LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer für Handelssachen Teilurteil zitiert von 1

Der Kläger war als Fremd-Geschäftsführer bei der Beklagten, einer GmbH im Bereich des Stahlhandels beschäftigt

Zivilrecht

Tenor

für Recht erkannt:

Die Klageanträge zu 1. b) und 6. der Antragsaufstellung im Tatbestand des vorliegenden Teilurteils werden abgewiesen:

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger war als Fremd-Geschäftsführer bei der Beklagten, einer GmbH im Bereich des Stahlhandels beschäftigt. Der Geschäftsführervertrag begann gem. § 12 Abs. 4 der Vertragsurkünde am 1.4.1994. Beide Parteien waren berechtigt, den Anstellungs-vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund wurde gem. §

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11 Abs. 3 b) des Geschäftsführervertrags insbesondere der Verstoß des Geschäftsführers gegen Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung angesehen. So war folgende Bestimmung zur Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund im Anstellungsvertrag vorgesehen.

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„Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer ohne die erforderliche Einwilligung Geschäfte für die Gesellschaft tätigt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, es sei denn, dass dies wegen Eilbedürftig geboten, war; …“

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Des weiteren enthielt § 3 des Geschäftsführervertrages folgende Zustimmungsvorbe-halte zugunsten der Gesellschafterversammlung:

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„Der Geschäftsführer bedarf für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere

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b)… die Errichtung…von Betrieben oder Betriebsstätten;

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i) Der Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverträgen oder Leasingverträgen mit einer Jahresbelastung von mehr als DM. 25.000,00;".

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In § 6 des Geschäftsführervertrags heißt es:

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Abs. 2:

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„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrags und der darauffolgenden zwei Jahre nach dessen Beendigung ohne Zustimmung der Gesellschaft in keiner Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen tätig zu werden oder sich mittelbar oder unmittelbar an ef nem solchen zu beteiligen sowie Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung auf dem Arbeitsgebiet der Gesellschaft zu machen.

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Abs. 3:

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Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf die Region A bis zur südlichen Grenze B.

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Das Wettbewerbsverbot gilt nicht, wenn dieser Vertrag von dem Geschäftsführer aus wichtigem Grund zulässigerweise fristlos gekündigt wird…

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Abs. 4

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Nach Beendigung des Vertrags, zahlt die Gesellschaft, wenn sie nicht in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 75a HGB ausdrücklich auf die Geltendmachung des Wettbewerbsverbots schriftlich verzichtet, an den Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 50% des durchschnittlichen festen Jahresgehalts der letzten drei Jahre pro Jahr für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers. Die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung durch die Gesellschaft entfällt, wenn Sie den Vertrag zulässiger Weise fristlos gekündigt hat."

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In § 12 Abs. 2 des Geschäftsführersvertrags unter Schlussbestimmungen ist geregelt:

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„Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrags im ganzen. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu verein-baren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am ehesten entspricht."

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Auf Grund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.07.2002 wurde dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags erklärt und er zugleich als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 10.07.2002. Er hat seit dem

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10.09.2002 eine neue Anstellung bei einer anderen Firma.

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Der Kläger hat im Ausgangsverfahren 11 O 50/03 u.a. beantragt.

23a) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Angestelltenverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 09.07.2002 beendet worden ist;

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die Beklagte zu verurteilen,

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c) an ihn 19,935,77 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen.

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Der Klageantrag zu 1. c) betraf die Forderung auf Fortzahlung des Geschäftsführer-gehalts des Klägers für die Zeit vom 09.07. - 10.09.2002.

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Durch Teilurteil der Kammer vom 12.10.2004 sind diese Klageanträge abgewiesen worden Das Teilurteil ist nach Zurückweisung der Berufung des Klägers durch das

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OLG Köln - 18 U 184/04 - rechtskräftig geworden. Wegen der Einzelheiten und der weiteren Prozessgeschichte wird auf das Teilurteil (BI. 393 - 403 d. A.) verwiesen.

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Die Parteien streiten in den beiden Ausgangsverfahren 11 0 50/03 und 86/04 um folgendes:

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Mit dem Klageantrag zu 1, b) des Ausgangsverfahrens 11 0 50/03 begehrt der Kläger hilfsweise zum Klageantrag zu 1. a) die Feststellung der Unwirksamkeit des vertraglichen Wettbewerbsverbots.

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Mit dem Klageantrag zu 2. des Ausgangsverfahrens 11 0 50/03 verlangt der, Kläger eine Beteiligung der Beklagten an seiner Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit: für eine C GmbH, D.

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Mit dem Klageantrag zu 3. des Ausgangsverfahrens 11 O 50/03 verlangt der Kläger

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Erstattung von Spesen.

