OVG Bremen Urteil zitiert von 47

Ablehnung des Asylantrags als unzulässig KI-Titel

Asylrecht · Dublin-Verordnung · Zuständigkeit · Ausweisung · Verfahrensbarriere

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 28/20 VG: 6 K 489/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 7451945-1-160 - – Beklagte und Berufungsklägerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Diekhöner und Dreyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 01.11.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Kiesow Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Ablehnung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte als unzulässig. Der 1978 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (u.a. die bereits volljährige Klägerin des Parallelverfahrens 1 LB 327/19, geb. 1996) am 25.08.2012 nach Österreich ein und stellte dort noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheide des österreichischen Bundesasylamtes vom 15.11.2012 wurden die Anträge des Klägers und seiner Familie auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes abgewiesen und sie wurden zugleich gemäß § 10 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide vom Kläger und seiner Familie erhobenen Beschwerden wies der österreichische Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 31.07.2013 als unbegründet ab. Der Kläger habe individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Er habe nur vage Angaben gemacht und das Vorbringen sei in zahlreichen Punkten widersprüchlich gewesen. Auch die Angaben seiner Ehefrau hätten in zahlreichen Punkten seinen Angaben widersprochen. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.08.2013 zugestellt und

3 wurde rechtskräftig (vgl. dazu den Sachverhalt der in der Behördenakte befindlichen Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018, Az.: W 171 1430993-1/11E u.a., UA Bl. 5 f.). Am 15.10.2013 stellten der Kläger und seine Familie in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015 wurden u.a. die Anträge auf internationalen Schutz erneut abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Satus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (vgl. dazu den Sachverhalt der in der Behördenakte befindlichen Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018, Az.: W 171 1430993-1/11E u.a., UA Bl. 6 f.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das österreichische Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 15.02.2018 wegen entschiedener Sache zurück (Geschäftszahl: W171 1430993-2/11E u.a.). Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung konnte gegen die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Am 17.03.2018 reiste der Kläger mit seiner Familie aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 29.03.2018 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 15.02.2019 als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 nicht vorlägen (2.), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (3.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung (4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handele und die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen; der Asylantrag sei daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Der Kläger hat am 04.03.2019 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Mit Beschluss vom 03.05.2019 (6 V 490/19) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

4 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.11.2019 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2019 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei nur insoweit zulässig, als der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehre. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 AufenthG begehre, sei die Klage unzulässig. Bei dem auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Antrag handele es sich nicht um ein hilfsweises Verpflichtungsbegehren, über das nur entschieden werden solle, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibe. Denn weder die Formulierung des Klageantrags noch die Klagebegründung deuteten auf ein solches Verständnis hin. Das auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Begehren sei unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da das Begehren verfrüht verfolgt werde. Ein Erfolg der Anfechtungsklage hätte zur Folge, dass das Bundesamt ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen und in diesem Rahmen auch zu entscheiden habe, ob internationaler Schutz zuerkannt werde. Sei diese Entscheidung des Bundesamtes noch nicht erfolgt, scheide eine vorbeugend auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Klage aus. Dies gelte entsprechend für das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorlägen. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags als Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG sei rechtswidrig gewesen und verletze den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen aus § 71a Abs. 1 AsylG hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Frage, ob das vom Kläger in Österreich betriebene Asylverfahren i.S.d. § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen gewesen sei, sei auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs. Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71a AsylG. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt sei das in Österreich betriebene Asylverfahren des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen. Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens im Drittstaat setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland die jeweils einschlägige Rechtsmittelfrist bezüglich einer gegebenenfalls ergangenen gerichtlichen Entscheidung

