet werde.
b) Die von der Beklagten angenommene Mitwirkungspflichtverletzung ist bei summarischer Prüfung auch für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung des Klägers ursächlich i. S. v. § 60b Abs. 1 AufenthG.
Dabei kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht allein für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung ursächlich sein muss (Kluth, in: Ders./Heusch a. a. O., Stand: 1. Juli 2022, Rn. 16; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Februar 2021, § 60b Rn. 19ff.; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 363; Eichler/Mantel, in: Huber/ders., Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 60b AufenthG Rn. 4) oder ob eine Mitursächlichkeit ausreicht (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 60b AufenthG Rn. 10; Hailbronner in: Ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: März 2020, § 60b 23 24 25 Rn. 6 f.; Thym, ZAR 2019, 353, [355]), denn andere Ursachen hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht hinreichend substantiiert dargestellt und für seine lediglich aufgestellten Behauptungen keinen Beweis angeboten. Er hat mit seiner Klagebegründung vielmehr ins Blaue hinein behauptet, dass derzeit keine Flüge nach Libyen möglich seien bzw. mit seinem Beschwerdevorbringen, dass es keine direkte Flugverbindung gäbe und bei der einzig vorhandenen Verbindung über Ägypten, Fluglinien benutzt werden müssten, die auf der gemeinschaftlichen Liste unsicher Fluglinien der EU stehen würden. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht bei einem derartigen Vorbringen überhaupt zur weiteren Ermittlung von Amts wegen verpflichtet wäre, würde eine solche wahrscheinlich ergeben, dass es zwar in der Tat keine direkte Flugverbindung zu geben scheint, aber auch bei einer Zwischenlandung in Ägypten keine unsichere Fluglinie benutzt werden müsste. So kann mit Lufthansa und Tunisair von München über Lyon nach Mitiga geflogen werden. Ferner kann mit Egypt Air von München (oder Frankfurt) über Kairo nach Benghazi geflogen werden (gefunden bei https://www.skyscanner.de, abgerufen am 12. Oktober 2022). Weder Tunisair noch Egypt Air stehen auf der Liste der EU, für die in der EU Start- und Landeverbot gilt (https://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/schwarze-liste-flugzeugesellschaften/,abgerufen am 12. Oktober 2022).
c) Soweit § 60b Abs. 1 AufenthG weiter eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffungspflicht fordert, stellt der Kläger die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde schon nicht infrage. Auch für den Senat besteht vor diesem Hintergrund und der unveränderten Sachlage kein Anlass, von seiner Bewertung im Beschluss vom 8. Juni 2021 (Rn. 16), bei der auch er von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ausgegangen war, abzurücken. Auf die Frage, ob auch eine Identitätstäuschung vorliegt, kommt es daher schon nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Kober
Nagel 26 27 28