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Mit dem Klageantrag zu 4. des Ausgangsverfahrens 11 O 50/03 verlangt der Kläger eine Urlaubsabgeltung. Der Anspruch ist nach Grund und Höhe unstreitig.

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Der Klageantrag zu 5. des Ausgangsverfahrens 11 O 50/03 betrifft die Erteilung eines

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Zeugnisses.

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Mit der Widerklage im Ausgangsverfahren 11 O 50/03 verlangt die Beklagte Rückzahlung von ihr an den Kläger geleisteter Kfz-Kosten. Insofern ist unstreitig, dass Abrechnungen, unrichtig erfolgt sind. Der Kläger hat dazu im Termin vom 24.01.2006 erklärt, er habe beim Finanzamt Selbstanzeige erstattet; es sei eine Nachversteuerung durchgeführt worden.

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Mit dem, Klageantrag des Ausgangsverfahrens 11 O 86/04 verlangt der Kläger eine Karenzentschädigung im Hinblick auf das im Geschäftsführervertrag enthaltene Wettbewerbsverbot für die Zeit vom 10.07.2002 - 31.07.2003. Er hält den Ausschluss der Karenzentschädigung für den Fall der fristlosen Kündigung der Beklagten (§ 6 Abs. 4 a. E. des Geschäftsführervertrags) für unwirksam.

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Er berechnet die Forderung wie folgt:

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Monatliches Gehalt bei der Beklagten 10.499,12 € brutto, davon 50%: = 5.249;56 € Monatliches Bruttoentgelt beim neuen Arbeitgeber bis Ende 2002 7.198,99 €, in 2003 bis 31.07.03 8.325.43 €. Unter Berücksichtigung der 110% - Grenze des § 74c Abs. 1 S. 1 HGB ergebe sich für 2002 eine Karenzentschädigung von: 26.149,43 €, für 2003 bis, einschließlich Juli eine solche von 22.565,21 €.

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Die Ausgangsverfahren 11 0 50/03 und 86/04 sind im Termin vom 24.01.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

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Der Kläger beantragt,

44b) festzustellen, dass das unter § 6 des Geschäftsführervertrags niedergelegte Wettbewerbsverbot unwirksam ist;

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ferner die Beklagte zu verurteilen;

47an ihn 1.583,40 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinser über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2003 zu zahlen;

49an ihn weitere 592,50 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.

51an ihn weitere 8.907;47 € brutto, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen;

53ihm ein endgültiges Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.

55(= Klageantrag des Ausgangsverfahrens 11 O 86/04) an ihn weitere 48.714,65 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2003. zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen,

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im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 30:000 € nebst Zinsen in

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Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit żu zahlen.

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Sie hält den Ausschluss der Karenzentschädigung, für den Fall der fristlosen Kündigung der Beklagten ($ 6 Abs. 4 a. E. des Geschäftsführervertrags) für wirksam.

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Die Beklagte rechnet gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch (Klageantrag zu 4.) mit der Widerklageforderung auf.

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Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

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Der Kläger behauptet, der Abrechnungsmodus der Kfz-Kosten sei mit der jetzigen Geschäftsführerin der Beklagten abgesprochen gewesen.

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Der Klägerrechnet gegen die Widerklageforderung hilfsweise mit den Klageforderungen zu 2 - 4. Auf.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.1. Die Kammer hält es für sachgerecht, über die Klageanträge zu 1. b) und 6. gemäß § 301 ZPO durch weiteres Teilurteil zu entscheiden. Eine sinnvolle Beendigung des Rechtsstreits setzt voraus, dass die aus dem Wettbewerbsverbot des § 6 des Geschäftsführervertrags hergeleiteten Folgen vorab geklärt werden. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 5 und der Widerklage ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.

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Auf den zugleich verkündeten Beschluss wird verwiesen.

70Das Feststellungsinteresse ist hinsichtlich des Antrags zu 1. b) gegeben. Zwar ist die ausbedungene Zeit des Wettbewerbsverbots aus § 6 des Geschäftsführervertrags inzwischen abgelaufen. Dem Kläger könnten jedoch noch Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, wenn das Wettbewerbsverbot unwirksam wäre.

72Mit der rechtskräftigen Abweisung des Klageantrags zu 1. a) ist der Eventualfall hinsichtlich des Antrags zu 1 b) eingetreten.

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lI. Die Klageanträge zu 1.b) und 6) sind unbegründet.

75Das in § 6 des Geschäftsführervertrags geregelte Wettbewerbsverbot ist wirksam.