5 gegen die behördliche Ablehnungsentscheidung abgelaufen sei. Daran fehle es hier. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich datiere vom 15.02.2018. Die Signatur des Gerichts und der Hinterlegungsvermerk trügen das Datum 20.02.2018. Selbst für den Fall, dass das Urteil dem Kläger oder ihrem damaligen Rechtsbeistand noch am 15.02.2018 zugestellt worden sei, hätte der Kläger durch seine Asylantragstellung vom 29.03.2018 genau sechs Wochen und damit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist seinen Asylantrag in Deutschland gestellt. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 29.01.2020 zugelassenen Berufung auf ihren Bescheid sowie auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren. Im Zulassungsverfahren hat sie dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach einen unzutreffenden Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits abgeschlossen gewesen sei, zu Grunde gelegt habe. Es sei nicht auf die Asylantragstellung in Deutschland, sondern auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 01.11.2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sein bisheriges Vorbringen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht hinsichtlich des Anfechtungsantrags stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 15.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 71a AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sind (I.). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) zu prüfen (II.). Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation nicht rechtswidrig (III.).

6 I. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrags ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hiernach war ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Im Einzelnen: 1. Der vom Kläger am 29.03.2018 in Deutschland gestellte Asylantrag stellt einen Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG dar. a) Österreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). b) Das Asylverfahren des Klägers in Österreich war im maßgeblichen Zeitpunkt auch erfolglos abgeschlossen i.S.d. § 71a AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 29). Umstritten und in der ober- bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist dabei die Frage, ob für den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Drittstaat bereits auf den

7 Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder erst auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin III-VO abzustellen ist (vgl. zum Streitstand z.B.: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.07.2020 - 9a L 916/20.A, juris Rn. 17 f. m.w.N.; Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, 27. Ed. 01.10.2020, AsylG § 71a Rn. 4; ausdrücklich offengelassen wird die Frage vom BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 40). Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren aber nicht entschieden werden, da das Asylverfahren des Klägers auch schon bei Stellung des Asylantrages in Deutschland, also im frühestmöglichen Zeitpunkt, abgeschlossen war. Dafür reicht der Abschluss eines Asylverfahrens in dem das Vorbringen des Klägers inhaltlich vollumfänglich geprüft worden ist. Es müssen nicht auch spätere Folgeverfahren abgeschlossen sein. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 71a AsylG sowie des Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). Beide Vorschriften verlangen den Abschluss lediglich „eines“ Asylverfahrens (§ 71a AsylG) bzw. den Erlass lediglich „einer“ bestandskräftigen Entscheidung (Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie) und nicht etwa auch den Abschluss sämtlicher Folgeverfahren. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften stützen dieses Verständnis. Zweck der Regelung über den Zweitantrag ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein Antragsteller bereits in einem Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. Grundsätzlich handelt es sich hier zwar im asylverfahrensrechtlichen Sinne nicht um einen Folgeantrag, da der Antragsteller erstmals im Bundesgebiet eine Asylanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes begehrt. Dennoch rechtfertigt sich die Anwendung der Folgeantragsregeln, da ein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. Dublin-assoziierten Staat verwiesen werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 117. Lfg. Sept. 2020, § 71a AsylG Rn. 5). Entscheidend ist, dass ein früheres Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist und der Antragsteller die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe einmal umfassend vorzutragen. Sobald dies einmal erfolgt ist, soll ein neues Verfahren nur noch stattfinden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 117. Lfg. Sept. 2020, § 71a AsylG Rn. 5). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, dem Antragsteller in einem solchen Fall noch einmal eine volle (Erst-)Prüfung seines Asylantrages zukommen zu lassen. Damit würden zum einen die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch eine Beschränkung auf das Prüfprogramm des § 71a AsylG und zum

