Aussetzung eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG wegen eines parallelen Normenkontrollverfahrens beim …
Aussetzung eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG wegen eines parallelen Normenkontrollverfahrens beim Thüringer Verfassungsgerichtshof
Leitsatz
Das beim Oberverwaltungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung eines bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGO ausgesetzt.
Gründe
Die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO).
Bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) anhängig (Aktenzeichen 110/20). Das vorliegende Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung des bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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