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Auf Wettbewerbsverbote von GmbH's mit ihren Geschäftsführern sind §§ 74 ff. HGB nicht unmittelbar anwendbar; die Wertungen jener Vorschriften können aber, in Anwendung von § 138 BGB zur Sittenwidrigkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote führen (BGHZ 91, 1 = NJW 1984, 2366, BGH NJW 1992, 1892; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG 18, A. § 35 Rdn, 197, Thüsing NZG 2004, 9). Erforderlich ist, dass derartige Wettbewerbsverbote dem Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren (BGH NJW 1984, 2366, 2367, Thüsing aaO, s. auch Baummbach/Hueck/Zöllner-/Noack, aaO, § 35 Rdn. 198) Das im Wege einer Gesamtwürdigung zu ermitteln.

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Hier war das nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch das schützenswerte Interesse der Beklagten gerechtfertigt, zu verhindern, dass der Kläger die in ihrem Unternehmen erworbenen Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnützt (s. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 1992, 1892, 1893; NJW 2002, 1875, 1876). In den mündlichen Verhandlungen im vorliegenden Rechtsstreit wurde mehrfach betont, dass man sich in der Branche untereinander gut kennt. Verbindungen eines angestellten Geschäftsführers zu Konkurrenzunternehmen sind danach nahe liegend Dass solche zum Schaden einer mittelständischen GmbH wie der Beklagten missbraucht werden könnten, liegt auf der Hand. Ob das gerade von dem Kläger drohte, konnte die Beklagte bei Beginn des Anstellungsverhältnisses nicht wissen. Deswegen durfte sie sich gegen die potenzielle Gefahr sichern. § 6 des Geschäftsführervertrags begrenzt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in räumlicher Hinsicht nachhaltig. Die räumliche Beschränkung auf den Bereich A bis zur südlichen Grenze B hat es dem Kläger ermöglicht, im Großraum eine neue Anstellung in der Branche zu finden. Daraus ergibt sich zugleich, dass Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht unbillig erschwert worden sind. Das zeigt sich auch darin, dass das Wettbewerbsverbot nach § 6 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags nicht greifen soll, wenn der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag berechtigt fristlos kündigt. Die zeitliche Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf 2 Jahre nimmt die gesetzliche Regelung des § 74a Abs. 1 S. 3 HGB in Bezug. Sie hält sich damit in einem für GmbH-Geschäftsführer zulässigen Rahmen (s. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO. § 35 Rdn 200; Thüsing, aaO, S. 11) Bei der Gesamtwürdigung fällt zudem ins Gewicht, dass § 6 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags grundsätzlich eine Karenzentschädigung vorsieht, Zum Teil wird die Vereinbarung einer angemessenen Karenzentschädigung als Wirksamkeitsvoraussetzung des Wettbewerbsverbots angesehen (s. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, § 35 Rdn. 202; Bauer/Diller, GmbHR 1999, 885, 891;Thüsing, aaO, S. 11 f.). Aus der Rechtsprechung des BGH, insbesondere BGH NJW 2002; 1875 durfte dies (entgegen Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, § 35 Rdn. 200) jedoch nicht herzuleiten sein (s. zu jener Entscheidung Gehrlein, BB 2004, 2585, 2591 f.). Ob der zitierten Ansicht zu folgen ist, kann hier offen bleiben, Folge der Nichtbeachtung der Schranken des Wettbewerbsverbots soll nämlich nicht dessen Gesamtnichtigkeit sein sondern eine regelentsprechende Reduzierung (s. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, § 35 Rdn. 201; Thüsing, aaO S. 13.f; Butters, JuS 2001, 324). Da die 50%-Regelung des § 6 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags jedenfalls dann eine ausreichende Entschädigung darstellt, wenn das Wettbewerbsverbot wie hier Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers nicht unbillig erschwert (s. Bauer/Diller, aaO, S. 891 mwN in Fn. 67), würde sich nur die Frage stellen, ob die Klausel des § 6 Abs. 4 aE über das Entfallen der Karenzentschädigung zu beanstanden ist und dies zu einer Anpassung des vereinbarten Wettbewerbsverbots führen müsste. Dabei kann offen bleiben, wie sich ein bejahendes Ergebnis auf die Begründetheit des Klageantrags zu 1. b) auswirken würde, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichtet ist. Selbst wenn eine Anpassung des Wettbewerbsverbots nicht mehr vom Wortlaut des Klageantrags zu 1. b) umfasst und die Klage insoweit schon deshalb unbegründet wäre, würde sich am materiellen Prozessstoff nichts ändern. Die Frage einer etwa gebotenen Anpassung muss nämlich jedenfalls im Hinblick auf den Klageantrag zu 6. beantwortet werden Sie ist zu verneinen.