8 anderen eine Gleichstellung des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat verfehlt. Würde man dies anders sehen, könnte zudem jeder Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der seinen Erstantrag abgelehnt hat, einen Folgeantrag stellen, und dann während des laufenden Folgeantragverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, um dort einen erneuten Antrag zu stellen, der dann wieder umfänglich geprüft werden müsste. Dies würde den Sinn und Zweck des gemeinsamen europäischen Asylsystems vollständig konterkarieren. Jedenfalls das erste Asylverfahren des Klägers in Österreich war bereits viele Jahre vor der Asylantragstellung in Deutschland erfolglos abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 15.02.2018. Danach stellte er in Österreich erstmals am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Sachverhalt dieser Entscheidung vom 15.02.2018 wird u.a. ausgeführt, dass dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 abgelehnt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 31.07.2013 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung sei dem Kläger am 08.08.2013 zugestellt worden und sie sei rechtskräftig geworden. Der Kläger hat diesen Sachverhalt aus der Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal bestätigt. Daher hat das österreichische Bundesverwaltungsgericht auch den weiteren (Folge-)Antrag des Klägers lediglich wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Kläger hatte in Österreich im Rahmen seines Erstverfahrens auch ausreichende Möglichkeit, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Er hat darüber hinaus auch von der Möglichkeit eines Rechtsmittels in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen wäre vorliegend ohnehin entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen. Für den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland spricht zwar der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG. Dieser legaldefiniert den Zweitantrag dahingehend, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Aus diesem Grunde geht eine nicht unerhebliche Anzahl von erstinstanzlichen Gerichten vom Zeitpunkt der Asylantragstellung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat aus (vgl. neben dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt

9 Bremen in der angefochtenen Entscheidung z.B. VG Regensburg, Urt. v. 08.08.2018 - K 18.31824, juris Rn.12; VG Augsburg, Beschl. v. 09.07.2018 - Au 4 S 18.31170, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13.07.2017 - 6 L 665/17.A, juris). Aus der Systematik der Norm folgt jedoch, dass ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG nur vorliegen kann, wenn Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Dies ist nämlich notwendige Bedingung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Gemeint ist hiermit die (internationale) Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrages nach Maßgabe der Dublin III-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 117. Lfg. Sept. 2020, § 71a AsylG Rn. 7 ff., 16) und nicht die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seiner Zuständigkeit, die ohnehin bei jeder Asylantragstellung in Deutschland gegeben ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019 - 3 B 217/19, juris Rn. 31). Liegt diese Voraussetzung der (internationalen) Zuständigkeit Deutschlands nicht vor, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Entscheidung nach dem Handlungsregime der Dublin III-VO ist gegenüber einer Entscheidung nach § 71a AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorrangig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 18). Dies folgt zum einen aus der Intention des europäischen Asylsystems, grundsätzlich nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylantrages zu begründen (vgl. Erwägungsgrund 40 der Dublin III-VO). Zum anderen folgt dieser Vorrang daraus, dass die Dublin III-VO nicht dazu berechtigt, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 34). Demnach kann im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 i V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein. Ein Zweitantrag kann vielmehr begriffsimmanent nur vorliegen, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden ist. Folglich ist für die Frage des erfolglosen Abschlusses eines in einem Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens – jedenfalls in den Fällen, in denen die Zuständigkeit erst nach Antragstellung auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht – auf eben diesen Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019 - 3 B 217/19, juris Rn. 32).

10 Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des § 71a AsylG. Zweck der Regelung ist – wie bereits ausgeführt – die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. Nach dem europäischen Asylsystem soll ein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz verwiesen werden können. Die Auslegung des § 71a AsylG dahingehend, dass das Asylverfahren im Drittstaat bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung abgeschlossen sein muss, widerspreche daher der Intention des europäischen Asylsystems, einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat einer vollständigen inhaltlichen Prüfung zugänglich zu machen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch das Folgeverfahren jedenfalls im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen war (vgl. dazu unten 2.). c) Die Anwendung des § 71a AsylG erfordert darüber hinaus im Hinblick auf die Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, dass das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren im Einklang mit der Grundrechte-Charta, den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – und der EMRK durchgeführt worden ist (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - 13 A 10424/19, juris Rn. 30 m.w.N.). Grundsätzlich gilt auch aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 82 f. und v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 ff.). Im gleichen Sinne hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Bestimmung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu sicheren Drittstaaten in Art. 16a GG davon leiten lassen, dass in allen Mitgliedsstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention gelten und ferner davon, dass diese Konventionen auf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik prinzipiell auch angewendet werden (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris Rn. 157 ff.). Die Regelung des Art. 16a GG eröffnet von ihrem Wortlaut her keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedsstaat der Europäischen Union durch individuelles Vorbringen auszuräumen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - 13 A 10424/19, juris Rn. 32 m.w.N.).

11 Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten gelten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts allerdings Ausnahmen in bestimmten Fallkonstellationen. Diese sind dadurch geprägt, dass besondere Umstände vorliegen, die vom Verfassungs- bzw. Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris Rn. 189). Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass das gemeinsame europäische System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 82 f.) und der Drittstaat dadurch selber zum Verfolgerstaat wird (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris Rn. 189). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 90; sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, juris Rn. 38). Dieser Maßstab ist entsprechend im Rahmen des § 71a AsylG bei der Prüfung anzulegen, ob das Verfahren als solches in Anwendung der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden ist. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber zwar begegnen, aber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - 13 A 10424/19, juris Rn. 35 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr lediglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel vorliegen (BVerwG, Be-

12 schl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14, juris [zur Überstellung nach der Dublin II-VO]). Systemische Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 94). Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG. Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14, juris Rn. 9). Der Senat geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Österreich keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird auch Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Österreichs anerkennt (zuletzt bspw. VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 - 2 V 1377/20, juris Rn. 41; VG Aachen, Beschl. v. 24.09.2018 - 6 L 1343/18.A, juris Rn. 15; VG Greifswald. Beschl. v. 09.11.2017 - 4 B 2196/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass in Österreich systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind. 2. Deutschland ist mit Ablauf der Frist zum Stellen eines Übernahmeersuchens gemäß Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO am 19.05.2018 (vgl. auch Seite 9 der Bundesamtsakte) für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. 3. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Kläger hat gegenüber seinem Vorbringen in Österreich unstreitig keine anderen Asylgründe angegeben oder neue Beweise vorgelegt. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

13 4. § 71a Abs. 1 AsylG steht auch offensichtlich mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie, im Einklang, so dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV nicht bedarf („acte clair“ so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2020 - VG 6 N 89/20, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn. 12, 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2018 - OVG 12 N 70.17, juris Rn. 7; offen gelassen durch BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - BVerwG 1 C 4.16, juris Rn. 26 unter Hinweis auf Marx, AsylG, 9. Aufl., § 71a Rn. 3 ff.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 13.06.2018 - C- 213/17, juris Rn. 102, 107; a.A.: VG Schleswig, Beschl. v. 15.09.2020 - 13 A 663/19, juris und Beschl. v. 30.12.2019 - 13 A 392/19, juris; a.A. auch: Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem Ersuchen um Vorabentscheidung C-8/20 vom 27.07.2020). Die Verfahrensrichtlinie erfasst mit ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2, 4 und 5, der es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ dabei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält diese Legaldefinition nicht (SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2018 - OVG 12 N 70.17, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 14). Diese Regelung ist vom 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU getragen, wonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung des Prinzips der res iudicata geht die

14 Richtlinie dabei von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung aber ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehr nur jeweils für einzelne Mitgliedstaaten einschlägig, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben getroffen (vgl. die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU), wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17, C-319/17 und C-438/17, juris Rn. 84 f.). Mit den besonderen Regelungen zur Folgeantragstellung soll zudem nach dem zugrunde liegenden Entwurf der Kommission auch dem Missbrauch von Asylverfahren vorgebeugt und den Behörden hierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden (COM[2009] 554 final, S. 6). Auch dieses Ziel hat aber gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und der Verfahrensrichtlinie geprüften (SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn.17). Aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie kann demgegenüber offenkundig nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt werden. Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie ist Bestandteil der Art. 40, 41 und 42 der Verfahrensrichtlinie, die konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der Prüfung von Folgeanträgen, für das Recht auf Verbleib und für das Verfahren der ersten Prüfung enthalten. Die einzelnen Bestimmungen der Art. 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU differenzieren dabei klar zwischen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, die nur für Fälle gelten, in denen der frühere Antrag auf internationalen Schutz und der Folgeantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Richtlinie 2013/32(EU) und den allgemeinen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, für die eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist. Auch die Bestimmung des Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU zeigt dabei eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht