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Die Klausel des § 6 Abs. 4 aE über das Entfallen der Karenzentschädigung kann auf den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz des § 242 BGB in der Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens zurückgeführt werden (s. Thüsing, aaO S. 12f.). Wenn der Geschäftsführer die fristlose Kündigung zu verantworten hat, kann er schwerlich erwarten, dadurch einen Anspruch mit einem beträchtlichen finanziellen Volumen zu Lasten der vertragstreuen Gesellschaft auslösen zu können. Fraglich erscheint insofern allein, ob die Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Karenzentschädigung dann entfallen soll, wenn in der Geltendmachung des Anspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt. Dafür kann angeführt werden, dass in § 6 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags auch der umgekehrte Fall geregelt ist, dass der Geschäftsführer aus wichtigem Grund kündigt. Dann soll das Wettbewerbsverbot nicht zum Zuge kommen. Die Parallelität beider Regelungen spricht dafür, dass hier ein einheitliches Prinzip, nämlich das des Verbots widersprüchlichen Verhaltens zugrunde liegt. Gleichwohl bleiben Zweifel, weil die Voraussetzungen des Verbots in beiden Regelungen nicht hinreichend konkretisiert sind. So kann es wichtige Gründe zur Kündigung des Geschäftsführervertrags geben, die nicht ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Geltendmachung von Folgeansprüchen als widersprüchliches Verhalten gewertet werden müsste Letztlich kann auch diese Frage offen bleiben. Wie dargelegt, würde es nur zu einer Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf den rechtlich zulässigen Bestand kommen, wenn die Klausel des § 6 Abs. 4 aE des Geschäftsführervertrags zu beanstanden wäre. Diese Beschränkung könnte nur dahin gehen, den Anwendungsbereich der Klausel auf den Fall zu reduzieren, dass die Geltendmachung des Karenzanspruchs gegen das aus Treu und Glauben folgende Prinzip des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verstoßt. Nach Auffassung der Kammer ist eine Beschränkung auf den rechtlich zulässigen Inhalt vor allem dann vorzunehmen, wenn der Vertrag der Parteien eine Reduktionsmöglichkeit vorsieht (s. Butters, aaO, 5. 326 f.). Das ist hier der Fall § 12 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags enthält eine salvatorische Klausel, die die Parteien zu einer Ersatzvereinbarung für den Fall der Unwirksamkeit einer Einzelregelung verpflichtet. Hätten die Parteien vorausgesehen, dass die Klausel in § 6 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags die Karenzentschädigung möglicherweise zu stark einschränkt, nämlich für Fälle, in denen die Geltendmachung kein widersprüchliches Verhalten darstellt, hatten sie gemäß § 12 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags vereinbaren müssen, dass diese Regelung nur mit der entsprechenden Einschränkung gelten soll. An diese vertragliche Vereinbarung ist der Kläger gebunden. Es kommt dann also darauf an, ob nach den Umständen der Kündigung die Geltendmachung der Karenzentschädigung als widersprüchliches Verhalten zu werten ist. Das ist zu bejahen. Wie im Teilurteil der Kammer vom 12.10.2004 im einzelnen ausgeführt ist, hat der Kläger die fristlose Kündigung der Beklagten durch einen Vertragsschluss in einer wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheit ohne die ihm zumutbare Einholung einer, Entscheidung der Gesellschafter unter vorsätzlicher Missachtung von Zustimmungsvorbehalten im Geschäftsführervertrag verursacht. Das OLG Köln hat die für diese Wertung im Teilurteil der Kammer dargelegten Gründe gebilligt (UA S. 8, Bl. 661R d.A.). Es stellt ein widersprüchliches Verhalten des Klägers dar, trotz dieses klaren Verstoßes gegen den Geschäftsführervertrag die Karenzentschädigung zu beanspruchen. Würde man diese Folge nicht aus der salvatorischen Klausel des Geschäftsführervertrags herleiten, so würde sie aus entsprechender Anwendung von § 74a Abs. 1 S. 1 HGB folgen (für eine solche Begründung Thüsing, aaO, S. 14). Diese Vorschrift sieht mit der Einschränkung „insoweit unverbindlich" eine Redaktion auf die: gesetzliche Regelung vor

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2. Aus dem Dargelegten folgt, dass das Wettbewerbsverbot bezogen auf die Fallkonstellation wirksam vereinbart ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Klageantrag zu 6. unbegründet ist Die vom Kläger verlangten Zahlungen setzen die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Karenzentschädigung voraus.

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Eine Kostenentscheidung ist erst in der Schlussentscheidung möglich.