15 (SächsOVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 638/19.A, juris Rn. 18 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2018 - OVG 12 N 70.17, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 71a Rn. 14). Die von der Europäischen Kommission vertretene Auffassung, dass eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bei Fehlen neuer Elemente oder Erkenntnisse als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden könne, wenn das erfolglose vorangegangene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat oder in Norwegen durchgeführt worden sei, mit Art. 2 lit. d und Art. 2 lit. q der Verfahrensrichtlinie nicht vereinbar sei, kann dagegen nicht überzeugen. Kernargument der Europäischen Kommission ist, dass der Unionsgesetzgeber eine etwaige Intention, die Sonderregelung für Folgeanträge, inklusive den dazu gehörigen Unzulässigkeitsgrund, der nicht ausweitend ausgelegt werden dürfe, auf transnationale Fälle anwendbar zu machen, deutlich hätte zum Ausdruck bringen müssen. Wie bereits dargelegt, hat der Unionsgesetzgeber diese Absicht in der Verfahrensrichtlinie aber durchaus hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es würde vielmehr einen Bruch im europäischen Asylsystem darstellen, wenn ein Antragsteller zwar gemäß der Dublin III-Verordnung grundsätzlich in den Staat zurückgeführt werden könnte, in dem er zuerst einen Asylantrag gestellt hat, auch wenn dieser bereits negativ entschieden worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, insbesondere lit. d dieser Vorschrift), wenn dann aber mit Ablauf der Frist für das Aufnahmegesuch bzw. der Überstellungsfrist vom übernehmenden Staat eine erneute Vollprüfung durchzuführen wäre. Bis zum Ablauf der Frist für das Aufnahmegesuch bzw. der Überstellungsfrist würde die negative Entscheidung im Asylverfahren mitgliedstaatsübergreifend anerkannt, nach Ablauf der Frist nicht mehr. II. Es ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) zu prüfen, ob für den Kläger Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, zunächst – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – die Anfechtungsklage (und nicht die Verpflichtungsklage) statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 15 ff.). Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 21) auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen.

16 Bei der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG von der Beklagten zusätzlich noch zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen anderen Streitgegenstand (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 21). Dieser Streitgegenstand kann – in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen – durch den Antragsteller insbesondere hilfsweise zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden. Einen solchen Hilfsantrag hat der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch gerade nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Antrag ausdrücklich nicht als lediglich hilfsweises Begehren ausgelegt, über das nur entschieden werden soll, wenn der Hauptantrag erfolglos bliebe. Es hat daher den weiteren Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG vorliegen, als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der Kläger nicht angegriffen, auch nicht im Rahmen einer Anschlussberufung, nachdem der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen hatte. Er hat auch seine Klage nicht ergänzt oder erweitert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Verpflichtungsantrags ist daher in Rechtskraft erwachsen. III. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation stellen sich nicht als rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Auch die Ausreisefrist von einer Woche ist nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus der Rechtsfolgenverweisung in § 71a Abs. 4 AsylG auf u.a. § 36 Abs. 1 AsylG (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 71a Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris Rn. 16; a.A.: BayVGH, Beschl. v. 10.07.2020 - 10 ZB 20.31374, juris Rn. 5; VG Regensburg, Beschl. v. 03.09.2020 - 14 S 20.31446, juris Rn. 18 f.).

17 Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids war aber im Hinblick auf den Fristbeginn zunächst objektiv rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen begonnen hat (vgl. entsprechend zur Unionsrechtswidrigkeit der Anknüpfung an die Bekanntgabe des Bescheids im Falle der Antragsablehnung als „einfach“ unbegründet BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 1.19, juris Leitsatz 2, Rn. 27). Der Kläger ist indes durch diese anfängliche objektive Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr beschwert (vgl. hierzu und zum Folgenden entsprechend BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 1.19, juris Rn. 61). Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 03.05.2019 (6 V 490/19) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid angeordnet. Durch diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfallen und die zunächst festgesetzte Ausreisefrist kraft Gesetzes (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) ersetzt worden durch eine Wochenfrist, deren Lauf (erneut) mit dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens beginnt. Diese verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die

18 Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Kiesow